BGer I_112/2007
 
BGer I_112/2007 vom 25.01.2008
Tribunale federale
{T 7}
I 112/07
Urteil vom 25. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Parteien
H.________, 1967,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Jean Baptiste Huber, Bundesplatz 6, 6300 Zug,
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 21. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
H.________, geboren 1967, verfügt über eine Ausbildung als Krankenpfleger. Seit dem Jahre 1990 war er bei der Firma A.________ als Gärtnergehilfe tätig. Am 1. Januar 2000 erlitt er einen Verkehrsunfall und ist seither querschnittgelähmt. Am 19. April 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Hilfsmittel und Rente). Die IV-Stelle des Kantons Zug zog die Akten der Unfallversicherung bei (Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Zürich), holte einen Arztbericht ein des Schweizer Paraplegiker-Zentrums, Nottwil (vom 7. April 2000), führte erwerbliche Abklärungen durch, kam für die Kosten diverser Hilfsmittel auf bzw. gab diese leihweise ab, übernahm die Kosten für bauliche Anpassungen (Dusche) und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 8. Februar 2001 sprach die IV-Stelle H.________ ein Arbeitstraining vom 19. Februar bis 12. August 2001 als Umschulungsmassnahme zu (Institution O.________). In der Folge verfügte sie die Zusprechung eines einjährigen Vorkurses für eine kaufmännische Ausbildung (Mitteilung vom 27. Juli 2001), einer einjährigen Bürolehre (Mitteilung vom 27. August 2002) sowie am 14. Juni 2003 und 6. Oktober 2004 des zweiten und dritten Bürolehrjahres in der Institution O.________. Am 23. Juni 2005 erlangte H.________ das Fähigkeitszeugnis als Büroangestellter.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 sprach die IV-Stelle H.________ ab 1. August 2005 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % zu. Hiegegen liess H.________ Einsprache erheben und insbesondere eine Situationsabklärung der Firma P.________ vom 23. Dezember 2005 auflegen. Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2006 bestätigte die IV-Stelle ihre Verfügung.
B.
Hiegegen liess H.________ Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer nur eine halbe Rente zugesprochen wird;
2. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene, mindestens ¾-Rente zuzusprechen;
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2006 insoweit gut, als es die Verfügung vom 18. Oktober 2005 und den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2006 aufhob und feststellte, dass H.________ ab 1. August 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Hiegegen lässt H.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen.
Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung setzt sodann voraus, dass es sich um eine eindeutige und augenfällige Unrichtigkeit handelt; es reicht beispielsweise nicht, wenn sich Zweifel anmelden (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44).
3.
Die Vorinstanz stellt die Legitimation des Versicherten zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Frage, da sie seinem Antrag auf Zusprechung einer Dreiviertelsrente entsprochen habe.
3.1 Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Kein solches Interesse ist gegeben, wenn die Vorinstanz den Anträgen des Rechtsuchenden vollumfänglich entsprochen hat. In einem solchen Fall ist er nicht beschwert, weshalb es grundsätzlich an einem prozessual ausreichenden Interesse an der Weiterverfolgung seiner Begehren vor der Rechtsmittelinstanz fehlt (vgl. BGE 121 II 359 E. 3b/aa S. 362; zur Ausnahme bei voller Kognition nach Art. 132 Abs. 1 lit. c OG: Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes C 172/96 vom 16. Januar 1998 E. 2b, publiziert in: SVR 1998 ALV Nr. 15 S. 43).
3.2 In der Beschwerde an das kantonale Gericht hat der Versicherte eine "angemessene, mindestens eine Dreiviertelsrente" beantragt. Mit diesem Antrag verbunden ist rechtsprechungsgemäss der Auftrag an das vorinstanzliche Gericht, in Nachachtung des im erstinstanzlichen Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen sorgfältig und umfassend abzuklären und rechtskonform über den Rentenanspruch zu befinden. "Gelangt der Beschwerdeführer alsdann zur Überzeugung, das ihn betreffende Rechtsverhältnis sei bundesrechtswidrig festgelegt worden und in einem wesentlichen Punkt anders zu regeln, ist er formell beschwert, auch wenn seinem grundsätzlichen Leistungsbegehren zwar entsprochen wurde, er aber eine Änderung des Entscheiddispositivs begehrt" (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes I 215/03 vom 7. September 2004 E. 3.1). Der Versicherte war weiter auch nicht verpflichtet, den für die beantragte Rente massgebenden Invaliditätsgrad zahlenmässig zu spezifizieren (BGE 117 V 401 E. 2b S. 406 mit Hinweis). Eine Schlechterstellung des einen konkreten (Mindest-) Antrag stellenden Versicherten gegenüber Beschwerdeführern, welche sich damit begnügen, eine höhere Rente zu verlangen, gilt es zu vermeiden. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.
4.
Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die Ansprüche des Versicherten auf rechtliches Gehör und rechtsgleiche Behandlung verletzt hat, indem es in genereller Weise die möglichen inkontinenzbedingten Geruchsemissionen nicht als Hinderungsgrund für die berufliche Wiedereingliederung erachtete.
