Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_37/2008/leb
Urteil vom 14. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 10. Dezember 2007.
Erwägungen:
1.
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1969) ersuchte für sich und für seinen Sohn Y.________ (geb. 1991) um Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt leitete die Akten - im Hinblick auf die allfällige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen - an das Bundesamt für Migration zum Entscheid über die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gemäss Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21) weiter. Mit Verfügung vom 11. April 2006 lehnte das Bundesamt für Migration die Zustimmung zur Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2007 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Januar 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht für sich und für seinen Sohn Y.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und ihnen die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Gegenstand des angefochtenen Urteils und damit der vorliegenden Beschwerde ist ausschliesslich die Frage, ob allfällige Aufenthaltsbewilligungen von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung auszunehmen wäre. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Ausnahmen von den Höchstzahlen. Die vorliegende Beschwerde kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da der Entscheid einer Bundesbehörde angefochten ist (vgl. Art. 113 BGG).
Auf die im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Migration, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Feller