BGer 6B_821/2007
 
BGer 6B_821/2007 vom 23.01.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_821/2007 /hum
Verfügung vom 23. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Tätlichkeiten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 31. Oktober 2007.
Erwägungen:
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 21. Januar 2008 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn