Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 587/06
Urteil vom 8. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Parteien
H.________, 1972, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser, Bahnhofstrasse 3, 5734 Reinach,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 27. September 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1972 geborene H.________ war seit 1. Juni 1998 in einem Vollzeitpensum als Büroangestellte bei der Firma A._________ AG tätig - und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert -, als sie am 8. Januar 2000 als Beifahrerin einen Verkehrsunfall erlitt, bei welchem ihr Fahrzeug von einem entgegenkommenden Personenwagen frontal erfasst wurde. Im Spital X.________ diagnostizierten die Ärzte eine Commotio cerebri sowie eine Kontusion der linken Schulter; am 10. Januar 2000 konnte sie in verbessertem Zustand entlassen werden (Bericht vom 12. Januar 2000). Per 1. Februar 2000 nahm sie wie vorgesehen eine Vollzeitanstellung als kaufmännische Mitarbeiterin bei der Firma B._________ AG auf. In der Folge begann sie - einhergehend mit einer Reduktion des Arbeitspensums auf 80 % - am 1. April 2001 eine Ausbildung zur diplomierten Buchhalterin/Controllerin, welche sie im April 2004 erfolgreich abschloss. Auf 1. Oktober 2001 hatte sie beruflich einen Wechsel zum Spital C.________ vollzogen, wo sie als Sachbearbeiterin Controlling zunächst zu 80 % und, schulisch bedingt, ab 1. Januar 2002 zu 50 % angestellt war. Per Ende Januar 2005 erfolgte die Kündigung seitens des Arbeitgebers. Die SUVA stellte, nachdem sie im Anschluss an den Unfall wie auch auf mehrere Rückfallmeldungen hin medizinische Berichte und Gutachten, so u.a. Expertisen des lic. phil. R.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, vom 22. September 2001 und 15. April 2005 sowie des Dr. med. F.________, Neurologie FMH, vom 5. November 2001, eingeholt hatte, ihre bisher erbrachten Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) mit Verfügung vom 17. Juni 2005 mangels noch vorhandener Unfallfolgen per sofort ein. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 23. August 2005).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. September 2006 ab.
C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihr eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % beruhende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 %, zuzusprechen. Eventualiter seien ein unfallanalytisches/biomechanisches sowie ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurden die vorliegend massgeblichen Bestimmungen (Art. 6 UVG [in Verbindung mit Art. 4 ATSG; Unfallbegriff], Art. 10 Abs. 1 UVG [Anspruch auf Heilbehandlung], Art. 16 Abs. 1 UVG [Anspruch auf Taggeld] und Art. 18 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit Art. 8 ATSG; Anspruch auf Invalidenrente]) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 2.2 S. 405, je mit Hinweisen) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.), bei Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS; BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff.) oder einem diesem äquivalenten Verletzungsmechanismus (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316, E. 3, U 160/98; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, E. 2) bzw. einem Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
2.2
2.2.1 Es gilt ferner zu berücksichtigen, worauf das kantonale Gericht ebenfalls korrekt hingewiesen hat, dass innerhalb des Sozialversicherungsrechts die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt (BGE 123 V 98 E. 3b S. 102, 118 V 286 E. 3a S. 291 f., 117 V 359 E. 5d/bb S. 365, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 zur Anwendung, sofern eine psychische Fehlentwicklung nach dem Unfall vorliegt. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4b S. 360) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 festgelegten Kriterien (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99).
2.2.2 Zu ergänzen ist sodann, dass sich an den Grundsätzen zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 nichts geändert hat (RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322, E. 1 in fine, U 458/04; Urteil U 161/06 vom 19. Februar 2007, E. 3.1). Keine materiellrechtliche Änderung beinhaltet auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576, E. 1.2, U 123/04). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu Grunde liegende Unfall vom 8. Januar 2000 datiert, der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin (auf 17. Juni 2005) und der Einspracheentscheid (vom 23. August 2005) aber erst nach Inkrafttreten des ATSG ergingen (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin nach dem 17. Juni 2005 geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang zum Unfall vom 8. Januar 2000 stehen.
