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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_486/2007
Urteil vom 10. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
GastroSocial Pensionskasse, Bahnhofstrasse 86, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin,
gegen
1. H.________, vertreten durch Pro Infirmis, Schwertstrasse 9, 8200 Schaffhausen,
2. IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaff- hausen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Juli 2007.
Sachverhalt:
H.________ (geboren 1969), angelernter Restaurationsangestellter, war in dieser Funktion bis Ende November 2004 erwerbstätig, zuletzt im Buffet X.________. Mit Verfügung vom 10. Mai 2006 sprach ihm die IV-Stelle Schaffhausen gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51 % ab 1. November 2005 eine halbe Invalidenrente zu. Auf Einsprachen des Versicherten und seiner Vorsorgeeinrichtung, der GastroSocial Pensionksasse, verfügte die IV-Stelle Schaffhausen am 10. Januar 2007 nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 80 % neu rückwirkend ab dem 1. November 2005 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente.
Die hiegegen von der GastroSocial Pensionskasse erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 6. Juli 2007 ab.
Die GastroSocial Pensionskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine interdisziplinäre Begutachtung durchführe und hernach die Eröffnung der Wartezeit, den Invaliditätsgrad und den Rentenbeginn neu festlege.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - insbesondere gestützt auf den Bericht des Zentrums Y.________ vom 26. April 2005 - mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Versicherte, der an den Folgen eines im Jahre 1979 erlittenen Schädel-Hirntraumas leidet, seit 1. November 2004 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kellner 50 % sowie seit 1. Mai 2005 bis auf Weiteres 80 % arbeitsunfähig ist und dass die einjährige Wartezeit des Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 1. November 2004 zu laufen begann und am 1. November 2005 endete. An dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen der beschwerdeführenden Pensionskasse nichts zu ändern. Eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz liegt nicht vor. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). So verhält es sich hier indessen nicht. Ebenso wenig kann von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesprochen werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht entscheidend, ob die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auf den im Jahre 1979 erlittenen Unfall zurückzuführen ist. Die Arztberichte sprechen sich zur Arbeitsfähigkeit im angelernten Beruf als Restaurationsangestellter aus, den der Versicherte seit 1988 ausgeübt hat, was im vorliegenden Zusammenhang entscheidend ist. Der anbegehrten Beweisweiterungen bedarf es daher nicht. Ebenso wenig lässt sich der vom kantonalen Gericht bestätigte Beginn der Wartezeit am 1. November 2004 beanstanden.
2.2 Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades stellte das kantonale Gericht mit der IV-Stelle auf den vom Versicherten als Mitarbeiter im Service im Jahr 2004 erzielten Jahresverdienst von Fr. 44'400.- ab und ermittelte entsprechend der ärztlich festgestellten aktuellen Arbeitsunfähigkeit von 80 % ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 8'880.-, womit ein Invaliditätsgrad von 80 % resultierte. Diese Ermittlung des Invaliditätsgrades hat es entgegen den Einwendungen in der Beschwerde ohne Verletzung von Bundesrecht vorgenommen. Die Frage der "Frühinvalidität" stellt sich nicht. Der Versicherte war seit 1988 im angelernten Beruf als Restaurationsangestellter erwerbstätig und bis Herbst 2004 arbeitsfähig.
3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) erledigt wird.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Januar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Nussbaumer