Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
E 3/06
Urteil vom 16. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
S.________, 1979, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erwerbsersatzordnung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1979 geborene S.________ war ab Sommer 1998 als gelernte Kosmetikerin selbständig erwerbstätig und in diesem Status bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen erfasst. Infolge Antritts einer 40%-Stelle als Büroangestellte in der (der Ausgleichskasse Schulesta angeschlossenen) Firma X.________ AG reduzierte sie ab April 2004 ihr Pensum als Selbständigerwerbe auf 60 %. Mit Verfügung vom 30. Januar 2006 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt S.________ für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 zur Zahlung von Beiträgen für Selbständigerwerbende in der Höhe von Fr. 1'077.60 (Akonto). In der Folge teilte diese mit Schreiben vom 20. März 2006 mit, sie habe ihre selbständige Erwerbstätigkeit auf Ende Dezember 2005 aufgegeben und ihr Ehemann zahle im Jahre 2006 mehr als den doppelten Mindestbeitrag, sodass ihrerseits eine Zahlungspflicht entfalle. Gestützt auf diese Mitteilung lehnte die Sozialversicherungsanstalt das von S.________ bereits am 20. Januar 2006 - und damit kurz vor der Geburt ihres ersten Kindes (24. Januar 2006) - gestellte Gesuch um Ausrichtung von Mutterschaftsentschädigung für Selbständigerwerbende mit Verfügung vom 24. März 2006 ab, da die Anspruchsvoraussetzung der selbständigen Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt der Niederkunft nicht mehr erfüllt gewesen sei; das Gesuch werde an die zuständige Ausgleichskasse Schulesta weitergeleitet, welche über die Mutterschaftsentschädigung aufgrund des Einkommens als Arbeitnehmerin befinden werde.
A.b Einspracheweise machte S.________ geltend, die am 20. März 2006 erfolgte Abmeldung als Selbständigerwerbende sei irrtümlich erfolgt und werde hiermit widerrufen; sie habe ihre selbständige Erwerbstätigkeit als Kosmetikerin nicht aufgegeben, sondern ab Januar 2006 lediglich schwangerschaftsbedingt unterbrochen. Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006 hielt die Sozialversicherungsanstalt - unter erneuter Berufung auf das beweismässig als ausschlaggebend eingestufte Schreiben der S.________ vom 20. März 2006 - an der Leistungsverweigerung fest.
B.
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde bejahte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Anspruch der S.________ auf Mutterschaftsentschädigung als Selbständigerwerbende und wies die Streitsache unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Mai 2006 an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie die Mutterschaftsentschädigung im Sinne der Erwägungen festsetze (Entscheid vom 9. November 2006).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
S.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist dem Ersuchen des Bundesgerichts um Vernehmlassung mit Schreiben vom 28. Februar 2007 nachgekommen, wobei es sich zur Sach- und Rechtslage unter Verzicht auf Antragsstellung äussert.
Erwägungen:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Anfechtungs- und Streitgegenstand ist die Verweigerung von Mutterschaftsentschädigung mangels Erfüllens der einschlägigen materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, hier: des Selbständigerwerbenden-Status' im Zeitpunkt der Niederkunft am 24. Januar 2006 (vgl. E. 3.1 hernach). Da es sich mithin um eine Versicherungsleistungsstreitigkeit handelt, ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG; BGE 126 V 468 E. 1b S. 470). Zudem ist das Verfahren kostenlos (Art. 134 OG).
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung (Art. 16b des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [Erwerbsersatzgesetz, EOG] in der seit 1. Juli 2005 in Kraft stehenden Fassung), namentlich das im hier zu beurteilenden Fall einzig zur Diskussion stehende Erfordernis des Selbständigerwerbenden-Status' im Sinne von Art. 12 ATSG im Zeitpunkt der Niederkunft (Art. 16b Abs. 1 lit. c Ziff. 2), zutreffend dargelegt (vgl. auch BGE 133 V 73 E. 2. S. 75 und 431 E. 4.1 S. 434). Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die in Art. 12 Abs. 1 ATSG enthaltene Definition der selbständigen Erwerbstätigkeit inhaltlich der Begriffsumschreibung gemäss Art. 9 AHVG sowie der hierzu ergangenen Praxis entspricht (Urteil H 2/06 vom 10. April 2006, E. 4.4) und somit auch der Selbständigenbegriff gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. c Ziff. 2 EOG mit jenem der obligatorischen AHV identisch ist (vgl. BGE 133 V 73 E. 4.1 S. 78 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; ebenso Edgar Imhof, Schweizerische Leistungen bei Mutterschaft und FZA/Europarecht, in: Thomas Gächter (Hrsg.), Das europäische Koordinationsrecht der sozialen Sicherheit und die Schweiz, Zürich/ Basel/Genf 2006, S. 99).