3.1 Im Lichte der vom kantonalen Gericht detailliert wiedergegebenen medizinischen Aktenlage, insbesondere der gutachterlichen Ausführungen des lic. phil. R.________ vom 22. September 2001 und 15. April 2005 sowie des Dr. med. F.________ vom 5. November 2001, kann davon ausgegangen werden, dass die Versicherte weiterhin primär unter neuropsychologischen Funktionsstörungen in Form von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Vergesslichkeit, Müdigkeit (und einem damit einhergehenden erhöhten Schlafbedürfnis) sowie Affektlabilität leidet. Diese Beschwerden, welche unbestrittenermassen in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 8. Januar 2000 stehen, sind klinisch fassbar, nicht jedoch hinreichend organisch im Sinne einer strukturellen Veränderung nachgewiesen. Zwar ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich des Verkehrsunfalles eine Kontusion in der Gesicht-Jochbogenregion links zugezogen hat (Bericht des Dr. med. S.________, FMH allgemeine Medizin, vom 2. März 2000). Mittels bildgebender Verfahren (Schädel-MRI, Schädel-CT etc.) konnte indessen keine posttraumatische Hirnschädigung ermittelt werden, sodass keine Anhaltspunkte für neurologische Ausfälle im Sinne eines messbaren Defektzustandes als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems vorliegen (vgl. dazu auch Adrian M. Siegel, Neurologisches Beschwerdebild nach Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, in: Adrian M. Siegel/Daniel Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Zürich 2004, S. 164 unten f.; Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2005, E. 3).
3.2 Fehlt es somit an organisch klar ausgewiesenen Unfallfolgen, hat im Weiteren eine adäquanzrechtliche Beurteilung nach Massgabe der in E. 2.2.1 hievor aufgezeigten Grundsätze zu erfolgen. Ob in diesem Zusammenhang davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin, wie vorinstanzlich angenommen, anlässlich des Unfalles eine leichte Commotio cerebri (traumatische Hirnstörung ohne morphologisch fassbare Veränderungen), nicht aber eine Contusio cerebri (Störung mit nachweisbarer morphologischer Schädigung des Gehirns) oder eine hinsichtlich ihres Schweregrades dazwischen liegende Form eines Schädelhirntraumas erlitten hat, weshalb die Adäquanzprüfung nach den für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Kriterien (BGE 115 V 133 [mit der dem Beurteilungsraster inhärenten Differenzierung zwischen physischen und psychischen Beschwerdekomponenten; BGE 117 V 359 E. 6a in fine S. 367]) - und nicht nach BGE 117 V 369 - zu erfolgen habe (vgl. dazu aber u.a. das Urteil U 75/07 vom 23. Oktober 2007), oder sie sich, so die Argumentation der Versicherten, auf Grund des Unfallhergangs (auch) ein Schleudertrauma der HWS zugezogen hat, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
3.3 Der Unfallhergang vom 8. Januar 2000 spielte sich wie folgt ab: Die Beschwerdeführerin befand sich als Beifahrerin in einem mit 80 km/h korrekt gelenkten Personenwagen eines Freundes nachts auf einer Hauptstrasse, als es zu einer heftigen Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kam, welches nach einem mit übersetzter Geschwindigkeit (110 - 110 km/h) absolvierten Überholmanöver bei der anschliessenden Lenkkorrektur auf die Gegenfahrbahn geraten war (vgl. verkehrspolizeiliche Unterlagen). Beide Fahrzeuge erlitten Totalschaden. Der Lenker des ordnungsgemäss geführten Wagens wurde eingeklemmt und musste durch die Feuerwehr aus seinem Auto geborgen und schwerverletzt (Beckenfrakturen beidseits, offene Fraktur am rechten Bein, Armfraktur links sowie Lungenquetschung) mit der Schweizerischen Rettungsflugwacht (REGA) ins Spital Y.________ geflogen werden. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben das Unfallgeschehen innerhalb der Gruppeneinteilung, wie sie gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff. bzw. BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff. und 369 E. 4b S. 383 f. vorzunehmen ist, als mittelschweres Ereignis im mittleren Bereich qualifiziert. Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müssten somit entweder mehrere der massgeblichen Kriterien erfüllt sein oder hätte eines davon in besonders ausgeprägter Weise vorzuliegen (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367 f., 369 E. 4c S. 384, 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).
