Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_655/2007
Urteil vom 4. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
H.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs AG, Wengistrasse 7, 8004 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. August 2007.
Sachverhalt:
Nach rechtskräftiger Zusprechung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 1. November 1998 bis 31. März 1999 und einer halben Härtefallrente ab 1. April 1999 (je Verfügung vom 28. Mai 2001) sowie einer Viertelsrente ab 1. Januar 2004 (Verfügung vom 12. Januar 2004 [Anpassung des Rentenanspruchs nach Wegfall der Härtefallrente im Zuge der 4. IV-Revision]) verfügte die IV-Stelle des Kantons Zürich am 27. Januar 2006 gegenüber H.________ (geb. 1960) die revisionsweise Rentenaufhebung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, dies mit der Begründung, der (gemäss der für Teilerwerbstätige geltenden gemischten Methode) ermittelte Invaliditätsgrad betrage lediglich 32.52 %. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 16. August 2006.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. August 2007 ab.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 16. August 2006 sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie nach weiteren Abklärungen über den Rentenanspruch neu befinde.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]), wobei unter die Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 lit. a BGG auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen fällt (Urteil 9C_40/2007 vom 31. Juli 2007, E. 1; Urteil 9C_360/2007 vom 30. August 2007, E. 3; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 24 zu Art. 97).
2.
Die umstrittene Aufhebung der der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Mai 2001 rechtskräftig zugesprochenen Rente ist nur zulässig, wenn alternativ die Voraussetzungen der (materiellen) Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 88a Abs. 1 IVV [in der vom 1. Januar bis Ende Februar 2004 gültig gewesenen und in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff., ferner BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.) erfüllt sind, ein (prozessualer) Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben ist oder die rentenaufhebende Revisionsverfügung - mit substituierter Begründung (BGE 125 V 368 E. 2. und 3 S. 369 f.) - unter dem Titel der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG geschützt werden kann (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 469 mit Hinweisen). Letzteres setzt nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz voraus, dass die ursprüngliche Rentenzusprechung nach der damaligen Sach- und Rechtslage (vgl. BGE 125 V 383 E. 3 S. 389; Urteil I 803/06 vom 21. Februar 2007, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen) zweifellos unrichtig war und - was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; E. 5c des Urteils I 401/98 vom 6. September 1999, publ. in: SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3) - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3.
3.1 Gemäss vorinstanzlichem Entscheid ist seit der ursprünglichen, rechtskräftigen Rentenverfügung vom 28. Mai 2001 bis zum Einspracheentscheid vom 16. August 2006 keine revisionsrechtlich erhebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten: Im Wesentlichen gleich geblieben sind nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts namentlich der Gesundheitszustand (angeborene Hüftdysplasie und seit Jahren bestehende Spondylose L5 sowie eine im Nachgang zu einer transpedunkulären Spondylodese L5/S1 aufgetretene L5-Parese), die Arbeitsfähigkeit (50 % seit 21. Dezember 1998 in leidensangepassten Tätigkeiten), das Ausmass der Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden (2006: 80 %; 2001: 70-80 % resp. 75 %) und die Gesamteinschränkung im Haushalt (2006: ungewichtet 10.6 % [gem. Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Januar 2006]; 2001: ungewichtet 10 % [gem. Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Juni 2000]). Weiter geht die Vorinstanz gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 15. November 2005 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre behinderungsangepasste 50 %-Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in einem Advokaturbüro (Stellenantritt: 1996) seit 2001 unverändert ausübt, und sie als Gesunde nach wie vor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in gleicher Funktion, aber mit höherem Pensum (75 % [2001] resp. 80 % [2006]) beim selben Arbeitgeber tätig wäre. Dementsprechend beträgt das trotz des Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) gemäss Vorinstanz Fr. 42'250.- (effektiver Verdienst gemäss Arbeitgeberbericht vom 15. November 2005) und das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) Fr. 67'600.