Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_739/2007
Urteil vom 16. Januar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
L.________, Italien, Beschwerdeführer,
vertreten durch Patronato INCA, Luisenstrasse 29, 8005 Zürich,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue
Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26. Oktober 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. November 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2007, mit welchem dieses auf eine bei ihr eingereichte Beschwerde von L.________ gegen die Verfügung vom 30. April 2007 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland mangels geleisteten Gerichtskostenvorschusses nicht eingetreten ist,
in die von einer Rechnung begleitete Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2007, worin L.________ zur Bezahlung des Vorschusses aufgefordert worden war,
in die von L.________ der italienischen Postbank (Bancoposta) in Auftrag gegebene Zahlungsanweisung vom 29. September 2007, die zu Gunsten "Swisse Post, PostFinance, CH-3030 Bern, 09000 POFICHBEXX" lautet,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 7. September 2007 auf die Zahlungsmodalitäten hingewiesen hatte, die erfüllt sein müssen, damit der angesetzte Kostenvorschuss als innert Frist geleistet gelten kann, nämlich:
- der Betrag von Fr. 400.- bis zum 10. Oktober 2007 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen ist,
- die Frist zur Bezahlung eines Vorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG),
dass diese Zahlungsbedingungen in der der Verfügung beigelegten Rechnung insoweit verdeutlicht wurden, als der Betrag zu Gunsten des Bundesverwaltungsgerichts der Schweizerischen Post (durch Einzahlung am Schalter einer Postdienststelle oder mittels Überweisung aus dem Ausland) übergeben oder bis spätestens am letzten Tag der Frist einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein müsse,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus in der Verfügung auf die Rechtsfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) bei unzureichender Bezahlung innert Frist hingewiesen worden war,
dass es demnach für den Rechtsuchenden bei gebotener Aufmerksamkeit hätte klar sein müssen, dass die Nennung des Bundesverwaltungsgerichts als (End-)Empfänger bei einer Einzahlung oder bei einer Banküberweisung Voraussetzung für die fristwahrende Bezahlung des Vorschusses ist,
dass es abgesehen davon für die Schweizerische Post und die PostFinance generell unmöglich ist, eine bei ihr eingegangene Zahlung ohne entsprechenden Vermerk einer Drittperson zuzuführen,
dass der Beschwerdeführer die Zahlungsanweisung dennoch allein zu Gunsten der PostFinance ausgestaltet hatte, was nach den eingangs erwähnten Regeln (Art. 21 Abs. 3 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG) und Grundsätzen nicht zu einer Fristwahrung führen kann,
dass er sich nach Gesagtem auch nicht auf den Standpunkt stellen kann, von der Vorinstanz unzureichend über die Zahlungsmodalitäten und die Rechtsfolgen bei deren Nichteinhaltung informiert worden zu sein, was gegebenenfalls das Setzen einer Nachfrist erforderlich gemacht hätte (dazu siehe BGE 96 I 521; zur Aufklärungspflicht gegenüber im Ausland wohnhaften Verfügungsadressaten vgl. BGE 125 V 65 E. 4 S. 47 f.),
dass selbst falls der Beschwerdeführer von der italienischen Postbank bei der Erstellung des Zahlungsauftrags falsch beraten worden wäre, dies ihn nicht entlasten könnte, müsste ihm diesfalls doch das Verhalten der Postbank als Erfüllungsgehilfe angerechnet werden (BGE 114 Ib 67 E. 2 S. 69 ff.),
dass deshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Januar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel