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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_592/2007/leb
Urteil 22. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Parteien
A.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn,
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Staats- und Bundessteuer 2005,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 25. Juni 2007.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 25. Juni 2007 wies das Steuergericht des Kantons Solothurn Rekurs und Beschwerde der Steuerpflichtigen A.________ und B.X.________ ab und bestätigte die Ermessensveranlagungen für die Staatssteuern und die direkte Bundessteuer 2005. Streitig ist das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Weinhandel). Da die Beschwerdeführer die einverlangten Unterlagen nicht eingereicht hatten und die Bruttogewinnmarge in einem Missverhältnis zu den Ergebnissen der Vorjahre stand, nahm die Veranlagungsbehörde ermessensweise einen Bruttogewinnzuschlag von Fr. 45'000.-- vor.
Hiergegen führen A.________ und B.X.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt, sondern nur die Akten beigezogen.
I. Direkte Bundessteuer
2.
2.1 Die Beschwerdeführer beschweren sich sinngemäss über eine formelle Rechtsverweigerung. Sie machen geltend, sie hätten im Verfahren vor dem Steuergericht zu den Aussagen des Steueramtes keine Stellung nehmen können. Der Vorwurf trifft nicht zu. Wie sich aus den beigezogenen Akten ergibt, erstattete die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen ihre Stellungnahme am 15. Februar 2007. Mit Verfügung vom 20. März 2007 stellte die Gerichtskanzlei diese Eingabe den Rekurrenten zu und räumte diesen eine Frist für eine allfällige Stellungnahme ein. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt offensichtlich nicht vor.
2.2 Gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können; die Veranlagungsbehörde kann dabei namentlich auf Erfahrungszahlen abstellen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann nach Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
2.3 Die Beschwerdeführer betreiben eine kleine Weinhandlung, welche nach der kantonalen Verordnung über die Kontrolle des Handels mit Wein (BGS 916.946) zwingend im Handelsregister eingetragen werden muss und daher der Buchführungspflicht untersteht (Art. 957 OR). Eine formell richtige Buchhaltung ist vermutungsweise auch materiell richtig. Die Vermutung wird jedoch entkräftet, wenn das Buchhaltungsergebnis in einem nicht erklärbaren Widerspruch zu den Erfahrungszahlen steht. Während in den Vorjahren die Bruttogewinnmarge der Beschwerdeführer durchschnittlich über 60 % betrug, sank sie im Jahre 2005 auf 28,1 % ab. Diesen Gewinneinbruch konnten die Beschwerdeführer nicht plausibel belegen. Buchhaltungsunterlagen konnten sie nicht beibringen, weil wegen eines Computerdefekts die Daten auf der Festplatte verloren gingen. Umsatz und Gewinn mussten daher schätzungsweise ermittelt werden. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Ermessensveranlagung (Art. 130 Abs. 2 DBG) waren damit zweifellos erfüllt. Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist.
2.4 Diese Ermessensveranlagung ist nach den genannten Vorschriften nur zu korrigieren, wenn sie sich als offensichtlich unrichtig erweist (Art. 132 Abs. 3 DBG). Die Veranlagung, die sich ausdrücklich an die bisherigen Umsatzzahlen anlehnt, ohne dass besondere Faktoren ein Abgehen von den bisherigen Geschäftsergebnissen nahelegen würden, stützt sich insoweit auf Erfahrungszahlen und kann offensichtlich nicht beanstandet werden. Die Ermessensveranlagung für die direkte Bundessteuer ist zu bestätigen.
II. Staatssteuer
3.
Das solothurnische Steuergesetz umschreibt die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung und die Anforderungen für deren Anfechtung gleich wie das Recht der direkten Bundessteuer. Zwischen diesem und den einschlägigen Bestimmungen des Steuerharmonisierungesetzes besteht Kongruenz (vgl. § 147 Abs. 2, 149 Abs. 4 StG; Art. 46 Abs. 3, Art. 48 Abs. 2 StHG). Die Ausführungen zur direkten Bundessteuer gelten daher entsprechend auch für den Bereich der Staatssteuer. Es kann auf diese verwiesen werden.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der direkten Bundessteuer abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Staatssteuer abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Wyssmann