- ([42'250 x 2] x 0.8), was einen Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von ungewichtet 37.5 % und gewichtet 30 % ergebe; zusammen mit der Einschränkung im Haushalt von gewichtet 2.12 % (10.6 % x 0.2) resultiere ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von bloss 32.12 %, sodass die Verwaltung zu Recht den Rentenanspruch ab 1. März 2006 verneint habe. Zwar fehle es mangels einer erheblichen Änderung der Verhältnisse an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG, doch sei die verfügte Rentenaufhebung unter dem Titel der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung vom 28. Mai 2001 zu bestätigen (vgl. E. 2 hievor): So habe die Verwaltung das Invalideneinkommen damals versehentlich - aufgrund eines klaren Rechnungsfehlers - mit Fr. 27'300.- beziffert statt dem Einkommensvergleich den in der behinderungsangepassten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte effektiv erzielten Verdienst von Fr. 36'400.- zugrunde zu legen, was im Ergebnis zu einem zu hohen Invaliditätsgrad von insgesamt 40 % (ab 21. Dezember 1998) führte. Die gestützt darauf erfolgte Rentenzusprechung (halbe Härtefallrente ab 1. April 1999; Viertelsrente ab 1. Januar 2004) sei demnach zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt letztinstanzlich zu Recht nicht, die Vorinstanz habe den revisionsrechtlich massgebenden Sachverhalt (ab Ende Mai 2001 bis August 2006 [Einspracheentscheid]) offensichtlich unrichtig oder sonstwie mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG festgestellt oder den Invaliditätsgrad für das Jahr 2006 rechtswidrig ermittelt. Sie bestreitet auch nicht die - zutreffende - Rechtsauffassung des kantonalen Gerichts, dass als Rechtsgrund der umstrittenen Rentenaufhebung einzig die zweifellose Unrichtigkeit der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 28. Mai 2001 in Betracht fällt. Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, im Rahmen der wiedererwägungsrechtlichen Überprüfung der ursprünglichen Rentenverfügung habe die Vorinstanz die damalige Sachlage (vgl. E. 2 in fine) rechtsfehlerhaft festgestellt (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 BGG), soweit die Einschränkung im Haushalt und das Valideneinkommen betreffend (zur Einstufung als Tatfrage: BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 708/06 vom 23. November 2006, E. 3.1 und 3.2): So habe die Vorinstanz es unterlassen, nebst dem Invalideneinkommen auch die richtige Ermittlung des damals angenommenen Valideneinkommens von Fr. 54'600.- sowie die Einschränkung im Haushalt von 10 % (gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Juni 2000) zu prüfen, womit sie Art. 53 Abs. 2 ATSG falsch angewendet und - mangels Auseinandersetzung mit den entsprechenden tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin - den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
4.
4.1 Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet: Unter wiedererwägungsrechtlichem Blickwinkel wäre die Vorinstanz lediglich bei Hinweisen auf klar feststellbare Fehleinschätzungen im beweiskräftigen IV-Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Juni 2000 zur Überprüfung der dort ermittelten Einschränkungen gehalten gewesen, da nur solche ein Eingreifen des Gerichts in das Ermessen der Abklärungsperson zu rechtfertigen vermöchten (siehe BGE 130 V 61 E. 6.1.2 S. 62 mit Hinweisen) und somit überhaupt geeignet sein können, die zweifellose Unrichtigkeit einer Leistungszusprechung zu begründen (vgl. Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Eine qualifiziert rechtsfehlerhafte oder gar missbräuchliche Ermessensbetätigung seitens der Abklärungsperson aber durfte die Verwaltung von vornherein ausschliessen: Zum einen bestritt die Beschwerdeführerin selbst vorinstanzlich lediglich die - im Rahmen der Wiedererwägung nicht zu prüfende - "Angemessenheit" der in einzelnen Teilbereichen der Haushaltsführung angenommenen Einschränkungen und die "Plausibilität" der ermittelten Gesamtbehinderung von 10 %. Zum andern war die Vorinstanz im Rahmen der vorangehenden revisionsrechtlichen Prüfung (Art. 17 ATSG) aufgrund einer bundesrechtskonformen Beweiswürdigung - insbesondere unter Berücksichtigung des zu Recht als beweiskräftig erachteten Berichts der IV-Stelle über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 23. Januar 2006 und den Verlaufsbericht der Frau Dr. med. R.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 29. November 2005 - zum Schluss gelangt, dass sich der Gesundheitszustand seit der ersten Abklärung nicht verändert hat, für das Jahr 2006 eine gegenüber 2001 praktisch unveränderte Einschränkung im Haushalt von 10.6 % rechtsgenüglich erstellt ist und die abweichende ärztliche Einschätzung der häuslichen Leistungsfähigkeit im Bericht der Frau Dr. med. R.________ vom 15. August 2000 die im Abklärungsbericht ermittelte Beeinträchtigung entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermag. Letzteres hatte - angesichts des unstrittig stationären Gesundheitszustandes und der im Jahre 2001 gleich gewesenen familiären und persönlichen Verhältnisse (Ausnahme: Alter des Sohnes) - ohne weiteres auch mit Bezug auf die im Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Juni 2000 ursprünglich ermittelte Einschränkung von 10 % zu gelten. Vor diesem Hintergrund liegt in deren Bestätigung und im Verzicht auf eine weitere Überprüfung mitnichten eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 3.2 hievor).
