BGer 1B_208/2007
 
BGer 1B_208/2007 vom 23.01.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_208/2007
Urteil vom 23. Januar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
Parteien
A.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Gehrig,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Juli 2007
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen A.X.________ eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung, Betrug, Konkursdelikten usw. Mitangeschuldigt sind unter anderem seine Lebenspartnerin Y.________ und sein Bruder B.X.________. Am 21. April 2004 und am 11. Januar 2006 stellte die Staatsanwaltschaft - anlässlich von Hausdurchsuchungen am Wohnort von A.X.________ - zahlreiche Akten und Datenträger sicher; diese wurden auf Verlangen von A.X.________ versiegelt.
B.
Mit Beschluss vom 14. November 2006 hiess das Bezirksgericht Winterthur das Entsiegelungsbegehren der Staatsanwaltschaft gut und erlaubte dieser, die bei A.X.________ sichergestellten Unterlagen und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen. A.X.________ rekurrierte gegen den Beschluss an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht hiess den Rekurs mit Beschluss vom 5. Juli 2007 teilweise gut. Es verpflichtete das Bezirksgericht, einige wenige, genau bezeichnete Akten, die von A.X.________ als Anwaltskorrespondenz bezeichnet worden waren, selbst zu entsiegeln und auf entsprechende Korrespondenz zu sichten. Diese sei anschliessend an A.X.________ herauszugeben. Entsprechend hob das Obergericht den bezirksgerichtlichen Entscheid auf und fasste ihn neu. Die Bewilligung der Entsiegelung der weiteren Akten und Datenträger wurde hingegen geschützt.
C.
A.X.________ führt gegen den Beschluss des Obergerichts Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs der Staatsanwaltschaft. Eventualiter sei die Entsiegelung umfangmässig zu beschränken.
Die Staatsanwaltschaft ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht erklärt Verzicht auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hält in der Replik an seinen Begehren fest.
D.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 die aufschiebende Wirkung beigelegt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) anwendbar (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Es untersucht deshalb grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entsiegelungsentscheid. Er stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht. Nichts anderes behauptet der Beschwerdeführer. Der angefochtene Beschluss bildet einen Zwischenentscheid im Strafverfahren gegen den angeschuldigten Beschwerdeführer. Als Rechtsmittel zur Anfechtung dieses Entscheids fällt die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG in Betracht (vgl. die Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4202 ff., 4313).
1.2 Ein Zwischenentscheid ist jedoch gemäss Art. 93 BGG nur ausnahmsweise anfechtbar, namentlich wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen entspricht der in dieser Bestimmung verankerte Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils demjenigen des Art. 87 Abs. 2 des früheren Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) bezüglich der Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids mit der staatsrechtlichen Beschwerde. Verlangt ist daher ein Nachteil rechtlicher Natur; ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt nicht (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141).
1.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf Achtung der Privatsphäre geltend. Die Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 2 OG hat einen rechtlichen Nachteil bejaht, sofern bei der Entsiegelung ein Eingriff in die Privatsphäre zur Diskussion stand (vgl. Urteile 1P.357/2003 vom 9. Juli 2003, E. 1.1; 1P.501/2002 vom 17. Dezember 2002, E. 1.1). Dies ist unter anderem der Fall, wenn - wie hier - persönliche, elektronische Datenträger durchsucht werden sollen. Die Vorinstanz spricht, in Übereinstimmung mit der Terminologie des kantonalen Rechts, durchwegs von Papieren (vgl. dazu E. 3.2, hiernach). Sie nimmt keine getrennte Beurteilung bezüglich der Datenträger und der Dokumente in Papierform vor. Folglich ist ein rechtlicher Nachteil hier auch bezüglich der Durchsuchung der beschlagnahmten Aktenordner anzunehmen.
