BGer I 666/2006
 
BGer I 666/2006 vom 21.12.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 666/06
Urteil vom 21. Dezember 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Parteien
H.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Bolliger, Sihlfeldstrasse 10, 8036 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 7. April 2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch des 1959 geborenen H.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Juni 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ beantragen, es sei ihm eine halbe, allenfalls eine niedrigere Invalidenrente zuzusprechen und es seien allseitige medizinische Abklärungen in einer MEDAS-Klinik vorzunehmen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem 1. Juli 2006 anhängig gemacht worden ist, bestimmt sich die Kognition im vorliegenden Streit um eine Invalidenrente nach Art. 132 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung, obwohl der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergangen ist (BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). Es ist daher nur zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG), oder ob das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 104 lit. b OG und Art. 105 Abs. 2 OG).
1.3 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in rentenbegründendem Ausmass invalid ist.
3.1 Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei wegen der unfallbedingten Belastungs- und Bewegungseinschränkung in der linken Schulter nicht mehr in der Lage, schwere körperliche Arbeiten zu verrichten und die Psoriasis mache es ihm unmöglich, einer Erwerbstätigkeit im Lebensmittelbereich oder im Kontakt mit Kunden oder aber einer Arbeit in Nässe, Kälte oder Hitze nachzugehen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er indessen zu 100 % arbeitsfähig. Diese Beurteilung resultiert aus einer ausführlichen Würdigung der medizinischen Unterlagen, welche den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht wird. Insbesondere hat die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum sie dem Abschlussbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 4. September 2002 sowie dem Bericht der Frau Dr. med. E.________, Rheumatologie FMH vom 27. bzw. 30. Juni 2003 grundsätzlich volle Beweiskraft zubilligte und gestützt darauf - unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Akten, jedoch ohne weitere medizinische Abklärungen - mit Blick auf die gestellten Diagnosen auf volle Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit schloss. Die Berichte der Frau Dr. med. E.________ können nur so verstanden werden, dass der Versicherte wohl an der jetzigen Stelle nicht mehr leisten kann, bei einem adaptierten Stellenprofil indessen voll arbeitsfähig wäre. Sie stimmen somit bezüglich zumutbarer Arbeitsfähigkeit mit dem Bericht des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 4. September 2002 überein. Die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit wie auch die vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) lassen sich nicht als offensichtlich unrichtig (E. 1.2 und 1.3 hievor) qualifizieren.
3.2 Im Rahmen des Einkommensvergleichs hat die Vorinstanz das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers vom 6. September 1999 sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung per 2002 mit Fr. 60'074.- beziffert, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht bestritten wird. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich Invalideneinkommen geltend macht, er erziele in einem 50%-Pensum bei einer Arbeitszeit von 80 % ein jährliches Einkommen von Fr. 28'800.-, ist ihm entgegenzuhalten, dass mit der Vorinstanz nicht auf diesen tatsächlichen Verdienst abgestellt werden kann, weil er in Anbetracht der ihm attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit mit dieser Tätigkeit die ihm verbleibende Erwerbsfähigkeit nicht voll ausschöpft. Wenn daher zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt und für das Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 57'008.40 ermittelt wurde, ist dies ebenfalls korrekt. Die Festlegung der Höhe des Leidensabzuges beschlägt schliesslich eine typische Ermessensfrage und ist letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (E. 1.2 und 1.3). In der Festlegung des Abzuges von 10 % ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken, weshalb der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt bundesrechtskonform ist.
4.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 gültigen Fassung; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 21. Dezember 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Kopp Käch