Nichts anderes ergibt sich mit Bezug auf das für das Jahr 2001 festgestellte Valideneinkommen (Fr. 54'600.-): Das kantonale Gericht hat den beschwerdeweise erhobenen Einwand, die Versicherte wäre als Gesunde nicht - weder im Jahre 2001 noch im Jahre 2006 - als kaufmännische Angestellte/Buchhalterin tätig gewesen, sondern hätte als Tierärztin (Wunschstudium) oder mit ihrem tatsächlich erworbenen Universitätsabschluss als Zoologin (z.B. in Forschung, Bildung [Gymnasiallehrerin], chemischer Industrie oder Umweltberatung) auf deutlich höherem Einkommensniveau gearbeitet, aufgegriffen und zutreffend entkräftet. Von einer gehörsverletzenden Sachverhaltsfeststellung kann offensichtlich nicht die Rede sein. Die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte ohne Gesundheitsschaden in ihrer seit 1996 bekleideten Stelle die Möglichkeit gehabt, von der Buchhaltungstätigkeit ganz in den (besser bezahlten) IT-Bereich zu wechseln und dabei in einem 80 %-Pensum Fr. 8'500.- zu verdienen, entbehrt jeglicher Grundlage in den Akten und wurde auch von der Beschwerdeführerin in keiner Weise beweismässig untermauert. Das Gericht war daher weder im Rahmen der revisionsrechtlichen Prüfung nach Art. 17 ATSG noch unter dem Blickwinkel von Art. 53 Abs. 2 ATSG oder Art. 29 Abs. 2 BV gehalten gewesen, darauf näher einzugehen, sodass auch hier eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung zu verneinen ist.
4.2 Hält die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in allen Teilen vor Art. 105 Abs. 2 BGG stand, ist auch die vorinstanzliche Bejahung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 28. Mai 2001 ohne weiteres zu bestätigen: Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz war das Invalideneinkommen damals versehentlich falsch beziffert (E. 3.1 und E. 3.2 hievor) und der Einkommensvergleich somit rechtsfehlerhaft durchgeführt worden (Verstoss gegen Art. 27bis Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG, je in der bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Fassung), was einen deutlich zu hohen Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % ergab; Letzterer hätte bei richtig ermitteltem Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von ungewichtet 33 % (Invalideneinkommen: Fr. 36'400.- [E. 3.1 hievor]; Valideneinkommen von Fr. 54'600.- [(36'400.- x 2) x 0.75] gemäss Rentenverfügung vom 28. Mai 2001) und gewichtet 25 % sowie bei einer Einschränkung im Haushalt von gewichtet 2.5 % (10 % x 0.25) insgesamt 27.5 % betragen, sodass die ab 1. April 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % erfolgte Rentenzusprechung offenkundig gesetzwidrig war. Nach der Rechtsprechung ist eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung, die auf unrichtiger Anwendung massgebender Bestimmungen (hier: betreffend Einkommensvergleich) beruht, zweifellos unrichtig (BGE 127 V 10 E. 4b S. 14; Urteil U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 5.2 und 5.3, publ. in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62; Urteil C 151/94 vom 30. Mai 1995, E. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158; vgl. auch BGE 103 V 128 E. a); dass ihre Berichtigung in casu von erheblicher Bedeutung ist, steht ausser Frage (vgl. E. 2 in fine).
5.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Januar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Amstutz