BGer 9C_877/2007 |
BGer 9C_877/2007 vom 27.12.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_877/2007
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Urteil vom 27. Dezember 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Seiler,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Parteien
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C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann, Splügenstrasse 12, 8002 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2007.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 26. November 2007,
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in Erwägung,
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dass der angefochtene Entscheid ein Rückweisungsentscheid und damit ein Zwischenentscheid ist (BGE 133 V 477 E. 4.1.3, mit Hinweisen), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist,
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dass es nicht um einen Anwendungsfall von Art. 92 BGG (Entscheid über die Zuständigkeit und den Ausstand) geht,
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dass der vorinstanzliche Entscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) bewirken kann, da der Endentscheid anfechtbar sein wird und dabei auch der jetzt beanstandete Zwischenentscheid wird angefochten werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG), was auch insoweit gilt, als der Beschwerdeführer rügt, es hätte ihm Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zur drohenden reformatio in peius zu äussern,
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dass auch nicht dargetan ist, dass mit einer sofortigen Gutheissung ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass die Beschwerde damit unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
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dass mit Rücksicht auf die mindestens unvollständige Rechtsmittelbelehrung keine Kosten zu erheben sind (Art. 49 BGG)
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Dezember 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Schmutz
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