Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 135/07
Urteil vom 4. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
D.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2006.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 und Einspracheentcheid vom 15. Dezember 2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch der 1959 geborenen D.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher ein Bericht der Frau Dr. med. R.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 10. Juli 2006 eingereicht wurde, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 12. Dezember 2006).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ unter anderem einen Bericht der Frau Dr. med. P.________, Fachärztin für Radiologie, vom 9. Februar 2007 auflegen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Mit einer weiteren Eingabe vom 20. April 2007 wird eine Stellungnahme der Frau Dr. med. K.________, Ärztliche Psychotherapeutin, Klinik S.________, vom 16. April 2007 eingereicht.
Erwägungen:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Hansjörg Seiler in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395)
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem 30. Juni 2006 eingereicht worden ist, prüft das Bundesgericht nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006], in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG).
2.2
2.2.1 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Bundesgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 97 Erw. 1c S. 99, 120 V 481 Erw. 1b S. 485, je mit Hinweisen).
2.2.2 Mit dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angekündigten, nach Ablauf der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 106 Abs. 1 OG eingereichten Bericht der Frau Dr. med. K.________ vom 16. April 2007 wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin werde seit 24. Januar 2005 psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt. Ob es sich dabei von vornherein um ein unzulässiges Novum handelt, kann offen bleiben. Der geltend gemachte Umstand wurde dem kantonalen Gericht nicht mitgeteilt, obwohl dazu offensichtlich ohne Weiteres die Möglichkeit bestanden hätte, und es lagen im vorinstanzlichen Verfahren auch keine Anhaltspunkte vor, in dieser Richtung weitere Nachfragen zu stellen. Jedenfalls kann dem kantonalen Gericht in diesem Punkt nicht vorgeworfen werden, es habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt. Hinsichtlich des mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Berichts der Frau Dr. med. P.________ vom 9. Februar 2007 kann offen bleiben, ob ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG vorliegt, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
3.
Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der Akten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit dem somatisch nur teilweise erklärbaren Gesundheitsschaden körperlich schwere Arbeiten nicht mehr, hingegen an das chronische panvertebrale Schmerzsyndrom angepasste, leichtere Tätigkeiten nach einem zumutbar durchzuführenden Rückenkonditionierungsprogramm vollzeitlich auszuüben vermag. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was diese Beurteilung in Frage zu stellen vermöchte. Bei der im letztinstanzlich aufgelegten Bericht der Frau Dr. med. P.________ vom 9. Februar 2007 diagnostizierten grossen Diskushernie C 5/6 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel C 6 links sowie kleinen Diskushernie C 6/7 (ohne Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung neuraler Strukturen) handelt es sich um einen nach Erlass des Einspracheentscheids vom 15. Dezember 2005 aufgetretenen Gesundheitsschaden, welcher hier nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum zeitlich massgebenden Sachverhalt: BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; vgl. auch BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, hat die Vorinstanz der Praxis gemäss BGE 130 V 352 Rechnung getragen, wonach das Gericht auch bei Vorliegen eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens zu prüfen hat, ob eine diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung ausnahmsweise eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit bewirkt (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3 S. 358 f.). Die vorinstanzliche Verneinung dieser Rechtsfrage erfolgte mit der zutreffenden Begründung, dass die erforderlichen besonderen Kriterien nicht erfüllt sind. Unter anderem fehlt es an einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer sowie an einer hinreichend ausgeprägten körperlichen Begleiterkrankung, weil das chronische panvertebrale Schmerzsyndrom bei angepasster Erwerbstätigkeit zu keiner Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen führt. Unter diesen Umständen durfte das kantonale Gericht von weiteren Abklärungen absehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162). Schliesslich ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Invaliditätsbemessung darauf hinzuweisen, dass auch in Berücksichtigung des praxisgemäss maximal zulässigen Abzugs von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) vom Invalideneinkommen kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert. Insgesamt ist der vorinstanzlich bestätigte Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2005 nicht zu beanstanden.
4.
Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. a OG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 110 Abs. 1 und Art. 36a Abs. 3 OG ) - erledigt.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Februar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grunder