1.4 Das Beschwerderecht gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG setzt ein rechtlich geschütztes - das heisst: persönliches - Interesse voraus. Deshalb kann der Beschwerdeführer wohl seine eigene Privatsphäre, nicht aber jene von Dritten verteidigen (vgl. Urteil 1B_206/2007 vom 7. Januar 2008, E. 6.2). Unabhängig davon ist der Beschwerdeführer ebenso befugt, eine Verletzung seiner Verfahrensrechte zu rügen. Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Beschwerdeführer damit seine eigene Privatsphäre verteidigen will. Hingegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entsiegelung mit dem Argument wehrt, diese bedeute einen Eingriff in die Privatsphäre seiner Lebenspartnerin Y.________, seines Bruders B.X.________ oder seiner geschiedenen Frau Z.________.
1.5 Grundsätzlich wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Hingegen gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG weiterzuführen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).
2.
Nach Meinung des Beschwerdeführers wurden seine Verfahrensrechte bei der Feststellung des ihm gegenüber erhobenen Tatverdachts verletzt.
2.1 Die Staatsanwaltschaft und ihr folgend die Vorinstanz werfen dem Beschwerdeführer und weiteren Mitangeschuldigten unter anderem Bilanzfälschungen bei den vier von ihnen kontrollierten Gesellschaften C.________ AG, D.________ AG, E.________ AG und F.________ AG im Zeitraum von 1993 bis 2003 vor. Diese Gesellschaften mussten im Dezember 2003 Konkurs bzw. Nachlassverfahren beantragen. Bei diesem Vorwurf stützen sich die kantonalen Behörden auf den bei den Akten liegenden Bericht von Rechtsanwalt Dr. G.________; dieser hatte den Bericht ebenfalls im Dezember 2003 einem anderen Organ der betroffenen Unternehmen erstattet.
2.2 Die Vorinstanz hat es für zulässig erachtet, dass die Staatsanwaltschaft die einzelnen Sachverhalte der behaupteten Bilanzfälschungen nicht selbst dargestellt, sondern dafür auf den genannten Bericht verwiesen hat. Nach der Vorinstanz ist es zwar richtig, dass dieser Bericht formal kein Gutachten im Sinne von § 109 ff. der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH; LS 321) sei und damit kein entsprechendes Beweismittel für eine strafrechtliche Verurteilung bilden könne. Im vorliegenden Zusammenhang sei der Bericht deswegen nicht unbeachtlich. Daraus ergebe sich mit genügender Deutlichkeit, welche Bilanzmanipulationen vorgenommen worden seien. Daher bestehe ein erheblicher Tatverdacht, wonach der Beschwerdeführer Urkundenfälschung und Betrug gegenüber den Kredit gebenden Banken begangen habe.
2.3 Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass es sich beim fraglichen Bericht materiell um ein Gutachten handle. Der Berichtsverfasser habe indessen nicht die Anforderungen an die Unabhängigkeit eines Sachverständigen erfüllt. So sei er befangen gewesen, weil er seine Abklärungen im Auftrag des fraglichen Drittorgans der Gesellschaften vorgenommen habe; dieses Organ nehme im Strafverfahren ebenfalls eine Parteistellung ein. Bezüglich dieses Berichts sei somit ein "Beweiserhebungsverbot" zu beachten. Es verletze den Anspruch auf ein faires Verfahren, wenn die Vorinstanz darauf abstelle.
2.3.1 Es ist nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer den betreffenden Bericht einem gerichtlichen Gutachten gleichstellen will. Deshalb kann der Beschwerdeführer insofern auch nicht erfolgreich ein Verwertungsverbot wegen Verletzung von Verfahrensgarantien beanspruchen, die bezüglich Gerichtssachverständiger gelten. Der Verfasser des erwähnten Berichts rückt mit den darin gemachten Äusserungen vielmehr in die Nähe eines Belastungszeugen.
2.3.2 Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Entsiegelungsbegehrens sind die Verdachtsgründe aufgrund der vorläufigen (prima facie legal erhobenen) Untersuchungsergebnisse zu prüfen. Dazu können grundsätzlich Unterlagen gehören, deren Beweiskraft und Verwertbarkeit im Rahmen des Strafprozesses noch nicht definitiv geklärt sein muss. So dürfen sich in den Untersuchungsakten auch belastende Aussagen von Personen befinden, die noch nicht (oder noch nicht mehrmals) mit dem Angeschuldigten konfrontiert worden sind. Es ginge zu weit, wenn verlangt würde, im Verfahren betreffend die Beschlagnahme von Dokumenten oder deren Entsiegelung seien bei der Prüfung des Tatverdachtes belastende Aussagen von Gewährspersonen erst nach erfolgter Konfrontation mit dem Angeschuldigten verwertbar. Weder die kantonale Strafprozessordnung noch die Bundesverfassung, die EMRK oder der UNO-Pakt II kennen eine solche Vorschrift. Zwar darf der Strafrichter im Falle einer strafrechtlichen Anklage vor Gericht für einen etwaigen Schuldspruch grundsätzlich nur auf belastende Aussagen von Personen abstellen, die mit dem Angeklagten konfrontiert wurden (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; vgl. auch Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BV). Daraus folgt jedoch kein grundrechtlicher Anspruch darauf, dass bereits im vorangehenden Stadium des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens alle Konfrontationen erfolgt sein müssten.
2.4 Weiter beklagt der Beschwerdeführer, dass im kantonalen Verfahren die im Bericht angesprochenen, aber dem Bericht nicht beigelegten Unterlagen nicht zu den Akten genommen worden sind. Dadurch sei es dem Beschwerdeführer verwehrt worden, zu den Grundlagen des Berichts Stellung zu nehmen; dies verletze ebenfalls die gebotene Verfahrensfairness. Der Beschwerdeführer macht dabei nicht geltend, dass die Vorinstanz mehr Unterlagen als er selbst zur Kenntnis erhalten hätte. Seine Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Replikrecht in Gerichtsverfahren (vgl. BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99 mit Hinweis) ist daher von vornherein verfehlt.
Dem Beschwerdeführer kann allerdings auch nicht gefolgt werden, soweit er der Vorinstanz bezüglich der Berichtsunterlagen eine unzulängliche Sachverhaltsabklärung vorhält. Wie aus dem angefochtenen Entscheid folgt, gibt der Bericht die eigenen Wahrnehmungen des Verfassers im Hinblick auf die umstrittene Verbuchungspraxis wieder und enthält als Schlussfolgerungen daraus strafrechtlich relevante Vorwürfe. Im vorliegenden Zusammenhang war die Vorinstanz verfassungsrechtlich nicht gehalten, selbst Einblick in die nicht bei den Akten liegenden Berichtsunterlagen zu nehmen, um die Schlüssigkeit der Vorwürfe im Bericht zu würdigen.
2.5 Vorbehalten bleibt die Frage, ob die Belastungen im genannten Bericht hinreichende Anhaltspunkte für den von der Vorinstanz bejahten Tatverdacht vermitteln. Dem ist im Folgenden nachzugehen.
3.
3.1 Der angefochtene Entsiegelungsentscheid stellt einen Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers (Art. 13 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) dar. Ein solcher ist nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und den Kerngehalt des Grundrechts unangetastet lässt (Art. 36 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK).
3.2 Laut § 99 StPO/ZH sind Papiere, welche sich auf das Verbrechen oder Vergehen beziehen, und Bücher oder Abschriften von Bucheinträgen, welche streitige Rechnungsverhältnisse betreffen, zu den Akten zu erheben. § 100 Abs. 1 StPO/ZH bestimmt, dass eine Durchsuchung der im Besitz des Angeschuldigten befindlichen Papiere nur gestattet ist, wenn zu vermuten ist, dass sich darunter Schriften befinden, welche nach der Vorschrift des § 99 StPO/ZH zu den Akten zu erheben sind. Nach der kantonalen Praxis zu § 99 i.V.m. § 100 Abs. 1 StPO/ZH hat das zuständige Gericht im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist und ob die Geheimnisinteressen der Betroffenen gegenüber dem Untersuchungsinteresse zurückzutreten haben (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 736). Dabei werden mit dem Begriff des hinreichenden Tatverdachts für eine Entsiegelung geringere Anforderungen gestellt als mit dem Begriff des dringenden Tatverdachts im Sinne von § 58 Abs. 1 StPO/ZH bezüglich der Untersuchungshaft (Schmid, a.a.O., Rz. 736 bei Fn. 176). Schliesslich umfasst der Begriff der Papiere auch alle anderen Träger menschlicher Gedankenäusserung (Schmid, a.a.O., Rz. 734).
