BGer 6B_617/2007
 
BGer 6B_617/2007 vom 08.01.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_617/2007/bri
Urteil vom 8. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Geringfügige Sachbeschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 31. August 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 16. Januar 2007 befand das Einzelrichteramt Zug X.________ der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 200.--. X.________ wurde ferner verpflichtet, den Privatkläger C.________ mit Fr. 111.-- zu entschädigen.
B.
Die von X.________ gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, mit Urteil vom 31. August 2007 ab.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 31. August 2007 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.
2.
2.1 Die Vorinstanz geht insbesondere gestützt auf die Aussagen der beiden Augenzeugen A.________ und B.________ von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer stieg am 2. Dezember 2004, um ca. 9.45 Uhr, auf einem öffentlichen Parkplatz vor einem Einkaufszentrum in Baar aus seinem Auto aus, begab sich zu einem parkierten Personenwagen und zerstach mit einem spitzen Gegenstand den rechten Vorderreifen dieses Fahrzeugs.
2.2 Das Bundesgericht ist an die Feststellung des Sachverhalts grundsätzlich gebunden (Art. 105 BGG). Diese kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerdeschrift über weite Strecken einzig seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen und stellt der Beweiswürdigung der kantonalen Behörden lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte. Seine Vorbringen erschöpfen sich mithin weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich seiner Ausführungen zur Beschädigung der beiden Hinterreifen, welche dem Beschwerdeführer nicht (mehr) angelastet wird (Beschwerde S. 6 ff.).
Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV) vor:
Der Beschwerdeführer führt aus, es bestünden unüberwindbare Widersprüche und Ungereimtheiten in der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Namentlich stimme seine zum Tatzeitpunkt getragene Bekleidung nicht mit der Täterbeschreibung des Zeugen B.________ überein. Zudem sei er erwiesenermassen Linkshänder, die Tat sei aber gemäss den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen mit der rechten Hand ausgeführt worden. Da ein Autoreifen nur mit grossem Kraftaufwand zerstochen werden könne, könne ein Linkshänder die Tat mit rechts gar nicht ausführen (Beschwerde S. 12 f.). Des Weiteren seien die drei Reifen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch ein und dieselbe Person zerstochen worden. Deshalb gebiete es die reine Sachlogik, dass er entweder der Sachbeschädigung an allen drei Reifen für schuldig befunden oder aber gänzlich von Schuld und Strafe freigesprochen werde. Die von der Vorinstanz favorisierte Beweiswürdigung entspreche einer Mittellösung zwischen Schuld- und Freispruch und erweise sich folglich als willkürlich (Beschwerde S. 17).
2.4 Dem Sachgericht steht bei der Würdigung der Beweise ein grosser Ermessensspielraum zu. Willkür ist nur zu bejahen, wenn das Gericht offensichtlich den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels verkannt, ohne vernünftigen Grund ein wichtiges und erhebliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder aus den vorhandenen Elementen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen).
Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die angeklagte Person verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).
2.5 Da vorliegend ein Übertretungstatbestand in Frage steht, welcher mit einer Busse von weniger als Fr. 500.-- geahndet wurde, konnte die Vorinstanz gestützt auf § 80 Ziff. 10 StPO/ZG das erstinstanzliche Urteil nur auf die Verletzung klaren materiellen Rechts, auf offensichtlich unrichtige Akten- und Beweiswürdigung und auf die Verletzung bestimmter Prozessvorschriften überprüfen.
2.6 Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Aussagen der beiden Augenzeugen auseinandergesetzt. Sie hat erwogen, die Tatsache, dass sich deren Schilderungen insofern unterschieden, als A.________ gesehen haben wolle, wie der Beschwerdeführer mit einer Ahle auch in die beiden Hinterreifen gestochen habe, während B.________ lediglich das Zerstechen des Vorderreifens beobachtet habe, vermöge die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen nicht zu schmälern, beträfen diese Abweichungen doch einzig Detailfragen (angefochtenes Urteil S. 4). Insgesamt seien die Aussagen der beiden Zeugen plausibel, widerspruchsfrei sowie frei von Über- und Untertreibungen. Zudem bestätige der am rechten Vorderreifen festgestellte Schaden die Darstellung der Zeugen. Aus dem Umstand schliesslich, dass der Einzelrichter den Vorwurf der Sachbeschädigung bezüglich der beiden Hinterreifen mangels rechtsgenüglicher Beweise fallen gelassen habe, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (angefochtenes Urteil S. 5).
2.7 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein. Wie die Vorinstanz willkürfrei dargelegt hat, stimmen die Schilderungen der beiden Augenzeugen in Bezug auf das beschädigte Auto, das Fahrzeug des Täters, die von diesem getragene Kleidung, die Tatwaffe und den Tathergang weitgehend überein. Insbesondere haben beide Zeugen den Beschwerdeführer ausdrücklich als Täter identifiziert.
Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, den Sachverhalt als erstellt ansehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer (mutmasslich) Linkshänder ist, die Tat aber mit der rechten Hand verübt worden sein soll, vermag keine offensichtlich erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an seiner Schuld zu begründen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz im Übrigen nicht von mehreren, unabhängig voneinander agierenden Einzeltätern ausgegangen, und es ist insoweit nicht willkürlich, sondern vielmehr geradezu geboten, ihn nur wegen der Taten zu verurteilen, die ihm zweifelsfrei nachgewiesen werden können
Zusammenfassend hat sich die Vorinstanz damit weder eine willkürliche Beweiswürdigung zu Schulden kommen lassen noch hat sie den Grundsatz "in dubio pro reo" missachtet.
2.8 Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Stohner