3.2
3.2.1 Die Anerkennung als Selbständigerwerbende gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. c Ziff. 2 EOG setzt nach dem Gesetzeswortlaut nicht voraus, dass die Leistungsansprecherin ihre Erwerbstätigkeit effektiv bis im Zeitpunkt der Niederkunft ausübt; ferner ist unerheblich, ob die Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub wieder aufgenommen wird. Entscheidend ist die ahv-rechtliche Anerkennung als Selbständigerwerbende am Tag der Niederkunft (vgl. BGE 133 V 73 E. 4.1 S. 77 f. mit Hinweis auf Pascal Mahon, Le régime des allocations pour perte de gain, in: Ulrich Meyer-Blaser [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2006, Rz. 35; Bericht vom 3. Oktober 2002 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates [SGK-NR], BBl 2002 7544; s. auch Imhof, a.a.O., S.100).
3.2.2 Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder plötzlicher Schwangerschaftskomplikation zieht versicherungsrechtlich nicht den Verlust des Selbständigerwerbenden-Status nach sich: Solange keine subjektiven (insbesondere der Wille der Versicherten zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit) oder objektiven Umstände (wie z.B. die Kündigung des Mietvertrages betreffend Geschäftsräumlichkeiten; Mitteilung der Geschäftsaufgabe an die Sozialversicherung) gegen das Weiterbestehen der selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen, ist lediglich von einer provisorischen Arbeitseinstellung aus gesundheitlichen Gründen und nicht von einem Status-Übergang von der selbständigen Erwerbstätigkeit in die Nichterwerbstätigkeit - oder wie vorliegend nur noch in den unselbständigen Erwerbsstatus - auszugehen (vgl. BGE 133 V 73 E. 4.2 S. 78; ferner auch Stellungnahme des Bundesrates vom 6. November 2002 zum Bericht SGK-NR vom 3. Oktober 2002, BBl 2002 1121). Dabei hat die Selbständigerwerbende, welche im Zeitpunkt der Niederkunft vorübergehend arbeitsunfähig war, bei gesetzmässiger Auslegung von Art. 30 Abs. 1 lit. a EOV auch dann Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, wenn sie nicht über ein Ersatzeinkommen verfügt (BGE 133 V 73 E. 4.3-4.4 S. 78 ff.).
3.3 Die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zugunsten der Nichterwerbstätigkeit (anstelle eines blossen Arbeitsunterbruchs aus gesundheitlichen Gründen) lässt sich - auch angesichts der grossen arbeitsorganisatorischen Freiheit Selbständigerwerbender (BGE 133 V 73 E. 4.5 S. 80) - unter Umständen nicht leicht feststellen. Analog zur Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeit (s. dazu Urteil H 2/06 vom 10. April 2006, E. 4.5 mit Hinweisen) muss der Wegfall der für den Selbständigerwerbenden-Status beweisrechtlich massgebenden Kriterien mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein: Hierzu gehört namentlich die Aufgabe der erwerblichen Zielsetzung, wobei sich diese nicht allein aus einem zeitweiligen Ausbleiben von Einkünften ableiten lässt (vgl. auch BGE 115 V 161 E. 9 S. 170 ff., insb. E. 9c in fine S. 172 [e contrario]). Im Hinblick auf die Tatfrage, ob die subjektive Erwerbsabsicht dahingefallen ist, ist - insbesondere nach mehrjähriger selbständiger Erwerbstätigkeit - die Gesamtheit der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen zu würdigen. Tritt eine Person weiterhin nach aussen wahrnehmbar im wirtschaftlichen Verkehr auf und unterhält sie weiterhin erwerbstaugliche Geschäftsräumlichkeiten, sind dies gewichtige Indizien für eine fortdauernde erwerbliche Zielsetzung (vgl. zum Ganzen BGE 115 V 161 E. 9b in fine S. 171 mit Hinweis und E. 10a S. 172; Urteil H 2/02 vom 16. Juli 2003, E. 3.2.2, publ. in: AHI 2003 S. 417 f.; Urteil H 2/06 vom 10. April 2006, E. 4.5).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat den umstrittenen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung mit der Begründung bejaht, nach Lage der Akten und den glaubhaften Darlegungen der Beschwerdegegnerin habe diese ihre seit 1998 ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit als Kosmetikerin mit eidg. Fähigkeitsausweis (Studio "Kosmetik S.________ am Z.________") Ende 2005 aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft nicht mehr ausüben können und daher einstweilen eingestellt, nicht aber definitiv aufgegeben; im Zeitpunkt der Geburt ihres ersten Kindes am 24. Januar 2006 sei demnach die Anspruchsvoraussetzung des Selbständigerwerbenden-Status" erfüllt gewesen (s. E. 2 hiervor, am Anfang). Nichts daran ändere die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 20. März 2006 die "Geschäftsaufgabe per 31.12.2005" mitgeteilt habe. Massgebend für das Beitragsstatut seien die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht in die Vergangenheit gerichtete, von beitragsrechtlichen Erwägungen geleitete Parteierklärungen. Selbst wenn aber auf das Schreiben vom 20. März 2006 abzustellen wäre, müsste der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bejaht werden: So habe es die seit 13. März 2006 über die Anmeldung zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung informiert gewesene Ausgleichskasse in Verletzung ihrer Aufklärungs-/Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG unterlassen, die Versicherte nach Eingang der rückwirkenden Abmeldung über die rechtlichen Folgen dieses Schrittes zu informieren. Der Beschwerdegegnerin dürfe dies, zumal die übrigen praxisgemässen Voraussetzungen der erfolgreichen Berufung auf eine Verletzung von Art. 27 ATSG gegeben seien, nicht zum Nachteil gereichen.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält letztinstanzlich an ihrem Standpunkt fest, dass das Schreiben vom 20. März 2006 klar und unmissverständlich die Geschäftsaufgabe per Ende Dezember 2005 belege und somit der Status als Selbständigerwerbende am 24. Januar 2006 nicht mehr gegeben gewesen sei. Sie weist namentlich auch den Vorwurf eines Verstosses gegen die Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne der vorinstanzlichen Eventualbegründung zurück.
4.3
4.3.1 Ob die Beschwerdeführerin im März 2006 ihre Pflichten gemäss Art. 27 ATSG verletzt hat und der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung aus Gründen des Vertrauensschutzes zu bejahen ist (vgl. BGE 133 V 243 E. 5 S. 253, 131 V 472 E. 4 und 5 S. 476 ff. [mit Hinweisen]), kann mit Blick auf die nachfolgenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art offen bleiben.
4.3.2 Aktenkundig gab die Beschwerdegegnerin der Sozialversicherungsanstalt mit Schreiben vom 20. März 2006 die "Geschäftsaufgabe per 31.12.2005" bekannt, nachdem ihr gegenüber am 30. Januar 2006 eine Akonto-Beitragsverfügung für das Jahr 2006 erlassen worden war. Diese Mitteilung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als "Aussage der ersten Stunde" zu qualifizieren, welcher mit Blick auf die Statusfrage im Zeitpunkt der Niederkunft besondere Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47), hat doch die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer (echtzeitlichen) Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20. Januar 2006 konkrete Angaben zu ihrem erwerblichen Status gemacht (s. E. 4.3.3 hernach). Vielmehr handelt es sich lediglich um eines von mehreren Indizien für den Erwerbsstatus, welcher im Lichte der gesamten Umstände zu würdigen ist (s. E. 3.3 hievor und E. 4.3.3 hernach). Dies gilt umso mehr, als der Inhalt der fraglichen Mitteilung im vorliegenden Zusammenhang nicht, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet, "klar und unmissverständlich" ist. So ist darin lediglich von "Geschäftsaufgabe" respektive "Aufgabe der Erwerbstätigkeit" die Rede, wogegen die hier interessierende Frage, ob diese Ende Dezember 2005 definitiven Charakter hatte oder damals schwangerschafts- respektive gesundheitsbedingt eingestellt wurde, gerade nicht eindeutig geklärt wird. Vor diesem Hintergrund kann die bereits Ende März 2006 gegenüber der Sozialversicherungsanstalt vorgebrachte und anschliessend konstant bestätigte Darstellung der Beschwerdegegnerin, sie habe mit ihrem Schreiben vom 20. März 2006 nicht eine Geschäftsaufgabe, sondern lediglich die schwangerschafts-/mutterschaftsbedingt erfolgte Unterbrechung/Einstellung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit per Ende 2005 melden wollen (Telefonnotiz vom 30. März 2006), nicht als beweisuntaugliche Schutzbehauptung gewertet werden. Stattdessen ist die Glaubwürdigkeit dieser Sachverhaltsschilderung und damit auch die Statusfrage anhand der konkreten tatsächlichen Verhältnisse im Januar 2006 zu beurteilen.
