BGer 5A_515/2007
 
BGer 5A_515/2007 vom 14.01.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_515/2007/bnm
Urteil vom 14. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Kessler,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Rekursinstanz, vom 10. Juli 2007.
Sachverhalt:
A.
A.a Y.________ (Beschwerdegegner) betrieb X.________ (Beschwerdeführer) mit Zahlungsbefehl Nr. 1 des Betreibungsamtes A.________ vom 13. April 2006 für den Betrag von Fr. 52'929.05 aufgrund des Verlustscheins Nr. 2 vom 16. Januar 2004. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag.
A.b Mit Gesuch vom 30. März 2007 ersuchte der Beschwerdegegner um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 52'929.05 nebst Kosten. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. Mit unbegründetem Entscheid vom 20. April 2007 gewährte der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Stadt in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes A.________ für den Betrag von Fr. 52'929.05 die provisorische Rechtsöffnung. Mit Eingabe vom 3. Mai 2007 verlangte der Beschwerdeführer eine begründete Ausfertigung. Gleichzeitig erklärte er, der aufgelegte Pfändungsverlustschein sei möglicherweise nichtig, weil er erst nach Konkurseröffnung über den Schuldner ausgestellt worden sei. Der begründete Entscheid wurde dem Beklagten am 9. Mai 2007 zugestellt.
B.
Der vom Beschwerdeführer bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern eingereichte Rekurs hatte keinen Erfolg. Mit Entscheid vom 10. Juli 2007 wurde das Rechtsmittel abgewiesen. Das Obergericht hat zwar befunden, der (nichtige) Pfändungsverlustschein vom 16. Januar 2004 habe nicht als Rechtsöffnungstitel dienen können, weil am 5. Dezember 2003 der Konkurs eröffnet worden und im Frühjahr 2004 noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Das Obergericht hat jedoch die vom Beschwerdegegner ins Recht gelegte Schuldanerkennung vom 20. September 2001 über Fr. 62'000.-- als gültigen Rechtsöffnungstitel über die in Betreibung gesetzte Forderung angesehen.
C.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 14. September 2007 die Sache an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung sei zu verweigern. Das Obergericht beantragt in seiner Vernehmlassung unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Entscheids des Obergerichts vom 10. Juli 2007.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2007 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen (Art. 75 Abs. 1 BGG) kantonalen Entscheid, der das Rechtsöffnungsverfahren abschliesst, mithin um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG. Gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen auch Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, also auch der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid. Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist vorliegend gegeben, womit dem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegensteht.
1.2 Beim angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid handelt es sich nicht um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 399 E. 1.5). Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann somit eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht überprüft die behauptete Verletzung dieses Rechts mit freier Kognition, währenddem es seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) sind (BGE 133 II 249 E. 1.2.2) oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1.3 Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das bedeutet, dass in der Beschwerdeschrift entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, 4.1.2.4, BBl. 2001, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Die Gesetzesartikel brauchen allerdings nicht ausdrücklich genannt zu werden, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749).
Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255). In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 BGG). Wird ein Novum vorgetragen, ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung erfüllt ist (BGE 133 III 393 E. 3).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat befunden, gemäss der zwingenden Vorschrift von Art. 206 SchKG sei ein Pfändungsverlustschein, der nach Eröffnung des Konkurses über den Schuldner ausgestellt worden sei, nichtig (BGE 93 III 55 E. 1). Mit Bezug auf die im Rekursverfahren aufgelegte Schuldanerkennung des Beschwerdegegners vom 24. September 2001 über Fr. 62'000.-- hat die Vorinstanz erwogen, Art. 267 SchKG regle das Schicksal der Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden, für die aber kein Verlustschein ausgestellt worden sei. Unerheblich sei dabei, ob eine Forderung nicht angemeldet oder eine angemeldete Forderung im Kollokationsplan abgewiesen oder vom Gläubiger zurückgezogen worden sei. Die Nichtaufnahme einer angemeldeten Forderung im Kollokationsplan habe nämlich nicht den Untergang derselben zu Folge, da im Kollokationsplan nur entschieden werde, ob und in welchem Rang die angemeldete Forderung am konkreten Konkursverfahren teilnehme. Forderungen, für welche kein Verlustschein ausgestellt worden sei, unterlägen einzig zwei Beschränkungen: Zum einen sei die Forderung unverzinslich und zum anderen könne der Schuldner bei einer erneuten Betreibung die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erheben (Matthias Staehelin, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg. Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG III, Basel 1998, N. 1, 3 und 6 zu Art. 267 SchKG).
