BGer I_134/2007 |
BGer I_134/2007 vom 10.01.2008 |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 134/07
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Urteil vom 10. Januar 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Parteien
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S.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. November 2006.
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In Erwägung,
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dass S.________ am 26. Februar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. November 2006 erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat,
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dass das Verfahren noch nach OG durchzuführen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG; 132 V 393 E. 1.2 in fine S. 395),
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dass das Verfahren Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft ab 1. Juli 2006),
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dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 23. November 2007 wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und S.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
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dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
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dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
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dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - keine Gerichtskosten erhoben werden,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 10. Januar 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Schüpfer
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