BGer 4A_529/2007 |
BGer 4A_529/2007 vom 03.01.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_529/2007 /len
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Urteil vom 3. Januar 2008
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz,
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vom 21. November 2007.
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in Erwägung,
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dass der Amtsgerichtspräsident II von Willisau mit Entscheid vom 22. Oktober 2007 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin sowie B.________ per 31. August 2007 rechtswirksam aufgelöst sei;
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dass der Amtsgerichtspräsident die Beschwerdeführerin mit diesem Entscheid zudem verpflichtete, das Bauernhaus mit Schopf und Werkstatt in C.________ innert 14 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen, ansonsten die Beschwerdegegnerin polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen könne;
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dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Rekurs erhob, auf welchen das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 21. November 2007 mit der Begründung nicht eintrat, der verlangte Gerichtskostenvorschuss sei innerhalb der angesetzten Frist nicht bezahlt worden;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 14. Dezember 2007 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 21. November 2007 und jenen des Amtsgerichtspräsidenten vom 22. Oktober 2007 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit damit nicht nur der letztinstanzliche Entscheid des Obergerichts, sondern auch der erstinstanzliche Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten angefochten wird (Art. 75 Abs. 1 BGG);
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2007 diese Anforderungen nicht erfüllt, weil sie sich darin mit keinem Wort zur Entscheidbegründung des Obergerichts äussert;
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dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Gerichtskosten gegenstandslos wird;
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Januar 2008
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Corboz Huguenin
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