BGer 5F_12/2007 |
BGer 5F_12/2007 vom 24.01.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5F_12/2007
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Urteil vom 24. Januar 2008
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________ AG in Liquidation,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist im Verfahren 5A_459/2007.
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Nach Einsicht
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in das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist im - mit rechtskräftigem (Art. 61 BGG) bundesgerichtlichem Urteil vom 8. Oktober 2007 abgeschlossenen - Verfahren 5A_459/2007,
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in Erwägung,
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dass die Gesuchstellerin (auf ihr Fristerstreckungsgesuch hin) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 7. Dezember 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 20. November 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 17. Dezember 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
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dass die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der (infolge der Gerichtsferien erstreckten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten ist,
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dass schliesslich der für die Gesuchstellerin handelnde bzw. sie vertretende V.________ der (mit der Verfügung vom 20. November 2007 ergangenen) Aufforderung zum Nachweis seiner aktuellen Berechtigung zur Prozessführung für die X.________ AG in Liq. im bundesgerichtlichen Wiederherstellungsverfahren nicht nachgekommen ist, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung unbeachtet geblieben wäre (Art. 42 Abs. 5 BGG) und es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten V.________ persönlich aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden V.________ auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, V.________, dem Kantonsgericht Schwyz und dem Konkursamt K.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Januar 2008
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Raselli Füllemann
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