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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 513/06
Urteil vom 9. Januar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
L.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz, Spitalgasse 30, 3011 Bern,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst Personen, Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. September 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1951 geborene L.________, gelernte Verkäuferin, arbeitete seit 1997 während zirka zwei Stunden täglich beim Verband X.________ und war dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Bern, obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. November 2000 missachtete eine aus einer vortrittsbelasteten Seitenstrasse nach links einbiegende Fahrzeuglenkerin das Vortrittsrecht der von links auf der Hauptstrasse herannahenden Versicherten, wodurch es lenkerseitig zu einer Frontalkollision der beiden Personenwagen kam. Im Spital Y.________ welches die Versicherte gleichentags aufsuchte, wurde eine Diskushernie mit Spinalkanalstenose C 5/6 diagnostiziert ("Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzung" vom 23. Februar 2001). Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 26. Mai 2003 legte sie die Taggeldleistungen per 1. Juni 2003 gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % fest, weil der Versicherten in diesem Umfang leichtere wechselbelastende Tätigkeiten nunmehr zumutbar seien. Auf Einsprache hin räumte sie eine Anpassungsfrist von drei Monaten ein, weshalb sie die Taggeldleistungen erst ab 1. August 2003 herabsetzte (Einspracheentscheid vom 23. Januar 2004). Eine hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 24. September 2004 ab.
Die Allianz holte in Absprache mit dem Rechtsvertreter der Versicherten ein polydisziplinäres Gutachten des Zentrums Z.________ vom 27. Mai 2005 ein und stellte in Bestätigung einer Verfügung vom 12. Januar 2006 mit Einspracheentscheid vom 14. März 2006 die Leistungen per 30. Juni 2005 mangels gegebenen adäquaten Kausalzusammenhangs der geklagten Beschwerden mit dem Unfall vom 6. November 2000 ein.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung, ab (Entscheid vom 7. September 2006).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids "sei keine Leistungskürzung zuhanden der Beschwerdeführerin vorzunehmen; die eingestellten Versicherungsleistungen seien rückwirkend ab 30.6.2005 wieder vollständig auszurichten."
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 132 V 392 E. 1.2 S. 395).
2.
Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin über den 30. Juni 2005 hinaus Anspruch auf gesetzliche Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie den Beweiswert und die Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur ausserdem erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 402 E. 2.2 S. 405, 125 V 456 E. 5a S. 461 f. mit Hinweisen) sowie insbesondere bei Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS (BGE 117 V 359) oder einer äquivalenten Verletzung (Urteil U 183/93 vom 12. September 1993 E. 2, publ. in: SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1 Das kantonale Gericht kam in einlässlicher Würdigung der umfangreichen medizinischen Akten zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit bis zu dem für die gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts massgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheids zuverlässig beurteilen lässt. Es stellte fest, dass die nach konstanter Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme einer unfallbedingten Diskushernie hier nicht vorliegen. Der Frage, inwieweit die gesundheitlichen Beeinträchtigungen Folge der unfallfremden Diskushernie auf Höhe der Halswirbelkörper C 5/6 oder aber der am 6. November 2000 erlittenen HWS-Distorsion sind, ging die Vorinstanz nicht weiter nach, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden zu verneinen war. Sie erwog, dass die Frontalkollision im Rahmen der Einteilung, wie sie für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmen ist, aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen als mittelschwer an der Grenze zu den leichten Unfällen einzuordnen sei. Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, lag weder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise, noch mehrere in gehäufter oder auffallender Weise vor. Der angefochtene Einspracheentscheid war daher nicht zu beanstanden.
4.2
4.2.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zunächst vorgebracht, es sei ein medizinisches Obergutachten einzuholen, zumal auch die Vorinstanz festgestellt habe, dass die Expertise des Zentrums Z.________ widersprüchlich sei. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich diese Feststellung einzig auf die im Gutachten des Zentrums Z.________ vorgenommene Aufschlüsselung nach unfallbedingten und unfallfremden Faktoren bezieht, was hier für die Belange der Adäquanzbeurteilung nicht von entscheidender Bedeutung ist.
4.2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Ereignis vom 6. November 2000 sei zumindest als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren. Die im angefochtenen Entscheid angesprochene Kasuistik (vgl. Urteil U 193/01 vom 24. Juni 2003 E. 4.2, publ. in: RKUV Nr. U 489 S. 360) betrifft im Wesentlichen Heckauffahrkollisionen auf Personenwagen, die vor einem Fussgängerstreifen oder einer Rotlichtsignalanlage stillstehen. Solche Unfälle beurteilt das Bundesgericht regelmässig als mittelschwere, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegende oder gar als banale Ereignisse. Hier liegt indessen eine Frontalkollision von zwei bewegten Fahrzeugen mit einer Drehung im Gegenuhrzeigersinn des von der Versicherten gelenkten Personenwagens vor (vgl. unfallanalytisches Gutachten vom 27. Februar 2004), weshalb die zitierte Kasuistik nicht ohne weiteres zur Beurteilung der Frage, welchem Schwerebereich der Unfall vom 6. November 2000 zuzuordnen ist, herangezogen werden kann. Unter den gegebenen Umständen, sowie mit Blick auf die eher hohe Geschwindigkeitsänderung (Delta-v = 26 bis 32 km/h), welcher der Körper der Versicherten ausgesetzt war, ist die Kollision vom 6. November 2000 als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren.
4.2.3 Das Kriterium der besonderen Schwere oder Art der Verletzung hat im Bereich der Schleudertraumapraxis als erfüllt zu gelten, wenn die Unfallverletzung in besonderer Weise geeignet ist, eine intensive, dem so genannten typischen Beschwerdebild (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S. 360) entsprechende Symptomatik zu bewirken (vgl. BGE 117 V 359 E. 7b S. 369 oben). So können pathologische Zustände nach HWS-Verletzungen bei erneuter Traumatisierung ausserordentlich stark exacerbieren (vgl. Urteil U 39/04 vom 26. April 2006 E. 3.4.2, publ. in: SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1). Art und Schwere eines HWS-Schleudertraumas können aber auch durch die Körperhaltung im Zeitpunkt der mechanischen Einwirkung beeinflusst werden (vgl. Urteil U 16/97 vom 16. Januar 1998 E. 3c, publ. in: RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245; vgl. auch Urteil U 193/01 vom 24. Juni 2003 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen, publ. in: RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357). Solche Umstände werden hier jedoch nicht geltend gemacht und sind aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich.
4.2.4 Hinsichtlich des Kriteriums der geltend gemachten ungewöhnlichen Dauer der ärztlichen Heilbehandlung ergibt sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzig, dass sie vorwiegend medikamentöse Behandlung in Anspruch nahm, was für sich allein, als auch im Gesamtzusammenhang betrachtet keine auf eine spezifische Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung zu betrachten ist. Daraus kann jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zumindest implizit vorgebracht wird, es läge eine ärztliche Fehlbehandlung vor, welche die unmittelbaren Unfallfolgen erheblich verschlimmerte. Der geltend gemachte schwierige Heilverlauf mit erheblichen Komplikationen betrifft einzig die nicht als unfallbedingt zu betrachtende Diskushernie auf Höhe der Halswirbelkörper 5/6, welche am 25. Januar 2001 einem, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, erfolgreich verlaufenem chirurgischen Eingriff unterzogen wurde. Was schliesslich den Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist auf die Praxis hinzuweisen, wonach bei der Beurteilung dieses Kriteriums grundsätzlich vom Teilzeitpensum auszugehen ist, welches unmittelbar vor dem Unfall ausgeübt worden ist (Urteil U 478/05 vom 6. Februar 2006 E. 8.6.1). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte ohne den Unfall und dessen Folgen ihr davor ausgeübtes Teilzeitpensum ausgeweitet, wird nicht substanziiert begründet, und es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür. Insgesamt betrachtet ist die vorinstanzliche Adäquanzbeurteilung jedenfalls nicht zu beanstanden.
5.
Der Beschwerdeführerin kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 301 E. 6 S. 309). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Aufwand, welcher nicht hoch war, da die Beschwerde ans Bundesgericht mit derjenigen an die Vorinstanz in weiten Teilen identisch ist. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist (Art. 152 Abs. 3 OG; BGE 124 V 301 E. 6 S. 309).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung gewährt.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Fürsprecher Alexander Feuz, Bern, wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Januar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Leuzinger Grunder