Die Vorinstanz fährt fort, aufgrund der Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2001 eine Schuldanerkennung über Fr. 62'000.-- unterzeichnet habe, dass gestützt darauf am 20. Januar 2003 eine Lohnpfändung verfügt worden sei und dass die Forderung am 24. Januar 2004 nach Abzug der geleisteten Lohnpfändungsquoten noch Fr. 52'929.05 betragen habe. Somit liege ein gültiger Rechtsöffnungstitel über die in Betreibung gesetzte Forderung vor. Der Beschwerdeführer wende ein, er habe die angebliche Forderung des Klägers im Konkursverfahren vehement bestritten. Sein Einwand sei aber unbehelflich; denn er vermöge nicht gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen, dass die Forderung des Beschwerdegegners nicht bestehen solle. Es stehe auch fest, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2003 nicht einmal gegen eine Lohnpfändung aufgrund der vorliegenden Schuldanerkennung widersetzt habe. Von einer Entkräftung der Schuldanerkennung könne somit keine Rede sein.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Obergericht habe die Rechtsöffnung mit einer vom Beschwerdegegner neu aufgelegten Schuldanerkennung begründet. Dabei habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, da dieser zu keinem Moment aufgefordert worden sei, zu der neu eingereichten Urkunde Stellung zu nehmen. Nach Art. 84 Abs. 2 SchKG müsse der Richter sofort nach Eingang des Rechtsöffnungsgesuches dem Betriebenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben, was nicht befolgt worden sei. Das Obergericht habe sodann Art. 82 Abs. 2 SchKG missachtet, weil dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden sei, Einwendungen glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdegegner hat in seinem Gesuch vom 30. März 2007 die Rechtsöffnung gestützt auf den Verlustschein verlangt, aber auch die Schuldanerkennung (vom 24. September 2001) erwähnt. Der Beschwerdeführer liess sich im Rechtsöffnungsverfahren nicht vernehmen. Ob die Rüge der Gehörsverletzung bereits daran scheitert, kann offen bleiben. In der Rekursantwort an das Obergericht führte der Beschwerdegegner nämlich unter anderem aus, das Klagebegehren stütze sich auch auf die bereits in der Klageschrift erwähnte Schuldanerkennung, die als Grundlage für die provisorische Rechtsöffnung genüge (Kantonale Akten, amtl. Beleg S. 5). Die Rechtsantwort wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (Vermerk der Obergerichtskanzlei auf S. 1), ohne dass dieser, inzwischen anwaltlich vertreten, sich dazu vernehmen liess. Wenn nicht bereits im Rechtsöffnungsverfahren, so hätte der Beschwerdeführer jedenfalls bei dieser Gelegenheit Anlass gehabt zu reagieren. Dieser behauptet nicht etwa, dass dazu keine Möglichkeit bestanden habe. Unter diesen Umständen kann er sich nicht über eine Gehörsverletzung beschweren und ebensowenig über eine Missachtung von Art. 82 und 84 SchKG.
2.2.2 Als Nächstes bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe übersehen, dass er weder des Schreibens noch des Lesens kundig und überhaupt in jeder Hinsicht unbeholfen sei. Auf diese unzulässigen Noven kann nicht eingetreten werden, denn es wird nicht dargelegt, dass erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zu diesen Vorbringen gegeben hat (E. 1.3 hiervor).
2.2.3 Ferner wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht eine Aktenwidrigkeit vor, weil dieses mit Bezug auf das Argument, er habe sich nicht einmal gegen die Lohnpfändung zur Wehr gesetzt, die Tatsache ausser Acht gelassen habe, dass der Beschwerdeführer noch im Jahre 2003 die Eröffnung des Konkurses beantragt habe. Ob es Sinn gemacht hätte, sich gegen die Lohnpfändung zu wehren oder nicht, ist irrelevant, geht es doch hier um die Schuldanerkennung entkräftende und glaubhaft zu machende Einwände.
2.2.4 Der Beschwerdeführer bringt als Einwendungen, welche eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG entkräften sollen, vor, er habe dem Beschwerdegegner ein Schriftstück unterschrieben, weil ihn dieser darum gebeten habe. Er habe niemals Geld vom Beschwerdegegner erhalten und schulde ihm nichts. Er sei der Meinung gewesen, dem Beschwerdegegner einen Gefallen zu tun, doch sei er von diesem absichtlich getäuscht worden. All diese Argumente können nicht entgegengenommen werden, denn der Beschwerdeführer legt auch hier nicht dar, dass erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zu diesen Noven gegeben hat (Art. 99 BGG).
3.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm sämtliche Kosten überbunden. Hätte der Rechtsöffnungsrichter den Pfändungsverlustschein als nichtigen Rechtsöffnungstitel erkannt, wäre das Verfahren durch Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beendet gewesen. Der Beschwerdeführer sei deswegen gezwungen worden zu rekurrieren; die Kosten hätten ihm höchstens teilweise überbunden werden dürfen.
Der Beschwerdeführer nennt keine Bestimmung des kantonalen Prozessrechts, welche verletzt worden sein soll. Wie in E. 2.2.1 hiervor ausgeführt wurde, hat der Beschwerdegegner in seinem Rechtsöffnungsbegehren und in der Rekursantwort nebst dem Pfändungsverlustschein auch die Schuldanerkennung erwähnt. Der Rechtsöffnungsrichter hat (fälschlicherweise) jenen gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG zur Grundlage seines Entscheids gemacht. Die Vorinstanz hat den Fehler behoben. Sie hat die Schuldanerkennung als zulässiges Novum nach § 262 ZPO/LU anerkannt, gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG überprüft und gestützt darauf den Rechtsvorschlag beseitigt. Die Prozesskosten werden nach § 119 Abs. 1 ZPO/LU der unterliegenden Partei auferlegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Weshalb in einem kontradiktorischen Verfahren bei vollständigem Obsiegen anders hätte entschieden werden müssen, wird vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E.1.4).
4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Schett