4.3.3 Tatsache ist, dass die Beschwerdegegnerin seit 1998 unterbrochen hauptberuflich (zunächst 100 %, ab April 2004 60 %) als selbständig erwerbende Kosmetikerin arbeitete und in diesem Status bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen erfasst war; am Status als Selbständigerwerbende bestand seitens der AHV auch im Zeitpunkt der Niederkunft am 24. Januar 2006 kein Zweifel, wie aus der Beitragsverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 30. Januar 2006 hervorgeht. Tatsache ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin in der am 20. Januar 2006, d.h. vier Tage vor der Geburt ihres Kindes ausgefüllten Anmeldung zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung einen Doppelstatus als selbständig und unselbständig Erwerbende deklariert und hinsichtlich beider Erwerbsarten (vgl. Art. 16b Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 EOG in Verbindung mit Art. 33 EOV) Leistungen beantragt hat. Des Weitern ist aufgrund der von der Beschwerdegegnerin vorinstanzlich beigebrachten Beweismittel erstellt, dass sie bis zum Geburtszeitpunkt keinerlei Anstalten getroffen hatte, ihre bisherigen, betriebsbereiten Geschäftsräumlichkeiten aufzugeben, und sie weiterhin im wirtschaftlichen Verkehr in Erscheinung trat; weder hatte sie sich als Geschäftsinhaberin aus den "Gelben Seiten" von Directories AG löschen lassen, noch hatte sie ihre aktenkundig an der Strasse vor ihrem Studio sichtbar angebrachte Werbetafel entfernt und dies auch im Juni 2006 nicht getan (vier handschriftlich unterzeichnete, glaubhafte Bestätigungen Dritter vom 12. Juni 2006). Ferner bezeugen zwei schriftliche, als beweiskräftig einzustufende Aussagen vom 12. Juni 2006, dass der Telefonbeantworter der Geschäftsnummer der Beschwerdegegnerin ab Januar 2006 mit folgendem Text besprochen war: "Kosmetik am Z.________ S.________. Infolge Mutterschaft bleibt das Geschäft bis auf weiteres geschlossen. Für Kosmetiktermine empfehle ich Ihnen Kosmetik am B.________ mit der Telefonnummer .. .. .. ... Wenn Sie andere Anliegen haben, können Sie mir nach dem Pfeifton eine Nachricht und Ihre Telefonnummer auf Band sprechen, und ich werde sie sobald wie möglich zurückrufen. Herzlichen Dank und auf Wiederhören" (Mundart gesprochen).
