BGer 4A_492/2007 |
BGer 4A_492/2007 vom 14.02.2008 |
Tribunale federale
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{T 1/2}
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4A_492/2007 /len
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Urteil vom 14. Februar 2008
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly,
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Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiberin Sommer.
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Parteien
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Bayern Tourismus Marketing GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Wild,
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gegen
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Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE),
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Internationale Markeneintragung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom18. Oktober 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Bayern Tourismus Marketing GmbH (Beschwerdeführerin) ist Inhaberin der internationalen Markenregistrierung Nr. 828 232 "GIPFELTREFFEN" mit Ursprungsland Deutschland. Gestützt auf diese internationale Registrierung beantragte die Beschwerdeführerin Schutzausdehnung auf die Schweiz für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 9, 12, 14, 16, 18, 21, 22, 25, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 39, 41, 42, 43, 44 und 45.
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Am 30. Juni 2005 erliess das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eine teilweise provisorische Schutzverweigerung mit der Begründung, die Bezeichnung "GIPFELTREFFEN" sei betreffend bestimmte Dienstleistungen der Klasse 41, nämlich "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès; organisation d'événements culturels; organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique)", direkt beschreibend. Zudem sei das Zeichen im Zusammenhang mit den genannten Dienstleistungen freihaltebedürftig. Demgegenüber erachtete das IGE das Zeichen "GIPFELTREFFEN" für schutzfähig hinsichtlich der übrigen beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 ("organisation d'événements sportifs; publication d'imprimés, de matériaux photographiques et cinématographiques; éducation, formation, divertissement, activités sportives et culturelles; organisation de fêtes, aussi bien sur un territoire qu'en relation avec un club").
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Am 17. März 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Eintragung von "GIPFELTREFFEN" auch für die zurückgewiesenen Dienstleistungen. Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 gewährte das IGE der internationalen Registrierung Nr. 828 232 "GIPFELTREFFEN" Schutz für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme folgender Dienstleistungen der Klasse 41: "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès; organisation d'événements culturels; organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique)".
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Zur Begründung führte das IGE im Wesentlichen aus, der Begriff "GIPFELTREFFEN" werde von den angesprochenen Abnehmern sofort verstanden als "Treffen von Verantwortlichen in einem bestimmten Bereich (Verein, Sport, Kultur, Tourismus, Wirtschaft usw.)". Daher beschreibe das Zeichen direkt die Art der Dienstleistungen, weshalb ihm die konkrete Unterscheidungskraft insoweit fehle und es nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft aufgefasst werde. Zudem belege die häufige Verwendung dieses Begriffs im Zusammenhang mit den strittigen Dienstleistungen ein entsprechendes Freihaltebedürfnis.
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B.
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Die Beschwerdeführerin rekurrierte an die Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum mit dem Antrag, der internationalen Markenregistrierung Nr. 828 232 "GIPFELTREFFEN" sei der Schutz in der Schweiz unter Aufhebung des "refus provisoire partiel" vom 30. Juni 2005 vollständig, also auch für "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès; organisation d'événements culturels; organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique)" zu erteilen. Nachdem das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden war, ergänzte die Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 23. Mai 2007 ihre Begehren mit dem Eventualantrag, der internationalen Markenregistrierung Nr. 828 232 "GIPFELTREFFEN" sei der Schutz in der Schweiz unter Aufhebung des "refus provisoire partiel" vom 30. Juni 2005 auch für "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès; organisation d'événements culturels; organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique) - (à condition que les services précités ne poursuivent aucun but politique)" zu erteilen.
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Mit Urteil vom 18. Oktober 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und hob die Verfügung des IGE insoweit auf, als der internationalen Registrierung Nr. 828 232 "GIPFELTREFFEN" der Schutz in der Schweiz für folgende Dienstleistungen der Klasse 41 verweigert worden ist: "organisation d'événements culturels; organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique)". Es wies das IGE an, dem Zeichen entsprechenden Schutz in der Schweiz zu gewähren. Soweit weitergehend wies es die Beschwerde ab. Das Gericht erwog, das Zeichen "GIPFELTREFFEN" sei im Zusammenhang mit den Dienstleistungen "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès" nicht konkret unterscheidungskräftig, weshalb es als Marke grundsätzlich nicht schutzfähig sei. In Bezug auf diese Dienstleistungen lehnte es auch das Eventualbegehren ab. Betreffend eigentliche kulturelle Darbietungen und Sportanlässe erblickte das Gericht im Zeichen "GIPFELTREFFEN" hingegen eine ironische Komponente und einen mehrdeutigen Charakter bzw. eine symbolische Bedeutung, weshalb es insoweit dem Schutzanspruch stattgab.
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C.
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Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, soweit mit ihm der internationalen Wortmarkenregistration Nr. 828 232 "GIPFELTREFFEN" der Schutz für "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès" verweigert wird. Der internationalen Wortmarkenregistration Nr. 828 232 "GIPFELTREFFEN" sei der Schutz in der Schweiz unter Aufhebung des "refus provisoire partiel" vom 30. Juni 2005 vollständig, also auch für "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès" zu erteilen. Eventualiter sei der internationalen Wortmarkenregistration Nr. 828 232 "GIPFELTREFFEN" der Schutz in der Schweiz unter Aufhebung des "refus provisoire partiel" vom 30. Juni 2005 auch für "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès - (à condition que les services précités ne poursuivent aucun but politique)" zu erteilen.
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Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das IGE beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen:
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1.
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In der vorliegenden Registersache ist nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG die Beschwerde in Zivilsachen das zulässige Rechtsmittel. Als Vorinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Entscheid erging nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (Art. 73 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren vor der Vorinstanz teilweise unterlegen und damit formell zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Da sie den gewünschten Markenschutz für ihr Zeichen nicht vollumfänglich erhalten hat, ist sie auch materiell beschwert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren betreffend die internationale Registrierung Nr. 828 232 ab und stellt demnach einen Endentscheid dar (Art. 90 BGG). Er wurde der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2007 zugestellt. Die Frist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 BGG) ist mit Postaufgabe der Beschwerdeschrift am 22. November 2007 demnach eingehalten. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 III 490 E. 3). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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2.
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Zwischen Deutschland und der Schweiz gelten das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3) sowie die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04). Nach Art. 5 Abs. 1 MMA darf ein Verbandsland einer international registrierten Marke den Schutz nur verweigern, wenn nach den in der PVÜ genannten Bedingungen ihre Eintragung in das nationale Register verweigert werden kann. Das trifft nach Art. 6quinquies lit. B Ziff. 2 PVÜ namentlich dann zu, wenn die Marke jeder Unterscheidungskraft entbehrt oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind. Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 lit. a MSchG (SR 232.11), wonach Zeichen, die Gemeingut sind, vom Markenschutz absolut ausgeschlossen sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden.
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Als Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich Zeichen, die sich in Angaben über die Beschaffenheit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht aufweisen. Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein. Dabei genügt, dass dies in einem Sprachgebiet der Schweiz zutrifft (BGE 131 III 495 E. 5 S. 503; BGE 129 III 225 E. 5.1; 128 III 447 E. 1.5, je mit Hinweisen). Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Entscheidend ist, ob das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (Urteil 4A.1/2005 vom 8. April 2005, E. 2 mit Hinweisen, sic! 2005 S. 649 ff.). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich als Rechtsfrage frei, wie der massgebende Adressatenkreis für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen abzugrenzen ist und wie die Adressaten aufgrund der erwarteten Aufmerksamkeit das Zeichen wahrnehmen (BGE 133 III 342 E. 4 S. 347 mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Betreffend den massgebenden Adressatenkreis hielt die Vorinstanz dafür, die strittigen Dienstleistungen würden höchstens in Ausnahmefällen von Einzelpersonen nachgefragt. Durchschnittskonsumenten würden kaum je die Organisation von Kongressen und Veranstaltungen in Auftrag geben. Diese Dienstleistungen würden vorab von Unternehmen, Verbänden und Vereinen nachgefragt, nur ganz ausnahmsweise auch von Nichtregierungsorganisationen und der öffentlichen Hand. Demnach bezeichnete sie Unternehmen, Verbände und Vereine als die massgeblichen Verkehrskreise.
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Es ist unklar, ob die Beschwerdeführerin diese Beurteilung in Frage stellen will, wenn sie ausführt, "dieser Durchschnittskonsument", welcher für die Zeichenbeurteilung massgebend sei, nehme das Zeichen "GIPFELTREFFEN" gerade nicht als kommerziell-beschreibend, sondern als symbolhafte Ironisierung durch einen Sinntransfer wahr. Die Vorinstanz hat den massgebenden Adressatenkreis, der nach den tatsächlichen Abnehmern der Ware oder Dienstleistung zu definieren ist, jedenfalls zutreffend abgegrenzt, auch wenn mit dem IGE zu ergänzen ist, dass durchaus auch öffentliche Organisationen, Körperschaften oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens eine Dienstleistung wie die Organisation von Versammlungen und Kongressen nachfragen können und daher zum massgebenden Verkehrskreis zu zählen sind.