3.3.1 Als im vorliegenden Kontext schwere Unfallereignisse gelten im Sinne der Rechtsprechung etwa: eine Frontalkollision, bei welcher der Versicherte schwere Verletzungen erlitt und ein anderer Fahrzeuginsasse starb (Urteil U 145/94 vom 15. Dezember 1994); der Zusammenstoss einer Autofahrerin mit einem Zug mit Verlust des Unterschenkels (Urteil U 141/94 vom 13. Dezember 1994); ein Unfall auf der Autobahn mit schweren Verletzungen (Urteil U 77/89 vom 11. Januar 1990); der Fall eines Arbeiters, der von einem mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h vorbeifahrenden Lastwagen am Kopf getroffen und weggeschleudert wurde und dabei eine schwere Commotio cerebri erlitt (Urteil U 53/86 vom 17. Oktober 1989). Als zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zählend bezeichnete das Eidgenössische Versicherungsgericht die folgenden Konstellationen: einen Verkehrsunfall, der sich in einem Tunnel mit drei beteiligten Fahrzeugen ereignete und bei welchem eine Person starb und mehrere weitere Personen verletzt wurden (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207); eine Mehrfachkollision auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h, wobei es sich beim ersten Zusammenstoss um eine Streifkollision in gleicher Fahrtrichtung mit geringer Geschwindigkeitsdifferenz und bei den anschliessenden Zusammenstössen um seitliche und seitlich-frontale Kollisionen handelte (Urteil U 105/00 vom 15. Dezember 2000); einen Unfall, bei welchem der vom Versicherten gesteuerte Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h in einem Tunnel auf die Gegenfahrbahn geriet und mit drei entgegenkommenden Fahrzeugen zusammenstiess, der Versicherte mittelschwer verletzt, eine Person getötet und drei weitere leicht bis schwer verletzt wurden (Urteil U 334/03 vom 15. November 2004; vgl. auch die Zusammenstellungen in RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 und 1999 Nr. U 330 S. 122, wiedergegeben u.a. im Urteil U 105/00 vom 15. Dezember 2000, E. 5a).
3.3.2 Aus der Praxisübersicht erhellt, dass ein Unfall regelmässig dann als schwer qualifiziert wurde, wenn er zu ganz erheblichen, schweren Verletzungen geführt hat. Auch schwerere Fälle im mittleren Bereich waren oft durch gravierende Verletzungen gekennzeichnet (vgl. RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; Urteil U 263/04 vom 9. Mai 2005, E. 3.3.1). In seinen Urteilen U 503/05 vom 17. August 2006 und U 2/07 vom 19. November 2007 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bzw. - seit 1. Januar 2007 - das Bundesgericht indessen verdeutlicht, dass sich die Schwere des Unfalles allein nach dem augenfälligen Geschehensablauf (BGE 115 V 133 E. 6 Ingress S. 139) - und nicht nach den Kriterien, welche bei der Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden - bestimmt. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (vgl. RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, E. 3b/bb), nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht. Soweit die Rechtsprechung des höchsten Gerichts nicht zwischen dem eigentlichen Unfallgeschehen und den davon zu trennenden Faktoren unterschied, indem wiederholt die Verletzungen der versicherten Person bereits bei der Beurteilung der Unfallschwere erwähnt wurden (vgl. aus jüngerer Zeit etwa SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, E. 5.1, U 339/06; Urteile U 297/06 vom 24. August 2007, E. 4.2, U 460/06 vom 18. Juli 2007, E. 3.6, U 568/06 vom 29. Juni 2007, E. 3.1, U 373/06 vom 29. Juni 2007, E. 4.1, U 439/06 vom 29. Mai 2007, E. 4.2.1, und U 366/06 vom 23. Mai 2007, E. 5.1), gilt es dies richtigzustellen (zum Ganzen: Urteil U 2/07 vom 19. November 2007, E. 5.3.1).
3.4 Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin kann der Verkehrsunfall vom 8. Januar 2000 im Lichte der aufgeführten Judikatur nicht als schweres Ereignis qualifiziert werden, sondern es ist - in Übereinstimmung mit Vorinstanz und SUVA - ein mittelschwerer Vorfall anzunehmen. Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf ist er jedoch zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen, weshalb es für die Bejahung der adäquaten Kausalität genügt, wenn ein einziges der unfallbezogenen Beurteilungskriterien erfüllt ist.