4.3.4 Die erwähnte Selbstdeklaration der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2006 wie auch die damaligen wirtschaftlichen Gegebenheiten sprechen allesamt gegen eine (definitive) Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vor der Geburt am 24. Januar 2004. Mit Vorinstanz und Aufsichtsbehörde (Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 28. Februar 2007) ist vielmehr die Darstellung der Beschwerdegegnerin als glaubwürdig einzustufen, wonach sie ihre Tätigkeit im Januar 2006 schwangerschaftsbedingt unterbrochen hatte, ohne damit gleichzeitig über das weitere Schicksal ihres Geschäfts zu entscheiden und ihren Selbständigerwerbenden-Status im Zeitpunkt der Niederkunft aufgegeben zu haben. Dies belegt namentlich auch der vorinstanzlich bezeugte Text auf dem Anrufbeantworter ihres Geschäfts, "infolge Mutterschaft" bleibe das Geschäft "bis auf weiteres" geschlossen. Die Beschwerdegegnerin hat zudem einleuchtend und überzeugend dargelegt, dass die Arbeit als Kosmetikerin zumindest teilweise mit körperlichen Anstrengungen und Beschwerlichkeiten verbunden ist (z.B. Körper- und Rückenmassagen; hindernder Bauchumfang bei Arbeiten an der Kosmetikliege; langes Stehen bei Massagen/Gesichtspflegen/Enthaarungen), die im Januar 2006 angesichts der bereits weit fortgeschrittenen Schwangerschaft zu vermeiden waren und sie zur - etwas vorzeitigen - gesundheitsbedingten Einstellung jener Tätigkeit bewogen hatten. Kein gegenteiliger Schluss lässt sich aus der fehlenden Angabe einer Arbeitsunfähigkeit während der der Niederkunft vorangegangenen neun Monate in der Anmeldung zum Leistungsbezug (Frage Ziff. 5.2) ziehen, zumal im entsprechenden Antragsformular spezifisch nach einer Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit, nicht aber wegen der davon begrifflich zu unterscheidenden Mutterschaft (einschliesslich Schwangerschaft; vgl. Art. 5 ATSG) gefragt wurde. Ebenfalls nicht entgegen gehalten werden kann der Beschwerdegegnerin, dass sie erst nachträglich ein Arztzeugnis beibrachte, welches ihr für die 60%ige-Haupttätigkeit als Kosmetikerin ab 28. Dezember 2005 bis 24. Januar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (Arztzeugnis des Dr. med. A.________, Facharzt für Gynäkologie/Geburtshilfe FMH, vom 31. März 2006), hatte sie doch im Januar 2006 als arbeitsorganisatorisch unabhängige Inhaberin eines Kosmetikstudios - im Unterschied zu Arbeitnehmerinnen - keinen unmittelbaren Anlass gehabt, sich selbst gegenüber eine entsprechende Bescheinigung ausstellen zu lassen. Im Übrigen schliesst bei Selbständigerwerbenden selbst das gänzliche Fehlen eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses die Annahme einer vorgeburtlichen, rein gesundheits- respektive schwangerschaftsbedingten Einstellung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht prinzipiell aus, sofern sich diese aufgrund der übrigen Umstände hinreichend nachweisen lässt (vgl. BGE 133 V 73 E. 5 S. 81). Die Arbeitsunfähigkeit als Selbständigerwerbende wird in casu schliesslich auch nicht durch die Tatsache in Frage gestellt, dass die Beschwerdegegnerin die - körperlich leichte und und damit im Unterschied zur Kosmetiktätigkeit durchaus schwangerschaftsangepasste - Tätigkeit als Büroangestellte im 40%-Pensum bis zur Geburt uneingeschränkt weiter ausübte.
4.3.5 Mit Blick auf das vorangehend Gesagte kann der Beschwerdegegnerin der langjährige Status als Selbständigerwerbende nicht gestützt auf deren Schreiben vom 20. März 2006 (E. 4.3.2 hievor) rückwirkend auf den hier massgebenden Zeitpunkt der Niederkunft aberkannt werden. Wie in der Vernehmlassung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zutreffend festgestellt wird, ist jene Mitteilung der "Geschäftsaufgabe per 31.12.2005" bloss als ein (ungeschickter) Behelf der Beschwerdegegnerin zu betrachten, nach Erhalt der aktenkundigen Beitragsverfügung vom 30. Januar 2006 die Beitragspflicht während des Jahres 2006 den geänderten Verhältnissen infolge Schwangerschaft/Mutterschaft anzupassen; im Schreiben wurde denn auch ausdrücklich (nur) auf dessen beitragsrechtlichen Folgen hingewiesen. Statusrechtlich ist der nachträglichen, von versicherungs(beitrags)rechtlichen Überlegungen geleiteten Parteierklärung mit der Vorinstanz kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen.
4.3.6 Zusammenfassend ist der Status als Selbständigerwerbende für den Zeitpunkt der Niederkunft vorinstanzlich zu Recht bejaht worden und hat die Beschwerdegegnerin - ungeachtet dessen, ob sie im Januar 2006 über ein Ersatzeinkommen verfügt (E. 3.2.2 [in fine] hievor) und ob sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit zwischenzeitlich wieder aufgenommen hat oder nicht (E. 3.2.1 hievor) - gegenüber der Beschwerdeführerin Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG; vgl. E. 2 hievor in fine).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Januar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Amstutz