BGer U_68/2007 |
BGer U_68/2007 vom 26.01.2008 |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 68/07
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Urteil vom 26. Januar 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Parteien
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R.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 5. Dezember 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1955 geborene R.________ leidet seit dem 26. Oktober 2001, als er und drei Mitarbeiter der Firma W.________ einen schweren Gegenstand auf den Boden stellten, an einer Lumbalgie. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) setzte die aufgrund einer ab Unfalltag bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgerichteten Taggeldleistungen per 1. März 2003 um 50 % herab, weil dem Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nunmehr eine Erwerbstätigkeit im zeitlichen Umfang von mindestens 66 2/3 % zumutbar sei (Verfügung vom 23. September 2003 und Einspracheentscheid vom 14. November 2003). Eine hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt am 7. Juni 2004 ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 30. September 2004 (U 252/04).
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Mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 und Einspracheentscheid vom 8. Februar 2006 sprach die SUVA dem Versicherten für die Folgen des Unfalles vom 26. Oktober 2001 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 % mit Beginn ab 1. November 2003 sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 7,5 % zu.
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher ein Bericht des Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 29. März 2006 aufgelegt wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung ab (Entscheid vom 5. Dezember 2006).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ unter anderem eine Stellungnahme des Dr. med. D.________ vom 9. Februar 2007 einreichen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze Invalidenrente aufgrund vollständiger Arbeitsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 30 % zuzusprechen; "eventualiter sei der Fall zur weiteren medizinischen Abklärung inkl. psychiatrischer Beurteilung zurückzuweisen und ein Gutachten einzuholen." Ferner wird um unentgeltliche Prozessführung ersucht.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 5. Dezember 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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2.1 Die Vorinstanz gelangte mit zutreffender Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass der in seiner angestammten, körperlich schwer belastenden Beschäftigung als Möbelpacker vollständig arbeitsunfähige Versicherte leichtere, wechselbelastende Berufe, welche keine längerdauernd über Brusthöhe oder in vornübergeneigter Haltung zu verrichtende Aufgaben erfordern und die ohne Hantieren von Gewichten über 10 kg verrichtet werden können, vollzeitlich ohne wesentliche Einschränkungen auszuüben vermag. Sie stellte in Übereinstimmung mit dem Urteil U 252/04 (E. 4.2 in fine) fest, dass die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu dem als leichtes oder banales Ereignis einzustufenden Unfall vom 26. Oktober 2001 stehen. In Bezug auf den Rentenanspruch erkannte das kantonale Gericht, dass das gestützt auf die statistischen Durchschnittswerte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte Invalideneinkommen für das Jahr 2003 an das tiefer liegende, bei der letzten Arbeitsstelle mutmasslich erzielte Einkommen anzupassen und um 10 % zu kürzen sei, weil der auf rückenschonende Tätigkeiten angewiesene Versicherte gegenüber gesundheitlich nicht beeinträchtigten Mitbewerbern lohnmässig benachteiligt sei. Aus der Gegenüberstellung der hypothetischen Vergleichseinkommen ergab sich ein Invaliditätsgrad von 10 %. Wegen des geringfügigen Unterschieds zum Ergebnis im Einspracheentscheid der SUVA vom 8. Februar 2006 nahm die Vorinstanz keine Korrektur zu Ungunsten des Versicherten vor.
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2.2 Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nicht stichhaltig. Wie das kantonale Gericht gestützt auf die medizinische Stellungnahme des Dr. med. Y.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, SUVA Versicherungsmedizin, vom 23. Juni 2006 richtig erkannt hat, stehen die neu geltend gemachten Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS; vgl. den vorinstanzlich eingereichten Bericht des Dr. med. D.________ vom 29. März 2006) nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 26. Oktober 2001. An dieser Beurteilung ändert der letztinstanzlich aufgelegte Bericht des Dr. med. D.________ vom 9. Februar 2007, wonach die Schmerzen im lumbalen Bereich der Wirbelsäule zu einer Fehlhaltung und Mehrbelastung der HWS geführt hätten, nichts. Sodann ist der Unfall vom 12. November 1996 und dessen allfällige Folgen, bei welchem der Versicherte ein Schleudertrauma der HWS erlitten hatte, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Weiter ist nicht ersichtlich, inwieweit triftige Gründe vorliegen sollen, von der Invaliditätsbemessung der Vorinstanz abzuweichen. Zum Einwand in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das kantonale Gericht habe keine konkreten Arbeitsmöglichkeiten bezeichnet, welche aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten in Frage kommen (vgl. BGE 107 V 17 E. 2b S. 20; Urteil I 362/99 vom 8. Februar 2000 E. 4a, publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27; Urteil I 198/97 vom 7. Juli 1998 E. 3b, publ. in: AHI 1998 S. 290), ist zum einen zu erwähnen, dass die SUVA gestützt auf die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP; vgl. BGE 129 V 472) durchaus Angaben zu in Betracht fallenden Arbeitsplätzen gemacht hat. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung nicht übermässige Anforderungen an die Konkretisierung von Verweisungstätigkeiten und Verdienstaussichten gestellt werden dürfen. Die Sachverhaltsermittlung hat nur soweit zu gehen, dass im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (AHI 1998 a.a.O. mit Hinweis), was hier ohne Weiteres zutrifft. Auf den Einwand in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eine sofortige Vollbelastung in einer zumutbaren Arbeitstätigkeit hätte erneute Beschwerden und damit einen Rückfall zur Folge, ist nicht näher einzugehen, nachdem dem Versicherten mit dem letztinstanzlich bestätigten Einspracheentscheid der SUVA vom 14. November 2003 (U 252/04) Gelegenheit gegeben wurde, eine zumutbare Arbeit im Umfang eines hälftigen Pensums zu suchen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, worauf der Beschwerdeführer mit dem in der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthaltenen Antrag, der Rentenbeginn sei auf den 1. November 2002 festzulegen, abzielt, nachdem ihm ab diesem Zeitpunkt Taggelder aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet worden sind. Insgesamt ist der angefochtene Entscheid, auf dessen Erwägungen verwiesen wird, nicht zu beanstanden.
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3.
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SUVA und Vorinstanz haben gestützt auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen (Art. 24 f. UVG und Art. 36 UVV samt Anhang 3 zur UVV; Tabellen zur "Integritätsentschädigung gemäss UVG" der SUVA; BGE 124 V 29 und 209) und den Bericht des Dr. med. S.________, Kreisarzt, SUVA X.________, vom 12. August 2003 die Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 7,5 % festgelegt. Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe vor, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen). Der Einwand, im Vergleich zu gleichgelagerten Fällen sie die hier zugesprochene Integritätsentschädigung viel zu tief bemessen, wird nicht substantiiert.
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4.
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Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Begehren sind aussichtslos, womit eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt ist (Art. 152 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Januar 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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Widmer Grunder
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