BGer 8C_693/2007 |
BGer 8C_693/2007 vom 03.01.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_693/2007
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Urteil vom 3. Januar 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Parteien
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W.________, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Bahnhofstrasse 24, 6210 Sursee,
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gegen
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Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
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vom 8. Oktober 2007.
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Sachverhalt:
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Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2006 bestätigte die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft ihre Verfügung vom 4. Januar 2006, mit welcher sie die W.________ im Zusammenhang mit einem am 14. Juni 1997 erlittenen Fahrradunfall erbrachten Leistungen rückwirkend per 31. Dezember 2005 eingestellt hatte.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 8. Oktober 2007 ab.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) lässt W.________ beantragen, es sei festzustellen, dass sie auch über den 31. Dezember 2005 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, insbesondere auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung habe; eventuell seien die Akten zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung an die Schweizerische Mobiliar zurückzuweisen.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Nachdem der angefochtene Entscheid am 8. Oktober 2007 ergangen ist, findet das auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110) Anwendung (Art. 132 Abs. 1 BGG). In Streitigkeiten um Geldleistungen der Unfallversicherung (und der Militärversicherung) ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts anders als in anderen Sozialversicherungsbereichen nicht auf die Verletzung von Bundesrecht beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 2 BGG).
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1.2 Bezüglich des für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen einem Unfall und den danach festgestellten Gesundheitsschäden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), dem Wegfall dieser Leistungspflicht nach Dahinfallen jeglicher kausalen Bedeutung des Unfalles für die noch geltend gemachten Beschwerden (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b) und des im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) wird mit der Vorinstanz auf den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2006 verwiesen.
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2.
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Das kantonale Gericht ist in eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage gestützt auf die Expertise des Dr. med. H.________ vom Zentrum X.________ vom 21. Mai 2005 zum Schluss gelangt, dass für die geltend gemachten Schmerzen namentlich im unteren Rückenbereich mit Ausstrahlungen in den linken Oberschenkel kein überwiegend wahrscheinlicher natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Fahrradunfall vom 14. Juni 1997 mehr besteht. Der diesbezüglich überzeugenden und einlässlichen Begründung im angefochtenen Entscheid vom 8. Oktober 2007 ist seitens des Bundesgerichts nichts beizufügen.
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2.1 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu einer von der vorinstanzlichen Betrachtungsweise abweichenden Beurteilung zu führen. Insbesondere ist das Gutachten des Dr. med. T.________ vom 18. Juni 1999 schon auf Grund des Zeitpunktes der erfolgten Untersuchung nur gerade zwei Jahre nach dem Unfallereignis vom 14. Juni 1997 von vornherein ebenso wenig wie die nur auf einem Aktenstudium basierende Stellungnahme des Dr. med. P.________ vom 28. September 2004 geeignet, das seitherige, im ausführlichen Gutachten des Dr. med. H.________ vom 21. Mai 2005 ausgewiesene Dahinfallen jeglicher kausalen Bedeutung des erlittenen Unfalles für die noch vorhandenen Beschwerden in Frage zu stellen.
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2.2 Unbegründet ist namentlich auch der beschwerdeführerische Einwand der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Von einer commotio cerebri jedenfalls ist in den ersten ärztlichen Berichten nach dem Unfallereignis vom 14. Juni 1997 nicht die Rede und die Beschwerdeführerin unterlässt denn auch jeglichen Hinweis auf Aktenstellen, welche die behauptete Hirnerschütterung belegen würden. Dr. med. I.________ spricht in einer kurzen Auskunft an die Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2001 zwar von einem Schädel-Hirn-Trauma, das wegen eines neurologischen Verdachts auf eine "schwerfassbare Läsion" Anlass für eine neuro-psychologische Beurteilung in der neurologischen Abteilung des Paraplegikerzentrums Y.________ gegeben habe. Eine psychometrisch erfassbare Einschränkung der mentalen Leistungsfähigkeit hatte dort am 13. August 1999 indessen nicht festgestellt werden können. Weiter erwähnt Dr. med. P.________, dessen Beurteilung vom 28. September 2004 einzig auf Grund der Akten und des Röntgendossiers erfolgte, eine "wahrscheinliche" commotio cerebri, welche "möglicherweise" als Ursache der geklagten Beschwerden angenommen werden könne. Aus solchen lange Zeit nach dem erlittenen Fahrradunfall vage formulierten Hinweisen kann nicht auf eine gesicherte Diagnose geschlossen werden, weshalb der Vorinstanz insoweit keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorzuhalten ist. Ein im vorinstanzlichen Entscheid ebenfalls unerwähnt gebliebener Zahnschaden findet aktenmässig einzig in einem von Frau Dr. med. dent. J.________ am 11. Juli 1997 ausgefüllten Unfallformular eine Stütze. Darin wird die Notwendigkeit einer Beobachtung während mindestens zehn Jahren bescheinigt und als definitive Versorgung "eventuell später Krone an Zahn 46" vorgeschlagen. Zu einer eigentlichen Zahnbehandlung ist es aber offenbar nicht gekommen. Was die Beschwerdeführerin daraus bezüglich ihrer den unteren Rückenbereich, die linke Gesässhälfte und den linken Oberschenkel betreffenden Schmerzen ableiten könnte, bleibt im Übrigen ohnehin unklar. Auch insoweit ist die Rüge einer mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unbegründet. Nichts anderes gilt hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift erwähnten, in den medizinischen Unterlagen jedoch nirgends dokumentierten "Knackens im linken und rechten Kiefergelenk".
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2.3 Ist demnach die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden und hält die Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Fahrradunfall vom 14. Juni 1997 und den noch geklagten Schmerzen einer Überprüfung durch das Bundesgericht stand, entfällt die Adäquanzfrage. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde zielen von vornherein ins Leere, woran nichts ändert, dass das kantonale Gericht von einer Chronifizierung der Schmerzsymptomatik ausgeht und diese als eigenständiges Krankheitsbild charakterisiert. Zusätzlicher Abklärungen schliesslich bedarf es, wie das kantonale Gericht mit Recht erkannt hat, nicht.
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3.
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Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG als offensichtlich unbegründet, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.
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4.
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Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Januar 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Krähenbühl
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