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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_88/2008/leb
Urteil vom 7. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Fürsprecherin Anna Hofer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Brünnenstrasse 66, 3018 Bern.
Gegenstand
Revision des Urteils der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. August 2006 (7607W/7607WDB) betreffend direkte Bundessteuer 1995/96 (Steuerbusse),
Beschwerde gegen die Verfügung der Steuerrekurskommission des Kantons Bern
vom 13. November 2007 betr. unentgeltliche Prozessführung.
Sachverhalt:
Mit Urteil 2A.480/2005 vom 23. Februar 2006 wies das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.________ (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 21. Juni 2005 ab. Die für die direkte Bundessteuer 1995/96 verfügte Nachsteuer im Betrag von Fr. 4'065.60 (gemäss Einspracheentscheid vom 15. Februar 2002) wurde damit rechtskräftig. Die beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern betreffend Nachsteuer für die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuer erhobene Beschwerde zog die Beschwerdeführerin zurück.
In der Folge bestätigte die Steuerrekurskommission des Kantons Bern im getrennt geführten Strafsteuerverfahren die Steuerbussen in der Höhe der einfachen Beträge der Nachsteuern für die direkte Bundessteuer und für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer (Entscheid 7607W/7607WDB vom 15. August 2006).
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin die Steuerrekurskommission um Revision des Entscheides vom 15. August 2006. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 stellte sie das Gesuch, um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch ihre Rechtsanwältin.
Der Präsident der Steuerrekurskommission des Kantons Bern wies mit Verfügung vom 13. November 2007 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung der Säumnisfolgen auf, die einverlangten Prozesskostenvorschüsse innert Nachfrist zu bezahlen.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Dieses überwies die Beschwerde, soweit sie die direkte Bundessteuer betrifft, zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung, mit welcher der Präsident der Steuerrekurskommission die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgelehnt und die Behandlung des Rechtsmittels von der rechtzeitigen Bezahlung des Kostenvorschusses abhängig gemacht hat, folgt dem Rechtsweg der Hauptsache. Die sich nach der Rechtsprechung aus der Steuerharmonisierung ergebende Verpflichtung der Kantone, für Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer eine zweite kantonale Gerichtsinstanz vorzusehen, wenn - wie im Kanton Bern - für die direkten kantonalen Steuern ein zweifacher kantonaler Instanzenzug besteht (vgl. BGE 130 II 65 ff.), kommt im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Die Frist von acht Jahren, die den Kantonen gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) offen stand, war in der hier in Frage stehenden Steuerperiode 1995/96 noch nicht abgelaufen. Die Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht an das Bundesgericht überwiesen. Die Beschwerde ist zulässig.
2.
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Mindestanspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege in einem nicht aussichtslosen Prozess. Dieser Anspruch umfasst auch die Befreiung von den Verfahrenskosten und der Sicherstellung von Verfahrenskosten (BGE 122 I 8 E. 2a S. 9, 322 E. 2b S. 324). Das Bundesgericht prüft frei, ob der verfassungsmässige Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV verletzt ist, während es die Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133, 127 I 202 E. 3a S. 204 f.). Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 111 Abs. 1 und 2 des Berner Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG). Sowohl nach dieser Vorschrift wie auch nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 3 BV) ist für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder Verbeiständung erforderlich, dass das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erscheint.
3.
Ein rechtskräftiger Entscheid kann revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG). Die Revision ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Abs. 2).
Die Beschwerdeführerin begründet das Revisionsgesuch damit, dass sie in den Besitz eines neuen erheblichen Beweismittels in Form des Briefes von B.X.________ vom 29. Juni 2007 gelangt sei, welcher geeignet sei, ihre Unschuld zu beweisen. Der Präsident der Steuerrekurskommission wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil dieser Beweis schon im ordentlichen Verfahren hätte beigebracht werden können.
Letztere Feststellung trifft zu. Die Einvernahme des Ehepaares X.________ durch die Steuerverwaltung in der vorliegenden Sache stand schon im September 2001 zur Diskussion. Damals musste die Steuerverwaltung den Einvernahmetermin für das Ehepaar X.________ kurzfristig absagen, weil die Ehefrau infolge einer Wanderwoche abwesend war und der Ehemann in Kanada weilte. Die Steuerverwaltung behielt sich aber vor, die Ehegatten X.________ in einem späteren Zeitpunkt einzuvernehmen, sofern sich das als nötig erweisen sollte (Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 14. September 2001). Eine Kopie des Schreibens der Steuerverwaltung ging auch an die Beschwerdeführerin bzw. an deren Anwalt. Sofern die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin zutrifft und das Ehepaar X.________ ihre Unschuld bestätigen kann, hätte die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren darauf bestehen müssen, dass diese Zeugen einvernommen werden. Zum Nachholen solcher Versäumnisse steht das Revisionsverfahren nicht offen.
Dass die Beschwerdeführerin zur Zeit des ordentlichen Verfahrens (2006/2007) angeblich nicht genau gewusst haben will, ob nur der Ehemann oder auch die Ehefrau in Kanada weilte, vermag dieses Versäumnis nicht zu entschuldigen. Die diesbezüglichen Ausführungen im Revisionsgesuch (S. 5 f.) sind zu vage, als dass sich daraus ergäbe, dass sowohl der Ehemann wie auch die Ehefrau in der Schweiz nicht mehr erreichbar waren. Es sind auch keinerlei Nachforschungen seitens der Beschwerdeführerin belegt. Im Schreiben vom 29. Juni 2007 bestätigte B.X.________ ausdrücklich, dass sie jetzt schon bald neun Jahre in Neuenburg lebt. Sie wohnte offenbar immer an der gleichen Adresse. Unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Behörde hätte von Amtes wegen für die Vorladung von Frau X.________ besorgt sein müssen. Zur Rüge derartiger Unterlassungen stehen eben die ordentlichen Rechtsmittel offen.
Wenn daher der Präsident der Steuerrekurskommission in einer vorläufigen Beurteilung das Revisionsgesuch als chancenlos beurteilte, hat er weder kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewendet noch den verfassungsmässigen Anspruch verletzt.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen. Da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien, kann auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die bundesgerichtlichen Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerrekurskommission des Kantons Bern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Wyssmann