Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_9/2008
Urteil vom 30. Januar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Haftentlassung/Anordnung Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2007 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 23. Januar 2007 sprach das Bezirksgericht Baden X.________, geb. am 5. Dezember 1987, u.a. des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Raubs, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs.
B.
Am 11. November 2007 wurde X.________ festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt, nachdem er Y.________ (geb. 1935) die Handtasche samt Inhalt entrissen hatte, um sich Geld für Drogen zu beschaffen. Beim Durchsuchen der gestohlenen Tasche wurde er von Z.________ ertappt, der ihn am Oberkörper festhielt und ankündigte, die Polizei zu rufen. X.________ wehrte sich gegen Z.________ und versetzte diesem einen Fusstritt in Richtung Unterleib und einen Faustschlag gegen den Kopf, dem Z.________ jedoch ausweichen konnte, so dass nur dessen Brille zu Boden fiel und kaputt ging.
C.
Am 13. Dezember 2007 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Anklage gegen X.________ wegen Raubes, eventuell Diebstahls, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, und beantragte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten, den Widerruf des vom Bezirksgericht Baden gewährten bedingten Strafvollzugs sowie die Anordnung von Sicherheitshaft.
Der Angeklagte beantragte gleichentags, er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
D.
Am 19. Dezember 2007 wies der Haftrichter das Haftentlassungsgesuch des Angeklagten ab und versetzte diesen in Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr.
E.
Dagegen erhob X.________ am 11. Januar 2008 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Überdies ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Der Haftrichter und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde in Strafsachen einzutreten.
2.
Die Sicherheitshaft schränkt die in Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 EMRK garantierte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf er den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV; BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186 mit Hinweisen). Im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186 mit Hinweisen).
3.
Gemäss § 58 Abs. 1 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Gleiches gilt für die Anordnung von Sicherheitshaft nach Anklageerhebung (§ 67 StPO/ZH).
Wiederholungsgefahr liegt gemäss Zürcher Strafprozessrecht vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde, nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen (§ 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung ist die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr nur verhältnismässig, wenn die Rückfallprognose sehr ungünstig und die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten -, dass sie nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden darf: Wo sie durch mildere Massnahmen (wie z.B. ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle, Anordnung von anderen evtl. stationären Betreuungsmassnahmen etc.) ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276 mit Hinweisen).
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Begründung von Wiederholungsgefahr: Er sei geständig und wolle nach der Haftentlassung eine Suchttherapie beginnen. Zudem werde er die Wohngemeinschaft, in der er bisher gelebt habe, verlassen und zurück zu seinen Eltern ziehen. Er bereue seine Taten und sei auch bereit, die Schadenersatzforderung zu begleichen. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass er sich nach der Haftentlassung an die Rechtsordnung halten werde. Weder der Staatsanwalt noch der Haftrichter hätten genügend begründet, worin die sehr ungünstige Rückfallgefahr bestehen solle. Die Begründung des Haftrichters, es könne nicht völlig ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte im Fall seiner Freilassung nicht mehr straffällig werde, genüge offensichtlich den erhöhten Anforderungen der Präventivhaft nicht.
3.2 Die vom Beschwerdeführer zitierte Begründung ist jedoch unvollständig und aus dem Zusammenhang gerissen: Der Haftrichter hielt es zwar nicht für völlig ausgeschlossen, dass der Angeklagte nach seiner Entlassung nicht mehr straffällig werden würde, erachtete jedoch die Gefahr, dass der Angeklagte erneut der Versuchung erliegen könnte, seinen Lebensunterhalt durch das Begehen von Vermögensdelikten zu verdienen, für erheblich. Dies begründete er mit dem Vorleben des Beschwerdeführers und mit dessen persönlichen Verhältnissen, d.h. der Drogensucht. In der Haftverfügung wird dargelegt, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte mit der Beschaffung von Drogen zusammenhängen. Dieser sei u.a. wegen Diebstahls und versuchten Raubs vorbestraft, wobei es sich um schwerwiegende Delikte gegen das Vermögen handle. Das Urteil des Bezirksgerichts Baden sei erst am 27. Februar 2007 rechtskräftig geworfen; dennoch habe der Angeklagte bereits kurze Zeit später erneut delinquiert.
Damit hat der Haftrichter konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sprechen. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2006, als er bereits drogensüchtig war, zahlreiche Diebstähle, z.T. verbunden mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, begangen, und versuchte einen Kiosk zu berauben. Kurz nach der ersten Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe wird er erneut verdächtigt, die vorliegend zur Diskussion stehenden Straftaten begangen zu haben, um sich Geld für Drogen zu beschaffen. Aufgrund der Drogensucht des Beschwerdeführers besteht die Gefahr, dass er weiterhin derartige Delikte begeht, die schwer wiegen und auch Personen gefährden könnten. Die Annahme von Wiederholungsgefahr ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3.3 Näher zu prüfen ist, ob ein milderes Mittel als Haft zur Verfügung steht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es würde genügen, ihm eine Weisung nach Art. 94 StGB zu erteilen und ihn zu verpflichten, regelmässig Urinproben abzugeben, mit der von ihm gewünschten Drogentherapie zu beginnen und regelmässig an Therapiesitzungen teilzunehmen.
Der Haftrichter hielt dafür, eine solche Weisung sei nicht geeignet, der bestehenden Wiederholungsgefahr effektiv zu begegnen, da Drogentherapien erfahrungsgemäss erst nach einer gewissen Zeit ihre Wirkung entfalten und Urinproben Süchtige nicht davon abhalten, weiterhin Drogen zu konsumieren.
Nachdem die Straffälligkeit des Beschwerdeführers mit seiner Drogensucht zusammenhängt, wäre eine Suchttherapie sicher wünschenswert. Ob allerdings eine solche Therapie kurzfristig zu Erfolgen führen und Wiederholungstaten verhindern könnte, erscheint fraglich. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht darlegt, über einen Therapieplatz zu verfügen und sofort mit einer Suchttherapie beginnen zu können. Unter diesen Umständen erweist sich die Anordnung von Sicherheitshaft als verhältnismässig. Nachdem bereits Anklage erhoben worden ist, wird alsbald mit einem Strafurteil zu rechnen sein, in dem auch die Anordnung therapeutischer Massnahmen zu prüfen sein wird.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Da die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG vorliegen, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Beat Wieduwilt wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Féraud Gerber