Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_661/2007
Urteil vom 28. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Parteien
L.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 8. August 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 2. März 2006 und Einspracheentscheid vom 7. Februar 2007 lehnte die IV-Stelle Bern den Anspruch des 1954 geborenen L.________ auf Leistungen der Invalidenversicherung wegen fehlender Invalidität ab.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. August 2007 ab.
C.
L.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung. Er rügt sinngemäss Mangelhaftigkeit und Unrichtigkeit vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand und zur Bemessung des Invaliditätsgrades.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG). Es ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 95 BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 BGG; unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (Art. 132 lit. b aOG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (Art. 132 lit. a aOG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen Art. 132 lit. c aOG) Bindung an die Parteianträge.
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Vorinstanz und Verwaltung haben in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, Vorinstanz und Verwaltung hätten den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt und unrichtig gewürdigt. Zu prüfen ist somit, ob die vorhandenen medizinischen Akten beweiskräftig sind und die Beantwortung der Frage nach Art und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und - für den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung massgebend - dem Grad der Erwerbsunfähigkeit gestatten.
3.2 Nach der Rechtsprechung ist für den Beweiswert eines Arztberichtes entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Verfassers begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Liegen einander widersprechende medizinische Berichte vor, darf das kantonale Versicherungsgericht im Rahmen der Rechtsanwendung (unter Einschluss der Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts) von Amtes wegen ( Art. 61 lit. c und d ATSG ) den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 E. 5.1 [U 38/01]).
4.
4.1 Das kantonale Gericht hat befunden, es fehle beim Versicherten an der Voraussetzung einer länger dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Es hat die Gründe, die zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, unter Würdigung der medizinischen Aktenlage dargelegt. Dabei hat es sich vorab auf den Bericht der Frau Dr. med. R.________, Leitende Ärztin Psychosomatik des Zentrums für medizinische und neurologische Rehabilitation der Klinik X.________, vom 9. Dezember 2005 und die auf Grund der Akten abgegebene Stellungnahme des Dr. med. A.________, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stellen, vom 9. Juni 2006 abgestützt und erwogen, eine aus somatischen Gründen bestehende Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit entsprechender Erwerbseinbusse, welche trotz Eingliederungsmassnahmen weiterbestehen würde, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die ärztlichen Berichte böten auch zum Suchtverhalten ein schlüssiges Bild. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, die von den Ärzten als angezeigt erachteten medizinischen Massnahmen (Alkoholabstinenz und aktive Physiotherapie) trotz mangelnder Einsicht durchzuführen.
4.2 Die vorinstanzliche Feststellung, es bestehe hinsichtlich der somatischen Situation keine bleibende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, ist eine Sachverhaltsfeststellung, die nicht offensichtlich unrichtig ist und demzufolge das Bundesgericht bindet (E. 1). Dasselbe gilt in Bezug auf die Folgen des Suchtverhaltens. Daran ändert nichts, dass die Ärzte der Klinik und Polikliniken für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals Y.________ sich im IV-Arztbericht vom 19. Mai 2006 zur Bemerkung veranlasst sahen, auf Grund der langjährigen Arbeitsunfähigkeit, der inkompletten Aktenlage und der Unkenntnis der verschiedenen Kontextfaktoren könne die Arbeitsfähigkeit respektive die Prognose nicht fundiert beurteilt werden; sie schlugen darum eine interdisziplinäre Begutachtung, eventuell mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vor. Es geht indes aus sämtlichen ärztlichen Stellungnahmen, in denen der Alkoholismus des Versicherten thematisiert wird, hervor, dass es diesem an der zur Behandlung notwendigen Krankheitseinsicht fehlt, so auch aus dem im gleichen Zeitraum erstellten Bericht des Psychiatrischen Dienstes des Spitals Z.________ vom 28. März 2006. Eine EFL hätte unter diesen Umständen keine erhebliche neue Erkenntnisse gebracht. Zumal, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, eine allein auf das Suchtverhalten zurückzuführende Einschränkung invaliditätsrechtlich nicht relevant ist.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Dezember 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Schmutz