3.4.1 Wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Einspracheentscheides vom 23. August 2005 (wie auch in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 15. März 2006, S. 9) zutreffend festgestellt hat (wenn auch lediglich im Sinne einer bloss "gewissen Eindrücklichkeit"), rechtfertigte es sich in casu grundsätzlich - auf Grund des Zusammenspiels verschiedener Faktoren (Dunkelheit, schwere Verletzungen des Fahrzeuglenkers, Kopfverletzung der Beschwerdeführerin in Form einer Kontusion in der Gesicht-Jochbogenregion links mit ausgedehntem Hämatom im Bereich der linken Wange sowie eines Schädelhirntraumas etc.) insgesamt -, das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu bejahen (vgl. zur Definition des Kriteriums der Begleitumstände auch RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, E. 3b/cc). Da die Beschwerdeführerin beim Unfall jedoch zwar keinen Bewusstseinsverlust, für den Unfallvorgang selber und für die Ereignisse der nachfolgenden Stunden aber eine vollständige kongrade sowie eine weitgehende anterograde Gedächtnislücke aufweist (vgl. neuropsychologische Gutachten des lic. phil. R.________ vom 22. September 2001, S. 1, und 15. April 2005, S. 1; Bericht des Spitals X.________ vom 12. Januar 2000), konnte das Unfallgeschehen zumindest nicht in gleicher Weise wahrgenommen werden, wie wenn die Versicherte bei vollem Bewusstsein gewesen wäre. Dem Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls kann in solchen Fällen daher nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden (Urteil U 334/03 vom 15. November 2004, E. 3.2 mit Hinweis). Von den in die Adäquanzprüfung miteinzubeziehenden Kriterien käme in Anbetracht der seit dem Unfallereignis über einen längeren Zeitraum bestehenden Nackenschmerzen (vgl. dazu die im angefochtenen Entscheid diesbezüglich erwähnten Aktenstellen [S. 12 unten E. 3.2.2]) sodann nur noch jenes der Dauerbeschwerden in Betracht, während die übrigen - und zwar selbst bei einem Verzicht auf die Differenzierung zwischen psychischen und physischen Beschwerdekomponenten (vgl. E. 3.2 hievor) - klar zu verneinen sind, wie das kantonale Gericht und die Beschwerdegegnerin einlässlich und in allen Teilen überzeugend dargelegt haben (vorinstanzlicher Entscheid, S. 13 f. E. 4.2; Einspracheentscheid vom 23. August 2005, S. 6 f.; Beschwerdeantwort der SUVA vom 15. März 2006, S. 9 f.). Gemäss SUVA-Bericht vom 9. November 2004 hat die Beschwerdeführerin auf die Frage nach ihren aktuellen Beschwerden - neben schneller Ermüdbarkeit und Lärmempfindlichkeit - nurmehr gelegentliche Nackenverspannungen und selten auftretende Kopfschmerzen erwähnt. Anlässlich ihrer letzten aktenkundigen fachmedizinischen Konsultation - bei lic. phil. R.________ am 23. Februar und 2. März 2005 - wies die Versicherte lediglich noch auf haltungsabhängige, gut handhabbare Verspannungen im Nacken und sporadisch aufflackernde Kopfschmerzen hin (Expertise vom 15. April 2004). Daraus erhellt, dass jedenfalls im für die Beurteilung relevanten Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 17. Juni 2005 keine adäquanzrechtlich erheblichen Dauerbeschwerden mehr vorgelegen haben. Diese Schlussfolgerung wird erhärtet durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich offenbar seit geraumer Zeit nicht mehr in regelmässiger ärztlicher Behandlung befindet, sie keiner physiotherapeutischer Massnahmen mehr bedarf und auf die Einnahme von Medikamenten verzichtet.
3.4.2 Kann nach dem Gesagten keines der massgeblichen Kriterien als erfüllt betrachtet werden, ist der adäquate Kausalzusammenhang mit der Feststellung zu verneinen, dass dem Unfall vom 8. Januar 2000 keine relevante Bedeutung für die ab 17. Juni 2005 noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zukommt. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich daher im Ergebnis als rechtens.
Da die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten unfallanalytischen/biomechanischen sowie interdisziplinären medizinischen Gutachten keine zusätzlichen, entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu geben versprechen (vgl. grundsätzlich zur Bedeutung unfalltechnischer/biomechanischer Unfallanalysen für die Kausalitätsbeurteilung: RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357, E. 3.2, U 193/01), kann dem Ersuchen nicht stattgegeben werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Unfallversicherung, weshalb keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 134 Abs. 1 OG [in der vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen, hier anwendbaren Fassung]; vgl. E. 1 hievor sowie BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Februar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Fleischanderl