Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_47/2008
Urteil vom 5. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
P.________, Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 20. November 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungspflicht trotz wiederholter Aufforderung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zur Einreichung der ihm zugestellten Formulare für die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistung und zur Einreichung der verlangten Unterlagen sowie trotz mehrmaliger Androhung der Säumnisfolgen nur unvollständig bzw. in wesentlichem Umfang überhaupt nicht nach. Die Verwaltung stellte deshalb mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen ab 1. November 2005 ein. Diese Verfügung bestätigte die Sozialversicherungsanstalt mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2006. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen abgewiesen (Entscheid vom 20. November 2007).
Dagegen richtet sich die vorliegende Eingabe vom 18. Januar 2008, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen ist. Aus dem im vorinstanzlichen Entscheid (I./A.-K.; S. 2-8) eingehend dargelegten Ablauf der Angelegenheit sowie den Ausführungen in der Eingabe vom 18. Januar 2008 ist ersichtlich, dass es sich um eine querulatorische Prozessführung im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG handelt. Überdies befasst sich die Eingabe nicht konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, weshalb sie auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auf die Eingabe ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos waren. Die mutwillige Art der Prozessführung des Beschwerdeführers ist bei der Höhe der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Eingabe vom 18. Januar 2008 wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 250.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Februar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz