Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_20/2008 /len
Urteil vom 18. Februar 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,
vom 21. November 2007.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 24. September 2007 die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, vom 3. September 2007 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde abwies, sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Prozessvertretung ebenfalls abwies und ihm die Gerichtsgebühr auferlegte;
dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Bezirksgerichts vom 24. September 2007 mit Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, auf welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 21. November 2007 nicht eintrat mit der Begründung, dass die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 284 Ziff. 1 ZPO i.V.m. § 31 Ziff. 2 GVG gegen Entscheide einer Kassationsinstanz ausgeschlossen sei;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Eingabe vom 29. Januar 2008 einreichte, aus der hervorgeht, dass er sowohl den Beschluss des Bezirksgerichts vom 24. September 2007 wie auch den Beschluss des Obergerichts vom 21. November 2007 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten will;
dass die bundesgerichtliche Beschwerde in der Regel innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des vollständig ausgefertigten kantonalen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass ausnahmsweise mit dem letztinstanzlichen auch der vorangehende kantonale Entscheid innerhalb der dreissigtägigen Frist angefochten werden kann, nämlich dann, wenn der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach den Artikeln 95 - 98 BGG zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz angefochten worden ist (Art. 100 Abs. 6 BGG);
dass Art. 100 Abs. 6 BGG im vorliegenden Fall indessen nicht zur Anwendung kommt, weil einerseits diese Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht gilt, wenn das ergriffene kantonale Rechtsmittel - wie hier - nicht vorgesehen ist (Urteil 4A_263/2007 vom 12. November 2007, E. 1), und es es sich andererseits beim Bezirksgericht Zürich nicht um ein oberes kantonales Gericht im Sinne dieser Bestimmung handelt;
dass die Beschwerde vom 29. Januar 2008 somit verspätet eingereicht wurde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 24. September 2007 und die Verfügung des Friedensrichters vom 3. September 2007 richtet, weshalb auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheide erhobenen Einwände nicht einzutreten ist;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2008 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 21. November 2007 richtet;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 BGG insgesamt nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt der Präsident:
1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin