Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_584/2007/bnm
Urteil vom 13. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli,
gegen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft,
3003 Bern,
2. Kanton Obwalden, 6060 Sarnen,
3. Einwohnergemeinde E.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Remigius Küchler,
Gegenstand
Widerspruchsklage,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden, als Appellationsinstanz in Zivilsachen, vom 11. September 2007.
Sachverhalt:
A.
Das Motorfahrzeug Audi xxxx wurde im Verfahren eines Steuerarrestes gegen S.________ am 11./17. Oktober 2005 mit Arrest belegt und im Rahmen einer Nachpfändung am 11. November 2005 mit einem Schätzungswert von Fr. 30'000.-- gepfändet. Halterin des Fahrzeugs ist laut Pfändungsurkunde die L.________), für die S.________ allein zeichnet. Gemäss dessen Angaben steht das Fahrzeug im Eigentum von X.________ (hiernach: Beschwerdeführerin), die ihren Anspruch im Widerspruchsverfahren auch geltend machte. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Obwalden und die Einwohnergemeinde E.________ als Betreibungsgläubiger (fortan: Beschwerdegegner) bestritten den Eigentumsanspruch.
B.
Die Beschwerdeführerin erhob Klage mit dem Begehren, ihr Eigentum am gepfändeten Fahrzeug festzustellen und das Fahrzeug aus der Pfandhaft zu entlassen. Das Kantonsgericht Obwalden und - auf Appellation der Beschwerdeführerin hin - das Obergericht des Kantons Obwalden wiesen die Begehren ab (Urteile vom 26. Juli 2006 und vom 11. September 2007).
C.
Dem Bundesgericht beantragt die Beschwerdeführerin, ihre Klage gutzuheissen und ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weder das Obergericht noch die Beschwerdegegner haben sich dem Gesuch widersetzt. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 5. November 2007). In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang einzugehen sein.
2.
In tatsächlicher Hinsicht steht einerseits fest, dass der Schuldner ab dem Erwerb bis zur Pfändung des Fahrzeugs dessen einziger Benutzer und wirklicher Halter war. Durch Beweisurkunden erstellt ist andererseits, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug am 18. Februar 2005 gekauft und dem Schuldner gestützt auf eine Vereinbarung vom 21. Mai 2005 vermietet hat. Das Obergericht hat nicht auf das urkundlich belegte Eigentümerin-Mieter-Verhältnis abgestellt. Es ist davon ausgegangen, wahrer Eigentümer des Fahrzeugs sei der Schuldner, für den die Beschwerdeführerin das Fahrzeug erworben habe. Unter dieser Annahme einer Simulation konnte das Fahrzeug rechtsgültig gepfändet werden (vgl. BGE 106 II 141 E. 3c S. 145). Simulation bedeutet hier, dass der Schuldner und die Beschwerdeführerin nur vorgetäuscht und zum Schein die Beschwerdeführerin als Käuferin des Fahrzeugs haben auftreten lassen, Käufer aber in Wirklichkeit der Schuldner selber war, der das Fahrzeug deshalb kraft seines Eigentums genutzt hat und nicht auf Grund des nur vorgetäuschten und zum Schein geschlossenen Mietvertrags (vgl. zum Begriff allgemein: BGE 97 II 201 E. 5 S. 207; 112 II 337 E. 4a S. 343; 123 IV 61 E. 5c/cc S. 68). Streitgegenstand ist das Vorliegen bloss simulierter Verträge.
3.
Die Beweislast im Widerspruchsprozess bestimmt sich nach der allgemeinen Regel in Art. 8 ZGB und anhand der Rechtsvermutungen aus dem Besitz gemäss Art. 930 f. ZGB (BGE 117 II 124 E. 2 S. 126). Das Obergericht hat zwar die auf dem Besitz beruhenden Eigentumsvermutungen erörtert, dann aber als Ergebnis der Beweiswürdigung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug nicht für sich, sondern für den Schuldner erworben habe (E. 3b S. 10) und dass es sich beim Mietvertrag um eine bloss vorgeschobene Gefälligkeitshandlung der Beschwerdeführerin handle, der Mietvertrag somit bloss simuliert sei (E. 3c/bb S. 13 des angefochtenen Urteils). Liegt damit ein positives Beweisergebnis vor, ist die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos. Denn wo das Gericht sich überzeugt hat, dass ein Sachvorbringen bewiesen oder widerlegt ist, kann eine allenfalls unrichtige Verteilung der Beweislast den Inhalt des Urteils nicht beeinflussen (vgl. Kummer, Berner Kommentar, 1962/66, N. 23 zu Art. 8 ZGB; zuletzt: BGE 132 III 626 E. 3.4 S. 634). Der daherige Vorwurf der Beschwerdeführerin (S. 4 Ziff. 9-11) erweist sich als unberechtigt.
4.
Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beweisverfahren erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Obergericht den von ihr angebotenen Zeugenbeweis nicht abgenommen habe. Die Aussage des Autoverkäufers hätte beweisen sollen, dass sie das Fahrzeug testgefahren, ausgewählt und abgeholt habe und dass folglich sie selber Käuferin des Fahrzeugs gewesen und damit dessen Eigentümerin geworden sei (S. 5 Ziff. 15 der Beschwerdeschrift). Massgebend ist nicht der verfassungsmässige Beweisführungsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV), sondern der aus Art. 8 ZGB abgeleitete Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn der Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht (BGE 133 III 189 E. 5.2.2 S. 195 und 295 E. 7.1 S. 299). Eine Verletzung dieses Anspruchs vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Zum einen sind neue Beweismittel vor Obergericht zulässig, es sei denn, dass sie infolge groben Verschuldens vor der ersten Instanz nicht vorgebracht wurden (Art. 267 Abs. 1 ZPO/OW). Inwiefern sie die Einvernahme des Zeugen bereits vor Kantonsgericht beantragt hat oder aus zureichenden Gründen erst vor Obergericht hat beantragen dürfen, führt die Beschwerdeführerin nicht aus. Zum anderen hat das Obergericht angenommen, wenn die Beschwerdeführerin das Fahrzeug ebenfalls besichtigt und zur Probe gefahren haben wolle, so habe sie dies einzig für den Schuldner getan, denn dieser sei ja seit dem Kauf der ausschliessliche Benützer des Fahrzeugs gewesen (E. 3b S. 10 des angefochtenen Urteils). Das Obergericht ist damit unter der Annahme, die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin sei erwiesen, zu keinem anderen Beweisergebnis gelangt, als dem aus den bereits abgenommenen Beweisen gewonnenen. Darin liegt vorweggenommene Beweiswürdigung, die Art. 8 ZGB nicht ausschliesst (BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 24/25). Eine Verletzung des Beweisführungsanspruchs ist insgesamt weder ersichtlich noch dargetan.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt die obergerichtliche Beweiswürdigung als willkürlich (S. 4 ff. Ziff. 12-20 der Beschwerdeschrift).
5.1 Die Feststellung des Obergerichts, die Beschwerdeführerin und der Schuldner hätten Vereinbarungen bloss vorgetäuscht und zum Schein schliessen wollen, ist tatsächlicher Natur (BGE 97 II 201 E. 5 S. 207) und beruht auf der Würdigung von Indizien (BGE 118 II 365 E. 1), zumal sich ein wirklicher Wille oder eine Absicht als innere Tatsachen unmittelbar nur durch die Parteiaussage beweisen lassen, im Übrigen aber bloss durch Schlussfolgerungen aus dem äusseren Verhalten der betreffenden Person und den äusseren Gegebenheiten, die auf sie eingewirkt haben (Kummer, a.a.O., N. 92 zu Art. 8 ZGB; BGE 88 II 73 E. 1 S. 77 f.). Entsprechende Sachverhaltsfeststellungen erscheinen insbesondere dann als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Versehen beruhen (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch Schlüsse gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht gezogenen übereinstimmen, bedeutet hingegen nicht schon Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Es obliegt gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG der Beschwerdeführerin, Willkür klar und detailliert und, soweit möglich, belegt zu rügen und im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beweiswürdigung an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.) und sich deshalb im Ergebnis nicht mehr halten lässt (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219; 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.).
5.2 Ausgangspunkt bildet die Tatsache, dass die Beschwerdegegner den Schuldner seit März 2004 für ausstehende Steuern der Jahre 1987 bis 1992 im Betrag von rund 5 Mio. Franken betreiben. Im Februar 2005 wurde das nachmals gepfändete Fahrzeug erworben, das der Schuldner - allenfalls gemeinsam mit der Beschwerdeführerin - probeweise gefahren, für gut befunden und nach seinen besonderen Bedürfnissen - Automatikgetriebe auf Grund einer halbseitigen Lähmung - ausgewählt hat. Dass der Kaufpreis ab einem Konto der Beschwerdeführerin bezahlt wurde, hat zwar deren Erwerb und Eigentum am Fahrzeug nahegelegt. Dagegen gesprochen haben nach Ansicht des Obergerichts jedoch, dass als formelle Halterin des Fahrzeugs sich nicht die Beschwerdeführerin hat eintragen lassen, sondern die L.________ eingetragen wurde, für die der Schuldner allein zeichnet, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Schuldner eine enge persönliche und wirtschaftliche Beziehung besteht und dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug aus Vermögen bezahlt hat, das ihr aus einem dem Schuldner zu verdankenden vorteilhaften Handel mit Anteilscheinen an einer Baugenossenschaft zugeflossen war. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hat das Obergericht beweiswürdigend dafürgehalten, die Beschwerdeführerin habe das Fahrzeug nicht für sich, sondern für den Schuldner erworben (E. 3b S. 9 ff.). Was die urkundenmässig belegte Vermietung des Fahrzeugs an den Schuldner betrifft, hat das Kantonsgericht zusätzlich zu den erwähnten Indizien berücksichtigt, dass die Miete eines luxuriöses Fahrzeug statt des Erwerbs zu Eigentum für den Schuldner als erfolgreichen Geschäftsmann seltsam und unüblich sei und die konkrete Ausgestaltung des Mietverhältnisses als wirtschaftlich sinnlos erscheine. Es ist deshalb davon ausgegangen, der Mietvertrag sei bloss simuliert (E. 3c S. 11 ff. des angefochtenen Urteils).
5.3 Gegen die Beweiswürdigung vermag die Beschwerdeführerin unter Willkürgesichtspunkten nichts Überzeugendes vorzubringen. Dass die Bezahlung des Kaufpreises ab ihrem Konto auf ihren Erwerb schliessen lässt und dass zwischen ihr und dem Schuldner eine schriftliche Vereinbarung über die Vermietung des Fahrzeugs besteht (S. 4 f. Ziff. 13-14 der Beschwerdeschrift), hat das Obergericht ausdrücklich anerkannt (E. 3b S. 9 und E. 3c/aa S. 11 des angefochtenen Urteils). Entscheidend ist die Würdigung, dass Kauf und Miete blosse Scheingeschäfte sind, um die wirklichen Verhältnisse zum Nachteil allfälliger Pfändungsgläubiger zu verdecken. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Willkürrügen. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
5.3.1 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist nicht irrelevant, woher das Geld zum Kauf des Fahrzeugs stammte und welcher Art ihre Beziehungen zum Schuldner waren (S. 5 f. Ziff. 16 und 18 f. der Beschwerdeschrift). Muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dank dem Schuldner Anteilscheine für Fr. 200'000.-- erwerben und rund ein Jahr später für Fr. 800'000.-- wieder verkaufen konnte (E. 3c/bb S. 13 des angefochtenen Urteils), durfte willkürfrei angenommen werden, die Beschwerdeführerin habe ausreichend Grund gehabt, dem Schuldner selbst in einer Betreibung beizustehen. Dass daneben weitergehende persönliche und wirtschaftliche Beziehungen bestanden haben, die Abhängigkeiten geschaffen haben könnten (E. 3c/bb S. 12/13), ficht die Beschwerdeführerin genauso wenig an wie alle anderen in diesem Zusammenhang berücksichtigten Indizien und die obergerichtliche Würdigung ihres Einwands, sie habe das Fahrzeug versteuert (vgl. E. 3c/cc S. 14 des angefochtenen Urteils). Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin nichts vor (Art. 106 Abs. 2 BGG), was die Annahme als willkürlich erscheinen lassen könnte, sie habe das Fahrzeug nicht für sich, sondern für den Schuldner erworben.
5.3.2 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist nicht irrelevant, wie der Mietvertrag ausgestaltet war, ob der Mietzins die Kosten gedeckt hat und inwiefern ein Gewinn erzielt werden konnte (S. 6 Ziff. 17 und 20 der Beschwerdeschrift). Es mag zwar zutreffen, dass ein Fahrzeug auch ohne Gewinn - aus Gefälligkeit - zur Nutzung überlassen wird. Nach den Feststellungen des Obergerichts ist indessen nicht nur kein Gewinn erzielbar, sondern ein wirtschaftlicher Verlust aus der Vermietung des Fahrzeugs zu erwarten, wie er aus der Vermietung eines anderen Fahrzeugs in den Jahren 2002 bis 2005 im Betrag von mindestens Fr. 2'900.-- eingetreten ist (E. 3c/bb S. 11/12 des angefochtenen Urteils). Dass von zwei sich angeblich rein geschäftsmässig gegenüberstehenden Personen die eine Person zu Gunsten der anderen Person freiwillig finanzielle Verluste eingeht, widerspricht nun aber der Lebenserfahrung und durfte willkürfrei verneint werden. Auf die weiteren in diesem Zusammenhang berücksichtigten Indizien - Ungewöhnlichkeit der Miete für den erfolgreichen Geschäftsmann, persönliche und geschäftliche Beziehungen u.v.a.m. - geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein (Art. 106 Abs. 2 BGG), so dass die obergerichtliche Annahme nicht als willkürlich erscheint, der Mietvertrag sei bloss simuliert.
5.3.3 Insgesamt kann die obergerichtliche Beweiswürdigung auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde nicht beanstandet werden.
6.
Zur Rechtsfrage, ob die Tatsachenfeststellungen die Bejahung einer Simulation rechtfertigen und ob das Obergericht von einem zutreffenden Begriff der Simulation ausgegangen ist (BGE 97 II 201 E. 5 S. 207), äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Das Bundesgericht hat damit keinen Anlass, darauf näher einzugehen (BGE 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; vgl. zur Simulation im vorliegenden Zusammenhang: Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, 1980, N. 130, N. 160-163 und N. 168 zu Art. 18 OR). Ist insoweit eine Simulation von Kauf- und Mietvertrag und deshalb das Eigentum des Schuldners am Fahrzeug anzunehmen, durfte dessen Pfändung erfolgen und die Widerspruchsklage der Beschwerdeführerin abgewiesen werden.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die Beschwerdegegner zum Gesuch um aufschiebende Wirkung keine Vernehmlassung eingereicht haben und in der Sache dazu nicht eingeladen worden sind (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden, als Appellationsinstanz in Zivilsachen, sowie dem Betreibungsamt Obwalden (Flüelistrasse 1, 6061 Sarnen) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli von Roten