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3.2 Was das Verständnis des Zeichens "GIPFELTREFFEN" anbelangt, ging die Vorinstanz von der lexikalischen Erklärung aus, wonach "Gipfeltreffen" ursprünglich eine Konferenz führender Staatsmänner bezeichnet habe. Heute habe der Bedeutungsgehalt von "Gipfeltreffen" insofern eine Ausdehnung erfahren, als dieses Wort mit der Zunahme internationaler Foren nicht mehr nur für die Bezeichnung politischer Treffen verwendet werde, sondern auch für Treffen von anderen globalen Entscheidungsträgern (z.B. aus der Wirtschaft) oder bezüglich dem Zusammenwirken von bekannten Künstlern. Die Vorinstanz stellte mittels Internet-Recherchen fest, dass "Gipfeltreffen" für Treffen von Verantwortlichen in verschiedenen Bereichen wie Politik, Wirtschaft und Sport verwendet wird. Sie gelangte daher zum Schluss, dass die massgebenden Verkehrskreise im Zeichen "GIPFELTREFFEN" ohne jeglichen Fantasieaufwand als dessen primäre Bedeutung "Organisation eines Treffens von Verantwortlichen" erkennen würden.
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3.3 Die Beschwerdeführerin behauptet demgegenüber, das Zeichen "GIPFELTREFFEN" sei mehrdeutig. Wenn sich der Sinngehalt einer Wortverbindung nicht eindeutig bestimmen lasse, müsse die Mehrdeutigkeit zur Eintragung des Zeichens führen. In der wörtlichen Lesart gehe es um die Organisation einer Veranstaltung, die auf einem Gipfel, etwa auf dem Matterhorn, erbracht werde. In dieser symbolischen Verwendung sei im Zusammenhang mit Kultur-, Veranstaltungs- und Organisationsdienstleistungen eine originelle Markenbildung zu sehen. Die Bezeichnung "GIPFELTREFFEN" könne sodann für Meetings auf höchster politischer Ebene bzw. Treffen zwischen globalen Hauptverantwortlichen gebraucht werden. Diese Lesart hinterlasse beim Durchschnittsabnehmer, der kaum je die Organisation von Kongressen in Auftrag geben werde, eine ironische Konnotation, die ohne Weiteres die Kennzeichnungskraft begründen könne. Selbst die dritte Lesart "Treffen zwischen Verantwortlichen" enthalte unterschiedliche Konnotationen, sei doch das Zeichen vom IGE im Bereich der Organisation von "événements sportifs, formation, divertissement, activités sportives et culturelles; organisation de fêtes, aussi bien sur un territoire qu'en relation avec un club" und von der Vorinstanz zusätzlich für "organisation d'événements culturels; organisation d'événements dans le domaine de la santé (soins) et du fitness (condition physique)" zugelassen worden, obwohl man sich auch hier auf eine wörtliche, jedes ironische Begriffsspiel übergehende Lesart versteifen könnte.
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3.4 Entgegen der Beschwerdeführerin kann nicht von einer Mehrdeutigkeit oder einer lediglich unbestimmten und vagen Bedeutung des Zeichens "GIPFELTREFFEN" ausgegangen werden. Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, dass bezogen auf die noch strittigen Dienstleistungen "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès" dem Zeichen der Sinn "Treffen von Verantwortlichen" zukommt. Dieses Verständnis drängt sich den massgebenden Verkehrskreisen eindeutig ohne besonderen Gedanken- oder Fantasieaufwand auf. Es hat bezogen auf die erwähnten Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Charakter. Die geltend gemachte "ironische Konnotation" ist bei Zugrundelegung der Wahrnehmung der massgebenden Verkehrskreise (vgl. Erwägung 3.1) nicht ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin aus einer angeblichen Mehrdeutigkeit oder einem vagen, eher symbolhaften Sinngehalt des strittigen Zeichens unter Bezugnahme auf gewisse Meinungen der Literatur ableiten will, vermag daher von vornherein nicht durchzudringen.
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Selbst wenn man zugestehen wollte, dass "Gipfeltreffen" auch die Bedeutung eines Treffens auf einem (Berg-)Gipfel haben kann, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, so erschiene diese Bedeutung bezogen auf die beanspruchten Dienstleistungen weit hergeholt und konstruiert. Liegt aber - wie vorliegend - der beschreibende Sinn eines Zeichens offen auf der Hand, kann die Möglichkeit weiterer, weniger nahe liegender Deutungen den Gemeingutcharakter nicht aufheben (Urteile 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007, E. 6.2; 4A.1/2005 vom 8. April 2005, E. 2.3, sic! 2005 S. 649 ff.).
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Schliesslich ändert auch die Tatsache, dass die Vorinstanzen das Zeichen "GIPFELTREFFEN" für die anderen beanspruchten Dienstleistungen zugelassen haben, nichts an dessen unmittelbar beschreibenden Charakter bezogen auf die Dienstleistungen "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès". Die Schutzfähigkeit eines Zeichens ist bezogen auf die jeweilige Ware oder Dienstleistung einzeln zu prüfen. Dabei kann sich ergeben, dass das Zeichen für die eine Dienstleistung einen eindeutig beschreibenden Sinngehalt aufweist, während es bezogen auf eine andere Dienstleistung mehrdeutig sein kann. Die Beschwerdeführerin vermag daher aus der Zulassung des Zeichens "GIPFELTREFFEN" für gewisse beanspruchte Dienstleistungen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
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3.5 Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Zeichen "GIPFELTREFFEN" für "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès" dem Gemeingut zurechnete und dem Zeichen daher insoweit den Schutz in der Schweiz verweigerte.
