BGer 5A_747/2007 |
BGer 5A_747/2007 vom 10.01.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_747/2007/bnm
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Urteil vom 10. Januar 2008
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik A.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer) vom 13. November 2007.
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Nach Einsicht
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in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde vom 13. Dezember 2007 gegen das Urteil vom 13. November 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Gesuchs vom 31. Oktober 2007 um Entlassung aus der (am 10. Mai 2007 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Psychiatrischen Klinik A.________ abgewiesen hat,
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in die am 19. Dezember 2007 ergangene, unbeantwortet gebliebene Aufforderung des Abteilungspräsidenten an die Anwältin der Beschwerdeführerin, die Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung dem Bundesgericht bis zum 3. Januar 2008 mitzuteilen, mit der Ankündigung, dass ohne Bericht bis zu diesem Datum auf Grund der Beschwerde vom 13. Dezember 2007 entschieden werde,
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in Erwägung,
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dass das Verwaltungsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die seit 1998 immer wieder hospitalisierte, erfolglos ambulant behandelte, an ... leidende Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr oder nicht in der verordneten Dosierung einnehmen, innert kurzer Zeit sich selbst gefährden und den bisher erzielten Behandlungserfolg zunichte machen würde,
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dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
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dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),
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dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,
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dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
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dass auf Grund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen KIinik A.________ bundesrechtskonform ist,
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dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
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dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme und eine minimale Tagesstruktur als Voraussetzung für ein betreutes Wohnen ausserhalb der Klinik sichergestellt ist,
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dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Januar 2008
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Raselli Füllemann
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