Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_76/2008/bnm
Urteil vom 13. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Vormundschaftsbehörde der Stadt A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abnahme des Berichts einer ausserordentlichen Berichterstatterin.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. Januar 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. Januar 2008 des Zürcher Obergerichts, das einen Rekurs der (nach Nichtgenehmigung des Rechenschaftsberichts 2005 durch eine andere Vormundin ihrer Schwester ersetzten) Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksrats Zürich (betreffend die Abnahme des von einer ausserordentlichen Berichterstatterin erstellten Berichts, die Entschädigung der Beschwerdeführerin als früherer Vormundin und die Anweisung an die neue Vormundin zur Überprüfung deren Amtsführung und zur Feststellung sowie Geltendmachung des verursachten Schadens) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, der ausserordentliche Bericht habe die Mangelhaftigkeit des Rechenschaftsberichts der Beschwerdeführerin bestätigt, zu Recht beanstande jener Bericht die Nichtaufführung eines Bankkontos der Bevormundeten, die der Beschwerdeführerin auferlegte Entschädigung an die ausserordentliche Berichterstatterin sei ebenso angemessen wie die (auf Fr. 9'020.-- bestimmte) Entschädigung an die Beschwerdeführerin nach Art. 416 ZGB, unter diesem Titel könnten der Beschwerdeführerin nicht die geforderten Fr. 91'668.80 (mit einem Stundenansatz von Fr. 150.--) für die Pflege ihrer Schwester zugesprochen werden, ihre weitergehenden Ansprüche müsse die Beschwerdeführerin mit Zivilklage gegen ihre Schwester durchsetzen, zu Recht habe schliesslich die Vormundschaftsbehörde die neue Vormundin mit der Prüfung einer Rückforderung von nicht belegten Bezügen der Beschwerdeführerin aus dem Mündelvermögen beauftragt,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann, zum vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Entscheide unterer kantonaler Instanzen anficht (Art. 75 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt,
dass es insbesondere nicht genügt, wenn die Beschwerdeführerin den Sachverhalt - ohne nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG substantiierte Sachverhaltsrügen zu erheben - aus eigener Sicht schildert,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der (im bundesgerichtlichen Verfahren allein anfechtbare) Beschluss des Obergerichts vom 3. Januar 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass schliesslich das Bundesgericht ohnehin nicht für die Behandlung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Strafanzeigen zuständig ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann