Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_4/2008
Urteil vom 29. Januar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
Gegenstand
Vorzeitiger Strafvollzug, Versetzung in eine offene Justizvollzugsanstalt,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2007 des Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau.
Sachverhalt:
A.
Die Aargauer Strafjustiz führt ein Strafverfahren gegen X.________. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 23. Oktober 2005 seine Ehefrau mit vierzehn Schüssen aus einem Revolver getötet zu haben. Er habe dabei (jeweils nach fünf Schüssen) zweimal nachgeladen und die letzten fünf Schüsse auf den Kopf des bereits reglosen Opfers abgegeben. Die Strafuntersuchung wurde mit Schlussbericht des Bezirksamtes Rheinfelden vom 26. November 2007 abgeschlossen. Am 14. Dezember 2007 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Anklage beim Bezirksgericht Rheinfelden erhoben. Die Hauptverhandlung wurde auf den 5. März 2008 anberaumt.
B.
Der Angeklagte wurde am 23. Oktober 2005 verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Am 16. Februar 2006 stellte er ein Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug. Mit Verfügung vom 24. März 2006 bewilligte das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch, worauf der Angeklagte am 30. März 2006 zum vorzeitigen Strafantritt in die Strafanstalt Bostadel versetzt wurde. Am 28. November 2007 ersuchte der Angeklagte um seine Versetzung in eine offene Strafanstalt. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 wies das Präsidium der kantonalen Beschwerdekammer das Versetzungsgesuch ab.
C.
Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2007 des Beschwerdekammerpräsidiums gelangte X.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 7. Januar 2008 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt mit Stellungnahme vom 15. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, während das Präsidium der kantonalen Beschwerdekammer auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Replik.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Zwischenentscheid betreffend Vollzugsregime der strafprozessualen Haft. Der Beschwerdeführer befindet sich (auf entsprechenden Antrag hin) seit 30. März 2006 im vorzeitigen Strafvollzug in der Strafanstalt Bostadel. Er stellt ausdrücklich kein Gesuch um Haftentlassung. Streitig ist die von ihm beantragte Versetzung in eine offene Justizvollzugsanstalt. Der kantonale Zwangsmassnahmenrichter hat dieses Gesuch (gestützt auf § 75 Abs. 3-4 StPO/AG i.V.m. § 46 Abs. 2 der aargauischen Strafvollzugsverordnung) abgewiesen.
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier grundsätzlich gegeben. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes behandelt alle Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide (Art. 29 Abs. 3 BGerR; vgl. BGE 133 IV 278 E. 1.1 S. 280).
2.
Der Beschwerdeführer ruft zunächst Art. 76 StGB als verletzt an. Danach werden Freiheitsstrafen in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen (Art. 76 Abs. 1 StGB). Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2 StGB).
2.1 Es kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall die Vorschriften des StGB überhaupt selbstständig als verletzt angerufen werden könnten (vgl. Art. 98 BGG).
2.2 Unter dem Vierten Titel "Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen" (im Ersten Buch/Erster Teil StGB) enthalten die Artikel 74-92 StGB allgemeine Vorschriften zum Vollzug von rechtskräftig verhängten Sanktionen. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht im Straf- oder Massnahmenvollzug nach rechtskräftiger Verurteilung, sondern in strafprozessualer Haft, nämlich im sogenannten vorzeitigen Strafantritt. Dieser wird (bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007) nach wie vor durch das kantonale Strafverfahrensrecht geregelt (§ 75 Abs. 3-4 StPO/AG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 und 3 BV ).
