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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 590/06
Urteil vom 7. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Holzer.
Parteien
C._______, 1963, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Axel Delvoigt, Grellingerstrasse 60, 4052 Basel,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 26. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene C._______ war als Aussendienstmitarbeiter der X.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 24. August 2002 in einem Schwimmbad von einer Wasserrutsche unkontrolliert ins Wasser eintauchte und dabei mit dem Kopf auf dem Bassinboden aufschlug. Der Versicherte suchte am 28. August 2002 Dr. med. B.________ auf, welcher eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) mit Impressionsfraktur C6/C7, Kompressionsfraktur (Kantenabbruch C5 und C7) sowie einer Dorsalgie im Bereich der Brustwirbelsäule diagnostizierte. Die SUVA erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 19. April 2005 per 30. April 2005 ein, da die anhaltend geklagten Beschwerden nicht in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden. Mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2006 hielt die Verwaltung an ihrer Leistungseinstellung fest.
B.
Die von C._______ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. Oktober 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt C._______, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auch über den 30. April 2005 hinaus zu erbringen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Verbeiständung durch Advokat Dr. Axel Delvoigt.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 26. Oktober 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, haftet der Unfallversicherer für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 127 V 102).
2.2 Bei medizinischer Diagnose eines Schleudertraumas der HWS, einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung oder eines Schädel-Hirntraumas und Vorliegen des für diese Verletzungen typischen Beschwerdebildes mit einer Häufung von Beschwerden wie diffusen Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rascher Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. ist ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall in der Regel anzunehmen (BGE 117 V 359 E. 4 S. 360 f., 369 E. 3 S. 376 ff.). Voraussetzung für diese Annahme ist, dass innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall Nacken- bzw. Beschwerden an der Halswirbelsäule aufgetreten sind (SVR 2007 Nr. 23 S. 75 [U 215/05] E. 5 mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 [U 264/97] E. 5e-g).
2.3 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges ist bei Vorliegen einer solchen Diagnose gemäss BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. BGE 115 V 133 E. 7 S. 141 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich.
2.3.1 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im genannten Urteil erwogen hat, kann bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 115 V 133 E. 6a S. 139).
2.3.2 Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, entsprechende Gesundheitsschäden zu bewirken (vgl. BGE 115 V 133 E. 6b S. 140).
2.3.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind im Zusammenhang mit dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Ein- drücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Liegt keine klare Dominanz psychischer Beschwerden im Sinne von BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 vor, wird im Gegensatz zu den bei psychischen Fehlentwicklungen relevanten Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet.
2.3.4 Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, welche möglicherweise die nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule aufgetretenen Beschwerden mitbegünstigt haben könnten (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Unfallereignis vom 24. August 2002 und den vom Versichterten über den 30. April 2005 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang besteht. Die Vorinstanz hat auf nähere Abklärungen zum natürlichen Kausalzusammenhang verzichtet, da selbst bei einer Prüfung nach BGE 117 V 359 die Adäquanz des Kausalzusammenhangs verneint werden müsse.
4.
4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2002 eine Kontusion der HWS und damit eine Schleudertrauma äquivalente Verletzung erlitten hat. Wie das kantonale Gericht unter Hinweis auf die medizinischen Akten zutreffend erwogen hat, lag zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides ein typisches, buntes Beschwerdebild vor. Innerhalb der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall hat sich der Versicherte indessen lediglich über Nacken- und Kopfschmerzen beklagt. Wie das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung präzisiert hat, ist jedoch bereits beim Auftreten solcher Beschwerden innerhalb der Latenzzeit der natürliche Kausalzusammenhang in der Regel zu bejahen, ohne dass das gesamte bunte Beschwerdebild innerhalb der kurzen Zeitspanne nach dem Unfall auftreten muss (SVR 2007 Nr. 23 S. 75 [U 215/05] E. 5 mit Hinweisen). Da aufgrund des Gutachtens des Dr. med. F.________ (FMH für Psychiatrie und Psychotherapie), vom 21. Dezember 2005 nicht von einer Dominanz psychischer Beschwerden auszugehen ist, ist die Adäquanzprüfung somit gemäss den Kriterien der Rechtsprechung nach BGE 117 V 359 vorzunehmen. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer beim Unfall eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten hat, da selbst beim Vorliegen erheblicher neuropsychologischer Defizite, welche als Symptome eines Schädel-Hirn-Traumas zu werten wären, die Adäquanzprüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen wäre (Urteil U 75/07 vom 23. Oktober 2007, E. 4.2.2).
4.2 Vorinstanz und Verwaltung qualifizierten das Unfallereignis als höchstens mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen. Der Versicherte hat diese Qualifikation zu Recht nicht bestritten.
4.3 Bezüglich der einzelnen Adäquanzkriterien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer jenes des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit - allerdings nicht in besonders ausgeprägtem Masse - erfüllt. Unbestrittenermassen war der Unfall nicht besonders eindrücklich und ereignete sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen. Ebenfalls ist unstreitig, dass weder das Kriterium der Schwere bzw. besonderen Art der erlittenen Verletzung noch jenes der ärztlichen Fehlbehandlung erfüllt ist. Streitig und zu prüfen ist jedoch, wie es sich mit den drei anderen Kriterien verhält.
4.3.1 Der Versicherte führt zutreffend aus, dass bei der Beurteilung der Dauer der ärztlichen Behandlung nicht alleine die Dauer der Behandlung organisch nachweisbarer Beschwerden zu berücksichtigen ist. Doch auch unter Einbezug der gesamten Behandlung erscheint diese nicht als unüblich lang: Wie Dr. med. S.________ in seinem Gutachten vom 18. November 2003 festhielt, erschöpften sich die Massnahmen schon seit längerer Zeit in einer Schmerzmedikamentation. Auch wenn das eingesetzte Medikament verschreibungspflichtig ist, stellte diese Medikamentation keine mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitsschadens gerichtete ärztliche Behandlung mehr dar (vgl. Urteil U 608/06 vom 25. Oktober 2007, E. 5.4.3). Zudem wäre selbst eine Behandlungsbedürftigkeit während zwei bis drei Jahren nach einer Kontusion der HWS noch als im üblichen Rahmen liegend zu betrachten (Urteil U 365/05 vom 11. Juli 2007, E. 5.2).
4.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Heilungsverlauf nicht als besonders schwierig bezeichnet werden. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und aufgrund der geklagten Beschwerden kann nicht schon auf einen solchen geschlossen werden (Urteil U 79/05 vom 10. Februar 2006, E. 4.2). Zur Bejahung dieses Kriteriums braucht es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil U 608/06 vom 25. Oktober 2007, E. 5.4.6). Solche Gründe sind hier nicht gegeben.
4.3.3 Das Kriterium der Dauerbeschwerden ist erfüllt, wenn die Beschwerden regelmässig wiederkehren, auch wenn sie nicht ununterbrochen vorhanden sind (vgl. Urteile U 357/01 vom 8. April 2002, E. 3c/dd und U 396/99 vom 30. April 2001, E. 3b). In den Akten ist hinlänglich dokumentiert, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall an rezidivierenden Kopfschmerzen leidet. Das Kriterium ist daher - wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Form - als erfüllt zu betrachten.
4.4 Da somit lediglich zwei der Adäquanzkriterien gegeben sind, ist das kantonale Gericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die massgeblichen Kriterien nicht in gehäufter und auffälliger Form vorliegen. Da die beiden erfüllten Kriterien auch nicht besonders ausgeprägt gegeben sind, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 24. August 2002 und den über den 30. April 2005 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden zu verneinen. Einsprache- und kantonaler Gerichtsentscheid waren im Ergebnis rechtens.
5.
Im Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen sind in der Regel keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 134 OG). Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewährten (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Advokat Dr. Axel Delvoigt, Basel, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Februar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Holzer