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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_768/2007/bnm
Urteil vom 16. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Existenzminimum.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. November 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau (kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG (Postaufgabe: 21. Dezember 2007) gegen den Beschluss vom 26. November 2007 des Thurgauer Obergerichts, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) Beschwerden des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid und einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend u.a. die vom Beschwerdeführer im Rahmen einer Lohnpfändung erfolglos geforderte rückwirkende Erhöhung seines Existenzminimums von Fr. 3'671.50 auf Fr. 3'935.10) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, auf die verspäteten oder bereits in früheren Verfahren rechtskräftig beurteilten Beschwerdevorbringen könne nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer u.a. die Nichtberücksichtigung von Zahnbehandlungskosten anfechte, enthalte die Beschwerde keine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen, die Beschwerdevorbringen bereits widerlegenden Urteilsgründe der unteren Aufsichtsbehörde, diese habe sodann - nach Gewährung eines Autofahrtkostenzuschlags für das Mittagessen zu Hause - dem Beschwerdeführer zu Recht keinen weiteren Zuschlag für auswärtige Mittagsverpflegung zugestanden, das Gleiche gelte für das Abendessen, schliesslich seien auch die Wohnkosten nicht (wie vom Beschwerdeführer gefordert) von Fr. 1'000.-- auf Fr. 1'251.-- zu erhöhen, weil es für den (nach dem Auszug seiner Tochter Ende Juni 2006) in einem Zweipersonenhaushalt lebenden Beschwerdeführer möglich sei, im Raume A.________ eine Wohnung für unter Fr. 1'000.-- zu mieten, weise doch die Immopage der Thurgauer Kantonalbank nicht weniger als 10 verfügbare Mietobjekte (mit vier und mehr Zimmern) in dieser Preislage in einem Umkreis von 5 Kilometern nach,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die innerhalb einer Frist von 10 Tagen seit Eröffnung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG), zum vornherein als unzulässig erweist, soweit der Beschwerdeführer einen früheren Beschluss des Thurgauer Obergerichts vom 3. September 2007 (Empfang durch den Beschwerdeführer: 7. September 2007) mitanficht,
dass die Beschwerde, mit der nur letztinstanzliche kantonale Entscheide angefochten werden können (Art. 75 Abs. 1 BGG), ebenso unzulässig ist, soweit sie sich gegen die Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde richtet,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Rechts- oder Verfassungsverletzung geltend macht,
dass er sich auch nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt, indem er den Sachverhalt - ohne nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG substantiierte Sachverhaltsrügen zu erheben - aus eigener Sicht schildert,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 26. November 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann