Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_363/2007
Urteil vom 3. Januar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Heine.
Parteien
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld, Beschwerdeführer,
gegen
R.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. iur. Paul Gattiker, Sonnenhügelstrasse 32, 9320 Arbon.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom 16. Mai 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. November 2006 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Thurgau R.________ wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für die Dauer von 31 Tagen ab 7. Juli 2006 in der Anspruchsberechtigung ein, da sie ein Bewerbungsgespräch am 7. Juli 2006 bei der Firma Y.________ zu Gunsten eines Schnuppertags für eine Praktikumsstelle am Spital X.________ abgesagt hatte. Die Verwaltung ging davon aus, dass eine zumutbare Arbeit als abgelehnt gelte, wenn nicht ernshaft Vertragsverhandlungen aufgenommen würden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 fest.
B.
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung (heute: Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau) den Einspracheentscheid auf (Entscheid vom 16. Mai 2007).
C.
Das AWA führt Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Entscheid vom 16. Mai 2007 aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 zu bestätigen; eventualiter sei der Entscheid auf Grund der Befangenheit eines oder mehrerer Mitglieder der Rekurskommission aufzuheben.
R.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1 Die Verwaltung hat die Bestimmungen über die Pflichten der versicherten Personen im Hinblick auf die Vermeidung oder Verkürzung von Arbeitslosigkeit und den Nachweis entsprechender Anstrengungen (Art. 17 Abs. 1 AVIG) sowie eine zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG; vgl. auch Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 1 AVIG), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der sanktionsweisen Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und der verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV ; BGE 130 V 125 ff.). Darauf wird verwiesen.
2.2 Ist die neue Kognitionsregelung (E. 1) anwendbar, ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 95 BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 BGG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (Art. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (Art. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen Art. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge.
3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, der Entscheid der Rekurskommission sei wegen Befangenheit eines oder mehrerer Mitglieder aufzuheben. Vorliegend fertigte jedoch der ordentliche Kommissionsschreiber als Folge der Ausstandswahrung den fraglichen Entscheid nicht aus. Sonstige Verbindungen zwischen den beteiligten Kommissionsmitgliedern und der Versicherten sind anhand der Unterlagen nicht auszumachen, weshalb die Rüge unbegründet ist.
4.
Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit (BGE 130 V 125). Es ist zunächst klarzustellen, inwieweit frei überprüfbare Rechtsfragen (Art. 95 BGG) oder aber vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen, an die das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (Art. 97 BGG), vorliegen.
4.1 Als Rechtsfragen gelten die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 AVIG). Zu prüfen ist hierbei insbesondere die falsche Rechtsanwendung (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 95 N 9). Diese basiert auf einer grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung.
4.2 Die Vorinstanz kommt zur Auffassung, der Beschwerdegegnerin sei kein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen, da sie anhand der Angaben der RAV-Beraterin von der Richtigkeit ihres Vorgehens habe ausgehen können. Im Lichte der kognitionsrechtlichen Grundsätze über die Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen ergibt sich sodann folgendes: Die Verwaltung hat sich im strittigen Einspracheentscheid auf die Beratungsprotokolle vom Juni 2006 gestützt. Diese Unterlagen wurden im kantonalen Verfahren nicht ins Recht gelegt und von der Rekurskommission auch nicht eingefordert. Die daraus resultierende Unvollständigkeit der Sachverhaltsfeststellung begründet eine Verletzung der Verfahrensvorschriften nach Art. 97 Abs. 1 BGG. Da diese zudem für die Verschuldensfrage nicht von vornherein rechtsunwesentlich sind, kann das Bundesgericht die neu eingereichten Beratungsprotokolle berücksichtigen (Seiler, a.a.O., Art. 99 N. 6). Diese vermögen die vorinstanzliche Verschuldensbeurteilung indessen nicht in Frage zu stellen. Es geht zwar daraus hervor, die Beschwerdegegnerin sei darüber informiert gewesen, dass sie bei Absolvierung einer Pflegeausbildung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr haben werde. Erstellt ist aber auch, dass sich die Versicherte mit Wissen der Beraterin zusätzlich um eine Arbeitsstelle und auch um eine Ausbildung zur Köchin bemühte. Zudem berichtete die Beschwerdegegnerin der RAV-Beraterin am 6. Juli 2007, sie habe ein Vorstellungsgespräch bei der Firma Y.________ (am 7. Juli 2007) zu Gunsten eines Schnuppertags an einem Spital abgesagt. Gemäss Protokoll vom 6. Juni 2007 unterliess es die RAV-Beraterin, die Versicherte auf die Priorität der Bemühungen für eine gewöhnliche Arbeitsstelle hinzuweisen. Da dieser Hinweis am Vortag des Vorstellungsgesprächs unterlassen wurde, durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass sie rechtmässig handelte. Die Einwände in der Beschwerde sind sodann nicht stichhaltig, die Rekurskommission durfte von einem widersprüchlichen Verhalten der RAV-Beraterin ausgehen, weshalb auch die Begründung gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben Bundesrecht nicht verletzt (Seiler, a.a.O., Art. 95 N 10).
5.
Es steht ausser Frage, dass das AWA das Bundesgericht in seinem amtlichen Wirkungskreis (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit, Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 AVIG) angerufen hat. Rechtsprechungsgemäss ist die amtliche Mitwirkung von Behörden an bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich kostenfrei (Urteil vom 25. September 2007 E. 4 [8c_31/2007]), weshalb dem AWA trotz Unterliegens keine Kosten auferlegt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Arbeitslosenkasse SYNA schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Januar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Heine