4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 428; 124 I 208 E. 4a s. 211, je mit Hinweisen).
Nach dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (vgl. BGE 131 I 1 E. 4.2 S. 6 f.). Für die Rechtsanwendung bedeutet dies insbesondere, dass die zuständige Behörde das Gesetz in allen gleichgelagerten Fällen in gleicher Weise anwendet (BGE 129 I 113 E. 5.1 S. 125 f.).
4.2 In der "Situationsabklärung" vom 23. Dezember 2005 begründete die Firma P.________ die ihrer Ansicht nach unrealistische Eingliederung des Versicherten in der freien Wirtschaft mit dem erforderlichen Wechsel des Urinsackes, den Intimreinigungen in "Notfällen" sowie mit dem wahrnehmbaren Geruch infolge Urin- und Stuhlinkontinenz. Wenn die Vorinstanz in Würdigung dieser Einschätzung zum Ergebnis gelangte, auf die allgemein gehaltenen Angaben der Firma P.________ könne nicht abgestellt werden, weil die darin beschriebenen Probleme eine besondere Beurteilung des Beschwerdeführers gegenüber anderen Tetraplegikern nicht rechtfertige, ist diese Beweiswürdigung weder willkürlich noch verletzte das kantonale Gericht dadurch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass Verletzungen des Rückenmarks in vielen Fällen zu Funktionsstörungen der Blase und des Blasenschliessmuskels wie auch zu Störungen der Darmfunktion führen (vgl. Lexikon der Krankheiten und Untersuchungen, Stuttgart/New York 2006, S. 885), so dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, wenn sie in diesen bei Tetraplegikern weit verbreiteten Problemen keinen Grund sah, welcher der beruflichen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers (grundsätzlich) entgegen steht. Die ein- bis zweimal wöchentlich auftretende Stuhl- und Harninkontinenz bezeichnete Herr F.________ zwar als unüblich (Zeugenbefragung vom 3. Oktober 2006); sie führte indessen während der Ausbildung und insbesondere auch während der praktischen Tätigkeit des Versicherten nicht zu aussergewöhnlich vielen gesundheitsbedingten Absenzen. Von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 BV) kann keine Rede sein.
5.
5.1 Die aufgrund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit ist eine Entscheidung über eine Tatfrage. Dazu gehört auch die Prüfung, in welchem Umfang eine versicherte Person vom funktionellen Leistungsvermögen und vom Vorhandensein bzw. von der Verfügbarkeit psychischer Ressourcen her eine (Rest-) Arbeitsfähigkeit aufweist und ihr die Ausübung entsprechend profilierter Tätigkeiten zumutbar ist, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen. Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398).
5.2 Soweit die Vorinstanz die Eingliederungsfähigkeit von Tetraplegikern generell bejaht und sich dabei auf die in den Berichten und Angaben der Fachpersonen der Institution O.________ (Berichte vom 28. Juni 2001, 22. Juli 2002, 6. Juni 2003 und 13. Juli 2004; Schlussbericht vom 28. Juni 2005; Zeugenbefragung des Herrn F.________ vom 3. Oktober 2005) und in den Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. B.________ (vom 28. Juli 2005 und 11. April 2006) enthaltenen allgemeinen Erfahrungswerte stützt, ist der angefochtene Entscheid somit frei überprüfbar. Dem Versicherten ist darin zuzustimmen, dass generelle Aussagen zur beruflichen Wiedereingliederung von Tetraplegikern in Anbetracht der spezifischen Einschränkungen im Einzelfall schwierig sind. Auch kann die Wiedereingliederung nicht als problemlos bezeichnet werden, zumal diese nur einem Teil der Querschnittgelähmten gelingt. Immerhin entspricht es aber der mehrjährigen Erfahrung von Fachpersonen, dass ungefähr ein Drittel der Behinderten nach entsprechender Umschulung in der freien Wirtschaft platziert werden kann. In der auch vom Versicherten besuchten Institution O.________ war der Wiedereingliederungserfolg unlängst sogar höher: Von den Absolventen im Jahre 2005 konnten sieben von neun Personen eingegliedert werden (Zeugenbefragung des Herrn F.________ vom 3. Oktober 2006). Dass es in der jüngeren Vergangenheit tendenziell mehr Behinderten gelingt, ins Erwerbsleben zurückzukehren, bestätigt auch der Bericht zur Beruflichen Wiedereingliederung des Instituts für Berufsbildung (IBF) am Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil (5/04; abrufbar unter http://www.spv.ch/publikationen/merkblaetter [Website besucht am 13. Januar 2008]). Daraus geht hervor, dass in den letzten Jahren bei 95 % aller frisch verunfallten Personen nach Beendigung der Erstrehabilitation konkrete Anschlusslösungen eingeleitet wurden und dieser Anteil in den Jahren 2002 und 2003 sogar auf 98 % gesteigert werden konnte (vgl. auch Karl Emmenegger, Berufliche Wiedereingliederung von Querschnittgelähmten - das Modell des IBF, in: Managed Care 2/2004, S. 18 ff., insbesondere S. 20). Selbst wenn das Einleiten einer konkreten "Anschlusslösung" noch nicht bedeutet, dass allen diesen Behinderten auch tatsächlich eine dauerhafte Eingliederung auf dem freien Arbeitsmarkt gelang, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Eingliederungsfähigkeit von Tetraplegikern jedenfalls nicht generell verneint werden kann.