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4.
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4.1 Die Vorinstanz wies betreffend die Dienstleistungen "organisation et arrangement d'assemblées, de congrès" auch das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin ab, wonach der Schutz mit der Einschränkung "à condition que les services précités ne poursuivent aucun but politique" zu erteilen sei. Zur Begründung führte sie aus, die Verkehrskreise würden im Zusammenhang mit der Organisation von Konferenzen unweigerlich auch die Organisation politischer Veranstaltungen erwarten, weshalb eine Markenregistrierung, welche die erwähnten Dienstleistungen auf unpolitische Zwecke einschränke, gegen das Täuschungsverbot verstossen würde. Zu beachten sei, dass eine Abgrenzung von Gipfeltreffen, die rein politische Zwecke verfolgten, von solchen zu rein wirtschaftlichen Zwecken kaum praktikabel durchführbar sei. Hinzu komme, dass das Zeichen "GIPFELTREFFEN" heute auch für Konferenzen mit primär wirtschaftlicher Ausrichtung beschreibenden Charakter aufweise.
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4.2 Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, verfängt nicht:
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Zunächst einmal wird die Behauptung der Beschwerdeführerin vom IGE bestritten, dass sich die Parteien an der Verhandlung vor der Vorinstanz vom 23. Mai 2007 "geeinigt" hätten, einen "Disclaimer" in das Dienstleistungsverzeichnis aufzunehmen, nach welchem der Markenschutz für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Politik ausgeschlossen sei. Von einer "Einigung" kann mithin nicht ausgegangen werden.
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Sodann geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, dass die Vorinstanz eine präzisierende Einschränkung der Waren- oder Dienstleistungsliste zur Beseitigung des Gemeingutcharakters eines Zeichens grundsätzlich für unzulässig halten würde. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur bundesgerichtlichen Praxis betreffend die Einschränkung der Waren- oder Dienstleistungsliste zur Beseitigung der Irreführungsgefahr bei geografischen Herkunftsangaben (BGE 132 III 770 "COLORADO" und Urteil 4A.3/2006 vom 18. Mai 2006, sic! 2006 S. 677 ff. "Fischmanufaktur Deutsche See") stossen daher ins Leere. Gemäss der Vorinstanz würde die beantragte Einschränkung im vorliegenden Fall dazu führen, dass die Dienstleistungen nicht mehr hinreichend präzise - wie nach Art. 11 Abs. 1 Markenschutzverordnung (SR 232.111) erforderlich - bezeichnet wären, weil eine Abgrenzung von Gipfeltreffen, die rein politische Zwecke verfolgten, von solchen zu rein wirtschaftlichen Zwecken kaum praktikabel durchführbar sei. Die Beschwerdeführerin hält dem lediglich entgegen, die Einschränkung sei keinesfalls weniger präzise oder weniger praktikabel als etwa die Einschränkung "sämtliche Waren schweizerischer Herkunft". Es trifft zu, dass im Einzelfall auch bei der Bestimmung der tatsächlichen geografischen Herkunft praktische Probleme auftreten können. Solche dürfen aber nicht überzeichnet werden (vgl. BGE 132 III 770 E. 3.3 S. 777). Die Abgrenzung rein unpolitischer Versammlungen und Kongresse von politischen erscheint demgegenüber in der Tat schwierig, weil kaum auszuschliessen ist, dass auch Gipfeltreffen, die primär unpolitische, z.B. wirtschaftliche Zwecke verfolgen, zumindest nebenher auch politischer Zwecksetzung dienen (wie z.B. das World Economic Forum).
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Zudem vermöchte die eventualiter beantragte Einschränkung den Gemeingutcharakter für die verbleibenden Dienstleistungen nicht zu beseitigen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat das Zeichen "GIPFELTREFFEN" heute auch für Veranstaltungen und Kongresse aus anderen Bereichen als der Politik, namentlich für solche mit wirtschaftlicher Ausrichtung, beschreibenden Charakter.
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Die Vorinstanz hat daher den Eventualantrag zu Recht abgewiesen und es kann offen bleiben, ob ihrer weiteren Begründung zu folgen ist, wonach die beantragte Einschränkung überdies gegen das Täuschungsverbot von Art. 5 Abs. 1 MMA in Verbindung mit Art. 6quinquies lit. B Ziff. 3 PVÜ bzw. Art. 2 lit. c MSchG verstösst.
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5.
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Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Februar 2008
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Corboz Sommer
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