3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht. Kern aller gegen ihn gerichteten Strafvorwürfe seien die Anschuldigungen wegen Bilanzmanipulationen, die in dem bei E. 2 hiervor erwähnten Bericht ständen. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch zu den Fragen, die in diesem Bericht abgehandelt würden, bei einer Drittperson ein amtliches Gutachten in Auftrag gegeben. Mit diesem Auftrag gebe die Staatsanwaltschaft kund, dass sie mithilfe des Berichts den von ihr übernommenen Verdacht nicht belegen könne. Ergänzend zu diesen Vorbringen erhebt der Beschwerdeführer Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG zur Annahme der Vorinstanz, dass der Bericht als Verdachtsgrundlage genüge.
3.4 Zunächst ist auf die Sachverhaltsrügen einzugehen: Es wurde bereits dargelegt, dass die Vorinstanz die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, indem sie zur Begründung des Tatverdachts auf den fraglichen Bericht abstellte (vgl. E. 2, hiervor). Mit der Wendung "offensichtlich unrichtig" wird in Art. 97 Abs. 1 BGG bezüglich der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz verlangt, dass der Beschwerdeführer Willkür darzutun hat (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Davon kann hier keine Rede sein. Die Vorinstanz hat erläutert, dass die Veranlassung eines amtlichen Gutachtens zu der umstrittenen Buchführung strafprozessual ohnehin geboten war. Es ist unter dem Blickwinkel des Willkürverbots nicht zu beanstanden, wenn sie das einstweilige Abstellen auf den Bericht nicht als Widerspruch zur Einholung des Gutachtens versteht. Es hält auch vor dem Willkürverbot stand, wenn die Vorinstanz bei ihren Erwägungen berücksichtigt hat, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände gegen die Schlüssigkeit der Vorwürfe im Bericht erhebt.
3.5 Der von der Vorinstanz angelegte Massstab für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts erweist sich nicht als verfassungswidrig (vgl. Urteil 1P.266/2003 vom 8. September 2003, E. 3.2). Der Beschwerdeführer nimmt zu Unrecht an, dass die Untersuchungsbehörde im Entsiegelungsverfahren Straftaten nachweisen muss. Es genügt, wenn sie - wie hier - glaubhaft darlegt, dass die auf ein Verbrechen oder Vergehen hindeutenden Anhaltspunkte ernst zu nehmen sind, und dass die sich daraus ergebende Deliktswahrscheinlichkeit eine Entsiegelung zu rechtfertigen vermag. An dieser Beurteilung ändert vorliegend der Umstand nichts, dass die Strafuntersuchung bereits seit längerer Zeit geführt wird.
Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass bezüglich des Vorwurfs weiterer Vermögensdelikte Verdachtselemente bestehen, die vom genannten Bericht vollständig unabhängig sind. Diese Verdachtsmomente beziehen sich teilweise auch auf den Zeitraum nach der Verfassung des erwähnten Berichts und reichen im Wesentlichen bis an den Zeitpunkt der zweiten Beschlagnahme heran. Die Vorinstanz hat die einzelnen Vorwürfe und die diesbezügliche Beweislage im Einzelnen dargestellt. Damit setzt sich die Beschwerdeschrift nicht auseinander. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Berechtigung der Entsiegelung insoweit nicht bestreitet.