6.
6.1 Soweit die Vorinstanz in Würdigung der Berichte der Institution O.________, der Firma P.________, der Berufsberater der IV und der RAD-Ärztin Dr. med. B.________ sowie der Zeugenaussagen des Herrn F.________ zum Ergebnis gelangte, der Versicherte verfüge über eine Restarbeitsfähigkeit von 42 %, handelt es sich um eine letztinstanzlich grundsätzlich verbindliche tatsächliche Feststellung.
6.2 Zunächst hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer als zu Unrecht nicht berücksichtigt gerügte Aussage des Herrn F.________, wonach "tendenziell" eher eine Tätigkeit in geschützten Rahmen möglich sei und eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt allenfalls denkbar wäre, wenn sich ein "ausserordentlich verständnisvoller Arbeitgeber" finde, der "bereit wäre, auf die spezifischen Einschränkungen von Herrn H.________ Rücksicht zu nehmen", wörtlich wiedergegeben, so dass insoweit von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung keine Rede sein kann. Der in der Beschwerde zitierte Auszug aus der Zeugenaussage von Herrn F.________ bekräftigt im Wesentlichen diese Einschätzung; dass die Vorinstanz diese Aussage nicht wiedergibt, hat keinen entscheidenden Einfluss auf die Beurteilung. Nicht stichhaltig ist sodann die Rüge, die fehlende ausdrückliche Erwähnung der vom Unfallversicherer ausgefüllten "Checkliste für die Beurteilung der Hilflosigkeit" stelle eine (weitere) unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Insbesondere die Tatsache, dass der Versicherte unbestrittenermassen sowohl nachts als auch tagsüber inkontinent ist, geht auch aus den übrigen Berichten hervor und fand in den vorinstanzlichen Erwägungen gebührenden Niederschlag. Wenn die Vorinstanz in pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Einschätzungen (der RAD-Ärztin B.________ vom 28. Juli 2005 und 11. April 2006) und der übrigen Beurteilungen (der Fachpersonen der Institution O.________, der IV-Berufsberater und der Firma P.________) die Leistungsfähigkeit in einer dem gesundheitlichen Anforderungsprofil entsprechenden Verweisungstätigkeit auf 60 % bezifferte, ist diese Feststellung im Rahmen der eingeschränkten Kognition - auch in Würdigung der während der mehrjährigen Ausbildung eindrücklich bewiesenen hohen Motivation und guten intellektuellen Ressourcen - nicht zu beanstanden und berücksichtigt insbesondere den mit der Intimpflege verbundenen zeitlichen (Mehr-)Aufwand ausreichend.
6.3 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin trugen der behinderungsbedingten motorischen Verlangsamung des Versicherten, ausgehend von den auf mehrjähriger, ausgedehnter Beobachtung und Abklärung beruhenden Einschätzungen der mit dem Beschwerdeführer befassten, auf die Ausbildung von Para- und Tetraplegikern spezialisierten Personen der Institution O.________, mit einer (weiteren) Einschränkung der Leistungsfähigkeit von generell 30 % Rechnung. Auch diese Feststellung beruht weder auf einer offensichtlich unrichtigen noch auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung. Die Stärken des (fremdsprachigen) Versicherten liegen unbestrittenermassen im Rechnungswesen und nicht im sprachlichen Bereich (Bericht der Institution O.________ vom 28. Juni 2005). Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid macht das Maschinenschreiben nur einen Teil der Tätigkeiten eines Büroangestellten (mit Spezialisierung im Rechnungswesen) aus. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Maschinenschreiben eine grössere Einschränkung als die vorinstanzlich generell zugestandenen 30 % aufweisen würde (worauf die Akten indes keinerlei Hinweise enthalten und welche jedenfalls nicht aus dem vom Versicherten angestellten Vergleich von statistischen Werten aus dem Internet zur Anzahl Anschläge "geübter Zehnfingerschreiber" pro Minute mit den ungefähren Angaben des Herrn F.________ abgeleitet werden kann), ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz in Würdigung, dass der Versicherte in anderen Bereichen (Computer) überdurchschnittliche Kenntnisse aufweist und unter Berücksichtigung seiner während der Ausbildung konstant gezeigten hohen Motivation und Einsatzbereitschaft gesamthaft eine den Einschätzungen der Fachpersonen der Institution O.________ entsprechende Einschränkung berücksichtigte, zumal diese auch von der RAD-Ärztin als nachvollziehbar erachtet wurde (Stellungnahme vom 28. Juli 2005).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Verbandsausgleichskasse Gärtner und Floristen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Januar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Bollinger Hammerle