Nach Aargauer StPO kann Untersuchungshaft (bzw. Sicherheitshaft nach Abschluss der Untersuchung) im Einverständnis des Häftlings in einer Strafanstalt vollzogen werden (§ 75 Abs. 3 StPO/AG). Der Verhaftete ist auch nach einer solchen Versetzung bis zur rechtskräftigen Verurteilung als Untersuchungshäftling zu behandeln. Er untersteht jedoch der Hausordnung der Strafanstalt, soweit es mit dem Zweck der strafprozessualen Haft vereinbar ist (§ 75 Abs. 4 StPO/AG). Vorzeitiger Strafantritt in einer offenen Justizvollzugsanstalt setzt voraus, dass keine Fluchtgefahr besteht (vgl. § 46 Abs. 2 der aargauischen Strafvollzugsverordnung). Wie noch zu zeigen sein wird, ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Aus einer Literaturstelle zum materiellen Sanktionenvollzugsrecht, die der Beschwerdeführer zitiert, kann er in diesem Zusammenhang nichts Entscheiderhebliches zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Benjamin F. Brägger, in: Basler Kommentar StGB, Bd. I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 74 N. 8). Dies umso weniger, als die Anwendung des kantonalen Rechts durch die kantonalen Behörden auch mit dem (insoweit inhaltlich analogen) Bundesrecht im Einklang stünde: Art. 76 Abs. 2 StGB würde für die Einweisung von verurteilten Strafgefangenen in den offenen Vollzug ebenfalls das Fehlen von Fluchtgefahr verlangen.
2.3 Die Rüge der Verletzung von Art. 76 StGB erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
3.
Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Ablehnung seines Gesuches um Versetzung in eine offene Strafanstalt verletze sein verfassungsmässiges Individualrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV).
3.1 Strafprozessuale Haft darf nach aargauischem Strafverfahrensrecht nur aufrechterhalten werden, wenn der Verhaftete einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung dringend verdächtig und ausserdem ein besonderer Haftgrund (wie etwa Fluchtgefahr) erfüllt ist (§ 67 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 75 Abs. 4 und § 76 Abs. 1 StPO/AG). Normalvollzug bzw. vorzeitiger Strafantritt finden grundsätzlich in einer offenen Vollzugsanstalt statt, falls die dortigen beschränkten Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung einer Flucht, zur Verhinderung von Straftaten und zum Schutz der Öffentlichkeit ausreichen (§ 46 Abs. 2 der aargauischen Strafvollzugsverordnung).
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht eines Tötungsdeliktes nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme von Fluchtgefahr und argumentiert, daraus ergebe sich ein verfassungsmässiger Anspruch auf Versetzung in den offenen Vollzug.
3.3 Die konkreten Gründe, die im vorliegenden Fall insgesamt für eine erhebliche Fluchtneigung des Angeklagten sprechen, werden im angefochtenen Entscheid (Seiten 2-3, Erwägung 4) ausführlich und zutreffend dargelegt. Die Einwände des Beschwerdeführers tragen insbesondere der Schwere des ihm zur Last gelegten Kapitalverbrechens (bzw. der ihm drohenden empfindlichen freiheitsentziehenden Sanktion) nicht ausreichend Rechnung und lassen die Annahme von Fluchtgefahr nicht als grundrechtswidrig erscheinen (zur betreffenden einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). Verfassungskonform ist auch die Auffassung des kantonalen Zwangsmassnahmenrichters, im vorliegenden Fall könne der Fluchtneigung auch durch zusätzliche Massnahmen (wie Pass- und Schriftensperren) nicht in der Weise begegnet werden, dass sich eine Verlegung in den offenen Vollzug verantworten liesse. Willkürliche Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Entscheides sind nicht ersichtlich und werden in der Beschwerde weder gerügt, noch substanziiert.
3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich noch beiläufig eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den angeordneten Freiheitsentzug (und rügt damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 bzw. Art. 36 Abs. 1 BV). Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt ausreichend substanziiert erscheint (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der strafprozessuale Freiheitsentzug des Beschwerdeführers (in Form des vorzeitigen Strafantritts) stützt sich auf eine ausreichende formellgesetzliche Grundlage (nämlich § 67 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 75 Abs. 3-4 StPO/AG). Dass die näheren Vollzugsmodalitäten in der kantonalen Vollzugsverordnung geregelt sind, hält vor der Verfassung stand.
3.5 Die übrigen vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen haben in diesem Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Forster