3.6 Die Verhältnismässigkeit gebietet, dass die zur Durchsuchung freigegebenen Urkunden und Datenträger zur Klärung des untersuchten Sachverhalts geeignet sein müssen (vgl. BGE 130 II 193 E. 2.3 S. 196, E. 4.2 S. 197). Im bereits mehrfach erwähnten Bericht schreibt der Verfasser, er habe Zugang zu Gesellschaftsarchiven in Büroräumlichkeiten erhalten. Dabei habe er festgestellt, dass damit ein lückenloser Nachvollzug der Verbuchungspraxis nicht möglich sei. Im Bericht empfiehlt er deswegen die Sicherstellung und Untersuchung der persönlichen Archive von Angeschuldigten, unter anderem des Beschwerdeführers. Genau darum geht es im angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz erwog, die Anschuldigungen beträfen schwerwiegende Straftaten mit einer hohen Schadenssumme. Es bestehe deshalb ein grosses öffentliches Interesse an der Aufklärung. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz die grundsätzliche Verhältnismässigkeit der Entsiegelung der umfangreichen beschlagnahmten Datenträger und Akten am Wohnort des Beschwerdeführers bejahen.
4.
Immerhin behauptet der Beschwerdeführer bezüglich einzelner, von ihm bezeichneter Gruppen von beschlagnahmten Datenträgern und Akten, diese seien privater Natur und deswegen von der Entsiegelung auszunehmen. Wie bereits angesprochen, ist darauf nur insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner eigenen Geheimnisinteressen abwenden will (vgl. E. 1.4, hiervor). Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass im vorliegenden Zusammenhang verfahrensrechtlich das Rügeprinzip gilt. Soweit in der Beschwerdeschrift keine Einwände gegen die Entsiegelung weiterer Aktengruppen oder Datenträger erhoben werden, ist der angefochtene Entscheid insoweit vom Bundesgericht nicht zu überprüfen (vgl. E. 1.5, hiervor).
4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich gegen die Entsiegelung von zwei Plastiksäcken mit Akten. Einer trägt die Bezeichnung "Nutzniessung in Verrechnung mit Guthaben Frau Y.________" und der andere "Unterhaltsvertrag A.X.________/Y.________". Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Papiere hätten rein privaten Charakter. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurden dem Beschwerdeführer davon bereits teilweise Akten zurückgegeben, insbesondere ein Sichtmäppchen mit der Aufschrift "Unterhaltsvertrag". Die Vorinstanz erwog, die noch beschlagnahmten Dokumente dieser Gruppe bezögen sich auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, er habe fast sein ganzes Vermögen angesichts des drohenden Konkurses seiner Lebenspartnerin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern verschenkt und dadurch Gläubiger benachteiligt. Ausserdem seien die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin im vorliegenden Strafverfahren allgemein von Bedeutung. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die Eignung der fraglichen Dokumente für die Untersuchungsbedürfnisse hinreichend konkret dargelegt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sie diesbezüglich die Untersuchungsinteressen höher gewichtet hat als die Geheimnisinteressen des Beschwerdeführers.
4.2 Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entsiegelung von Geschäftsakten der verschiedenen Holdinggesellschaften, die nach seinen Angaben aus dem Zeitraum nach dem Zusammenbruch dieser Gesellschaften stammen. Es handelt sich um zwei Plastiksäcke mit diversen Unterlagen und um vier Bundesordner; die Vorinstanz hat deren Umschreibung im Inventar im Einzelnen wiedergegeben. Nach ihrer Auffassung schliesst der Umstand, dass die Akten erst nach dem Zusammenbruch der Gesellschaften produziert worden sein sollen, nicht aus, dass sie Hinweise über die vergangene finanzielle Situation bei diesen Unternehmen enthalten würden. Dies sei bei Akten, die Sanierungsversuche oder die provisorische Nachlassstundung zum Thema hätten, vielmehr zu vermuten. Die allgemeinen Einwände des Beschwerdeführers vermögen die nachvollziehbare Begründung im angefochtenen Entscheid zu diesem Punkt nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer geht ebenso fehl, wenn er insofern eine Triage durch das Gericht verlangt. Er macht keine Geheimnisinteressen geltend, die eine derartige Sichtung der Papiere gebieten würden.
