Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_763/2007/leb
Urteil vom 21. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Abgabe eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum,
Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 22. November 2007.
Erwägungen:
1.
X.________ (geb. 1975), Asylbewerber aus Afghanistan, ersuchte das Bundesamt für Migration gestützt auf Art. 5 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum für eine schriftenlose, asylsuchende Person. Das Bundesamt wies das Gesuch am 3. Oktober 2007 ab. X.________ erhob am 1. November 2007 gegen diese Verfügung Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses fällte am 22. November 2007 einen Abschreibungsentscheid. Es schrieb das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab, weil das Asylgesuch von X.________ mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2007 rechtskräftig abgewiesen und zugleich auch die gegen ihn angeordnete Wegweisung bestätigt worden sei, womit er nicht mehr vom persönlichen Geltungsbereich von Art. 5 Abs. 2 RDV erfasst sei und ihm das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Frage abgesprochen werden müsse, ob die Weigerung der Vorinstanz, ein Reisedokument im Sinne von Art. 5 RDV auszustellen, rechtmässig war.
X.________ gelangte mit einer als Rekurs bezeichneten Rechtsschrift vom 24. Dezember 2007 ans Bundesgericht. Er nimmt primär auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2007 betreffend Asyl Bezug (s. dazu heute gefälltes Urteil im Verfahren 2C_762/2007), erwähnt aber auch den Abschreibungsentscheid vom 22. November 2007 bzw. die Frage des Rückreisevisums bzw. der Reisedokumente; insofern liegt auch eine Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) gegen den Entscheid vom 22. November 2007 vor.
2.
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein; wird ein Nichteintretens- oder Abschreibungsentscheid angefochten, muss sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen auseinandersetzen, welche die Vorinstanz zum Nichteintreten bzw. zur Verfahrensabschreibung bewogen haben. Der Rechtsschrift vom 24. Dezember 2007 lässt sich nichts entnehmen, was Bezug zum vom Bundesverwaltungsgericht geltend gemachten Abschreibungsgrund hätte. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Feller