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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_754/2007/ble
Urteil vom 9. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Gegenstand
Strassenverkehrssteuer und Mahngebühr,
Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. November 2007.
Erwägungen:
Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern wies am 6. November 2007 die Beschwerde von X.________ betreffend die Strassenverkehrssteuer 2006 für das unter der Kontrollschild-Nr. BE-________ immatrikulierte Motorfahrzeug ab.
X.________ hat am 12. Dezember 2007 (Postaufgabe) beim Bundesgericht eine vom 8. Dezember 2007 datierte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingereicht. Auf Aufforderung hin hat er am 29. Dezember 2007 das angefochtene Urteil nachgereicht.
Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Zur Fristwahrung ist erforderlich, dass die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post (oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung) übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil ist am 8. November 2007 versandt worden; der Beschwerdeführer hat es gemäss Empfangsbestätigung auf der Gerichtsurkunde am 9. November 2007 entgegengenommen. Letzter Tag der Beschwerdefrist war mithin der 10. Dezember 2007 (Montag; vgl. Art. 45 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde erst am 12. Dezember 2007 bei der Post aufgegeben; sie ist offensichtlich verspätet eingereicht worden, und es ist darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Feller