4.3 Teilweise beanstandet der Beschwerdeführer die Entsiegelung einer Dokumentengruppe, die in zwei Behältnissen versiegelt wurde. Es geht um einen Plastiksack mit der Bezeichnung "Strassenverkehrsamt Kanton H.________, Festsetzung Entzugstermin" sowie einen weiteren Plastiksack mit der Bezeichnung "aus Aktenkoffer, Schenkungsurkunde und diverse Agenden". Der Beschwerdeführer beansprucht, der Teil dieser Akten, der sich auf eine Geschwindigkeitsübertretung beziehe, weise einerseits keinen Zusammenhang zur vorliegenden Strafuntersuchung auf und sei anderseits persönlicher Natur.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer vorgehalten, er selbst habe eine inhaltliche Beziehung unter den beiden Behältnissen hergestellt, diese aber nicht näher dargelegt. Da keine konkreten Anhaltspunkte beständen, dass die fraglichen Papiere ohne Relevanz für die Strafuntersuchung seien, sei deren Durchsuchung zuzulassen.
Die Verhältnismässigkeit der Entsiegelung des Plastiksacks, dessen Inhalt offenbar aus einem Aktenkoffer stammt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Was den Plastiksack mit Akten im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzug angeht, kann dem angefochtenen Entscheid im Ergebnis ebenfalls gefolgt werden. Es ist denkbar, dass die fraglichen Unterlagen Rückschlüsse auf geschäftliche Aktivitäten des Beschwerdeführers ermöglichen. Entgegen seiner Meinung liegt es nicht auf der Hand, dass diese Akten keinen Zusammenhang zur vorliegenden Strafuntersuchung aufweisen. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung dieser Unterlagen vermag das entgegen gesetzte Interesse der Staatsanwaltschaft nicht zu überwiegen.
4.4 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Entsiegelung von Akten bewilligt hat, die in einem Nebengebäude sichergestellt worden sind und mehr als zehn Jahre alte Geschäftsunterlagen von Immobiliengesellschaften betreffen; diese Unternehmen sind nicht mit den bei E. 2.1 hiervor genannten Gesellschaften deckungsgleich. Die Vorinstanz rechtfertigte die Entsiegelung unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer diese Immobiliengesellschaften kurz vor dem Konkurs - zum Schaden der Gläubiger - seinen Kindern geschenkt habe. Das hohe Alter der Unterlagen spreche nicht gegen ihre Relevanz in der vorliegenden Untersuchung. Der Beschwerdeführer hält dieser Argumentation entgegen, es fehle der zeitliche Konnex der Akten zum Delikt, das ihm diesbezüglich vorgeworfen werde.
Bei seinen Vorbringen scheint der Beschwerdeführer auszublenden, dass die Entsiegelung dieser Dokumentengruppe nicht nur mit Blick auf die fragliche Schenkung bewilligt wurde, sondern für Zwecke der ganzen Strafuntersuchung. In Präzisierung zum angefochtenen Entscheid ist anzumerken, dass auch diese Immobiliengesellschaften im mehrfach genannten Bericht erwähnt werden. Dazu heisst es dort, es sei unklar, ob das Eigentum der persönlichen Beteiligungen des Beschwerdeführers und seines Bruders B.X.________ an den Immobiliengesellschaften anfechtbar sei, weil sie teilweise durch blosse Kontenbelastung von diversen anderen Gesellschaften innerhalb der Holdinggruppe zu den beiden Angeschuldigten verschoben worden seien. Zudem ist in Erinnerung zu rufen, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Bilanzfälschungen bis ins Jahr 1993 zurückreichen sollen (vgl. E. 2.1, hiervor). Unter diesen Umständen hält es wiederum vor der Verfassung stand, wenn die Vorinstanz bezüglich der fraglichen Akten das Interesse an einer lückenlosen Aufklärung der finanziellen Vorgänge höher gewichtet hat als das Anliegen des Beschwerdeführers, seine früheren finanziellen Verhältnisse nicht offenbaren zu müssen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Kessler Coendet