Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_286/2007
Urteil vom 3. Januar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Parteien
M.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 26. April 2007.
Sachverhalt:
A.
M.________, geboren 1963, ist Mutter einer Tochter (geboren 1987) sowie zweier Söhne (geboren 1989 und 1991) und war vom 13. Juli 1998 bis Ende September 2000 bei der X.________ AG angestellt. Sie leidet seit Anfang 1999 an vermehrt auftretenden Beschwerden in den Beinen. Am 20. November 2000 war sie in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei welchem sie sich eine Schädelkontusion, eine acromioclaviculäre Luxation sowie eine obere und untere Schambeinastfraktur zuzog. Zudem zeigte sich eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik. Am 10. September 2001 ersuchte sie um Leistungen der Invalidenversicherung. Das von der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) eingeholte Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts Y.________ vom 21. August 2002 attestierte ihr eine Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer adaptierten Tätigkeit. Mit Verfügung vom 17. März 2003 sprach ihr die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente seit 1. Mai 2002 zu. Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2003 bestätigte die IV-Stelle die halbe Rente, korrigierte aber den Invaliditätsgrad auf 56 % und den Rentenbeginn auf 1. November 2001. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Entscheid vom 12. August 2004 ab, welcher in Rechtskraft erwuchs. Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2005 die Überprüfung des Leistungsanspruchs abgelehnt hatte, erhob M.________ Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2005 kam die IV-Stelle auf ihre Verfügung vom 8. Februar 2005 zurück, da sie es unterlassen habe, M.________ zu informieren, dass sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen müsse. Nach Einholung eines Berichtes bei Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juni 2005 lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. August 2005 eine Erhöhung der Rente ab. Gestützt auf ein erneutes Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts Y.________ vom 17. Juli 2006 drohte die IV-Stelle am 30. August 2006 an, die Rente aufzuheben. Nachdem M.________ an ihrer Einsprache festhielt, hob die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2006 die Verfügung vom 23. August 2005 sowie die Invalidenrente auf.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 26. April 2007 ab.
C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei der Fall zur weiteren medizinischen und beruflichen Abklärung zurückzuweisen und ein Obergutachten, einschliesslich einer psychiatrischen Beurteilung, einzuholen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Das Versicherungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle enthält sich in ihrer Stellungnahme eines Antrags. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Verfügung vom 24. September 2007 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab
Erwägungen:
1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur Invaliditätsbemessung auch BGE 132 V 393).
3.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das anwendbare Recht (BGE 130 V 445 mit Hinweisen), die Revision einer Rente und der dabei zu vergleichenden Sachverhalte (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen) richtig dargelegt. Dasselbe gilt für die Begriffe der Invalidität und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG ) sowie den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
4.
Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere der beiden Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts Y.________ vom 21. August 2002 und vom 17. Juli 2006, festgestellt, dass der Gesundheitszustand der Versicherten sich nicht wesentlich verschlechtert hat, sondern ihr infolge einer gewissen psychischen Stabilisierung eine angepasste Tätigkeit im Rahmen eines halben Arbeitspensums zumutbar ist. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398).
Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts: Die Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts Y.________ erfüllen die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Wie die Vorinstanz richtig festhält, trifft dies auf die Berichte des Dr. med. R.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, und des Dr. med. P.________ nicht zu, da sie nur auf den subjektiven Angaben der Versicherten, nicht aber auf eigenen Erhebungen und medizinisch begründeten Schlussfolgerungen beruhen. Insbesondere sind sie ohne Bezugnahme auf die übrigen ärztlichen Aussagen ergangen. Zudem wird auf Grund der unterschiedlichen Natur von Begutachtungs- und Behandlungsauftrag ein Administrativgutachten nicht schon allein deshalb in Frage gestellt, weil die Gutachter zu einem anderen Ergebnis als die behandelnden Ärzte gelangen (Urteil I 844/06 vom 24. September 2007, E. 2.3.2 mit Hinweisen). Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Versicherte aus der in allgemeiner Form vorgetragenen Kritik am ärztlichen Begutachtungsinstituts Y.________. Denn es ist kein konkreter Anhaltspunkt ersichtlich, der auf Voreingenommenheit oder Befangenheit der Ärzte schliessen lässt. Das gilt auch bezüglich der strittigen (Nicht-) Einnahme des Antidepressivums.
Angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage kann gestützt auf die beiden polydisziplinären Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts Y.________ im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4b mit Hinweisen) auf die Einholung weiterer Gutachten verzichtet werden.
5.
Was die Feststellung des Invalideneinkommens betrifft, so hat die Vorinstanz dieses in Einklang mit der Rechtsprechung ermittelt, von der abzuweichen auch aus den von der Versicherten dargelegten Gründen kein Anlass besteht. Insbesondere ist die Zugrundelegung der Werte der Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4, nicht zu beanstanden. Denn damit werden eine Vielzahl von einfachen, auch von ungelernten Hilfskräften leicht zu erlernenden und der Versicherten im Rahmen eines halben Arbeitspensums durchaus zumutbaren Tätigkeiten erfasst, so dass sich kein Beizug von Anfangslöhnen oder anderen Abweichungen aufdrängt. Schliesslich handelt es sich bei der Frage nach der Höhe des leidensbedingten Abzugs um eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur zulässig ist, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft (Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung) ausgeübt hat (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Dies ist angesichts des gewährten Abzugs von 20 % bei einem maximal zulässigen von 25 % offensichtlich nicht der Fall.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Versicherte hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Januar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Riedi Hunold