BGer 8C_725/2007
 
BGer 8C_725/2007 vom 16.01.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_725/2007
Urteil vom 16. Januar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
M.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2007.
in Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 11. April 2006 ihre auf Ablehnung des Leistungsbegehrens von M.________ lautende Verfügung vom 26. Januar 2006 bestätigt hat,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. September 2007 abgewiesen hat,
dass M.________ mit dem Begehren um Zusprache einer Dreiviertelsrente Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben und die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), dabei indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen prüft (Art. 106 Abs. 2 BGG), seinem Urteil den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass es nicht erst der angefochtene Entscheid war, welcher allenfalls Anlass für die nachträgliche Einreichung des Berichts der Frau Dr. med. P.________ vom 12. November 2007 bot, weshalb diese ärztliche Meinungsäusserung unberücksichtigt bleibt (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass eine Partei, welche die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung anfechten will, substantiiert darlegen muss, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind, andernfalls von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalt grundsätzlich nicht abgewichen wird (vgl. BGE 130 III 138 E. 1.4 S. 140),
dass in der Beschwerdeschrift über weite Teile lediglich der bereits vom kantonalen Gericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellte Sachverhalt wiederholt wird,
dass die erhobene Rüge, wonach Abklärungen in beruflicher Hinsicht fehlten, unbegründet ist, da bei der für bestimmte Tätigkeiten mit gewissen funktionalen Einschränkungen ermittelten Arbeitsunfähigkeit von 20 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend Stellen zur Verfügung stehen, sodass der Einkommensvergleich des kantonalen Gerichts auch ohne nähere Prüfung konkret in Frage kommender Einsatzmöglichkeiten möglich war,
dass mit Entscheid des kantonalen Gerichts vom 28. April 2005 eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung erfolgt war, weil die damals aktuelle psychiatrische Untersuchung im Institut X.________ vom 30. Oktober 2003 wegen Kommunikationsschwierigkeiten sprachlicher Art Anlass zu Beanstandungen gegeben hatte, was indessen für sich allein nicht gegen eine nochmalige Beauftragung von X.________ als Begutachtungsstelle spricht,
dass weiter nichts vorgebracht wird, das rechtliche Bedenken an der Durchführung der seinerzeit von der Vorinstanz angeordneten ergänzenden Abklärungen im Institut X.________ erwecken könnte, zumal es die Beschwerdeführerin offenbar auch unterlassen hat, gegen das am 4. Oktober 2005 verfügungsweise eröffnete Festhalten der IV-Stelle an der ins Auge gefassten neuerlichen Begutachtung im Institut X.________ ein Rechtsmittel zu ergreifen,
dass das Abstellen auf die medizinische Beurteilung des Instituts X.________ vom 25. November 2005 Teil der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung bildet, an deren Ergebnis das Bundesgericht gebunden ist, nachdem insoweit von offensichtlich unrichtigen oder rechtsfehlerhaften Erkenntnissen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG keine Rede sein kann,
dass die gerügte Ermessensüberschreitung nicht begründet wird, weshalb eine Prüfung unterbleibt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen lassen,
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) und teilweise sogar unzulässig (Abs. 1) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird,
dass die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG).
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Januar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Widmer Krähenbühl