Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 1049/06
Urteil vom 21. Dezember 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Parteien
B.________, 1957, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke,
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 1. November 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1957 geborenen B.________, ausgebildete Zeichnerin und Mutter zweier volljähriger Kinder, meldete sich am 4. Oktober 2002 bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an, nachdem die gewährten beruflichen Massnahmen am 26. Februar 2001 eingestellt worden waren. Nach ergänzenden Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. August 2004 den Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung ab. Sie stützte sich dabei auf ein polydisziplinäres Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ (vom 7. Juli 2004), basierend auf einer internistischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung. Auf Einsprache hin hielt sie daran fest (Einspracheentscheid vom 2. Februar 2005).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. November 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wieder zurückgezogen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen).
3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen ist dabei einzig das Ausmass der Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin. Vorinstanz und Verwaltung haben die für die Beurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.1 In überzeugender Würdigung der umfangreichen medizinischen Aktenlage gelangte die Vorinstanz gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 7. Juli 2004 zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, ohne Einschränkung der linken Hand, mit zumindest stützender Zudienfunktion der rechten Hand, vollauf zumutbar sind. Als limitierend wertete sie mit Blick auf diese Arbeiten ohne vorwiegend manuelle Belastung lediglich eine psychische Komponente im Umfang von max. 20 % und ging insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 80 % aus. Diese in Nachachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und der daraus fliessenden Pflicht zur umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) getroffenen Feststellungen betreffend Arbeitsfähigkeit sind tatsächlicher Natur (Art. 105 Abs. 2 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 393) und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich und mithin nur mit den erwähnten Einschränkungen (E. 2) überprüfbar (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398).
3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Mit der Vorinstanz erfüllt das Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 7. Juli 2004, das auf einer eigenständigen internistischen, neurologischen und psychiatrischen Abklärung beruht, alle rechtsprechungsgemässen Kriterien (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.) für eine beweistaugliche medizinische Entscheidgrundlage. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin kann aus dem Umstand, dass im Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ das Vorliegen eines Complex Regional Pain Syndrom CRPS lediglich als möglich, bzw. als nicht sicher ausschliessbar, bezeichnet wurde, während der Spezialist Dr. med. B.________, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, in seinem Gutachten vom 23. April 2005 das Vorliegen eines CRPS Typ II als sicher einstufte, nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. So bestätigte Dr. med. B.________ in dieser Expertise ausdrücklich, dass die Ausführungen in seinem früheren Gutachten (recte vom 14. September 2001) - wo bereits ein CRPS-Typ II diagnostiziert worden war - bezüglich Befund und Diagnosen ihre uneingeschränkte Gültigkeit hätten. Darin erachtete er bei einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit, bei der die rechte dominante Hand nur eine untergeordnete Rolle spielt und nicht für regelmässigen und repetitiven Gebrauch eingesetzt werden müsste (wie beispielsweise Verkauf, Marketing oder Kundenberatung) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als durchaus zumutbar und zu erwarten. Unter Verweis auf Dauerschmerzen, Schmerzsteigerung durch Berührung, Druck und Belastungen an der rechten Hand sowie durch klimatische und äussere Temperatureinflüsse (welche im Übrigen allesamt in der ersten Expertise ebenfalls erwähnt wurden) beurteilte er im Gutachten vom 23. April 2005 die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nunmehr mit lediglich 20 - max. 25 %, wobei auch anderweitige medizinische Faktoren zu berücksichtigen seien. Diese revidierte Einschätzung in der Arbeitsfähigkeit unter Einbezug anderer als handchirurgischer Probleme vermag im Vergleich zum polydisziplinären Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________, das mit der Vorinstanz für eine Gesamtbeurteilung geeigneter ist, nicht zu überzeugen. Die erhebliche Differenz in der Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit zur ersten Expertise ist nicht nachvollziehbar und wird denn auch nicht näher begründet. Eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid ist mithin nicht erstellt. Was die Beschwerdeführerin weiter vorträgt, vermag ebenfalls nichts zu ändern. So bezeichnete sie es als willkürlich, dass im Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ bei einer ausgewiesenen Einschränkung gemäss psychiatrischem Teilgutachten von 20 % und einer neurologisch ausgewiesenen Einschränkung von 30 %, ohne weiteres der tiefere Wert zu Ungunsten der Versicherten vorgezogen worden sei. Dem kann insofern nicht gefolgt werden, als sich die festgestellte Einschränkung von 30 % aus neurologischer Sicht lediglich auf die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau bezog. Da die Beschwerdeführerin zuletzt ganztägig erwerbstätig war, ist dies vorliegend nicht relevant. Der angefochtene Entscheid ist mithin nicht zu beanstanden.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Dezember 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Weber Peter