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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_776/2007
Urteil vom 23. Januar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.
Parteien
P.________, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. Oktober 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1949 geborene P.________ war seit September 1980 als Lackierer/Hauswart bei der Firma Q.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 18. Juni 2004 stürzte er beim Schneiden einer Hecke. Die Klinik X.________ diagnostizierte im Bericht vom 7. September 2004 einen Status nach Schulterluxation rechts mit spontaner Reposition am 18. Juni 2004 mit kleiner Glenoid-Fraktur. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Zur Abklärung der Verhältnisse holte sie diverse Arztberichte sowie Berichte des Kreisarztes Dr. med. W.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 9. März 2006 betreffend die gleichentags durchgeführte Untersuchung ein. Mit Verfügung vom 2. November 2006 sprach sie dem Versicherten ab 1. November 2006 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher der Versicherte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 19. Oktober 2006 einreichte, wies die SUVA mit Entscheid vom 13. Februar 2007 ab.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid 15. Oktober 2007 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Zusprechung einer mindestens 40%igen Invalidenrente ab 1. November 2006. Er reicht ein Aufgebot der Klinik Y.________ vom 14. Februar 2007 für eine Untersuchung vom 21. März 2007 ein.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 8 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 121, 343 E. 3.4 S. 348) sowie den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage und nach Durchführung eines Einkommensvergleichs mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2006 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % hat.
3.2 Eine zusätzliche medizinische Abklärung ist nicht durchzuführen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 2.3, M 1/02).
Unbehelflich ist der pauschale Einwand des Versicherten, er könne sich dieser Beurteilung nicht anschliessen und gehe auf Grund der Akten davon aus, dass auch in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit eine erheblichere unfallbedingte Einschränkung gegeben sei. Nicht stichhaltig ist auch sein Vorbringen, sein Invalidenlohn liege in der Vergleichsrechnung tiefer, als von der Vorinstanz behauptet werde.
4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Januar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Widmer Jancar