BGer 9C_815/2007
 
BGer 9C_815/2007 vom 20.02.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_815/2007
Urteil vom 20. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
M.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Bandi, Marktgasse 46, 4900 Langenthal,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 15. Oktober 2007.
Sachverhalt:
A.
Nachdem ein erstes Gesuch abgelehnt und auf ein zweites Gesuch nicht eingetreten worden war, meldete sich die 1951 geborene M.________ im April 2005 erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Nach Abklärungen und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 5. Februar 2007 das Leistungsbegehren ab.
B.
M.________ liess beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde einreichen und zur Hauptsache die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente beantragen. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 wies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Gerichts ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ab und verpflichtete sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.- bis 16. November 2007.
C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und gleichzeitig in derselben Eingabe Verfassungsbeschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 15. Oktober 2007 sei aufzuheben und ihr das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung, unter Beiordnung eines amtlichen Anwaltes, für das vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängige Verfahren um eine Invalidenrente zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das kantonale Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid verneint den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzlich hängige Verfahren betreffend eine Rente der Invalidenversicherung und verpflichtet sie gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von lit. a dieser Bestimmung bewirken kann (BGE 128 V 199 E. 2b S. 202 mit Hinweisen; Urteil 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3.2). Da auch die übrigen formellen Gültigkeitserfordernisse gegeben sind, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig und darauf einzutreten. Damit kommt der gleichzeitig in der selben Rechtsschrift eingereichten (subsidiären) Verfassungsbeschwerde keine selbständige Bedeutung zu. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann auch mit der ordentlichen Beschwerde gerügt werden (Art. 113, 116 und 117 BGG in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG).
2.
Die Vorinstanz hat den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das bei ihr hängige Verfahren mangels Prozessarmut im Sinne der einschlägigen kantonalen Vorschriften verneint (vgl. Art. 77 Abs. 1 ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG sowie dazugehöriges Kreisschreiben des Appellationshofs des Kantons Bern und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern; Art. 61 lit. f ATSG und BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Sie ermittelte bei einem Einkommen des Ehemannes von Fr. 5157.40 (Rente der Invalidenversicherung und Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge) und Ausgaben von Fr. 4875.- einen Überschuss von Fr. 282.40 im Monat. Damit könnten die Kosten dieses Prozesses innert zweier Jahre getilgt werden.
3.
In der Beschwerde wird in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV sowie von Art. 77 Abs. 1 ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG gerügt. Art. 29 Abs. 3 BV garantiert einen verfassungsrechtlichen Mindestanspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege. Dieser Anspruch umfasst einerseits die Befreiung von den Verfahrenskosten, anderseits - soweit notwendig - das Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 122 I 322 E. 2b S. 324 mit Hinweisen; Urteil 5P.432/2006 vom 14. Mai 2007 E. 5.1).
3.1
3.1.1 Es wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin erziele kein eigenes Einkommen. Sie und ihr Ehegatte verfügten auch über kein Vermögen. Durch die Anrechnung des gesamten Renteneinkommens des Ehemannes werde vorausgesetzt, dass dieser sich zur Finanzierung des Verfahrens auf sein Existenzminimum setzen lassen müsse. Damit gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, der Ehemann müsse sich mit dem zivilprozessualen Zwangsbedarf zufrieden geben.
Diese Argumentation verkennt, dass nach ständiger Praxis die familienrechtlichen Beistands- und Unterstützungspflichten der unentgeltlichen Rechtspflege vorgehen und bei einem Ehepaar der Zwangsbedarf gemeinsam berücksichtigt wird (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 289/05 vom 20. März 2006 E. 3.2 [in BGE 132 V 241 nicht publiziert]). Der von der Vorinstanz in Anschlag gebrachte prozessuale Zuschlag von 30 % zum betreibungsrechtlichen Grundbedarf wird im Übrigen - zu Recht - nicht beanstandet.
3.1.2 Sodann wird vorgebracht, vier Monate nach Gesuchseinreichung am 3. Juli 2007 sei im Rahmen der Betreibung für ausstehende Steuerforderungen die Pfändung der Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge in der Höhe von monatlich Fr. 1800.- verfügt worden. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsache, welche nach dem einschlägigen kantonalen Verfahrensrecht aber vor Erlass der angefochtenen Verfügung hätte geltend gemacht werden können. Gemäss Art. 25 VRPG dürfen die Parteien solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 29. März 2007 zwar den Schriftenwechsel, nicht aber das Beweisverfahren geschlossen. Die Pfändung eines Teils der Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge stellt somit ein unzulässiges Novum dar (Art. 99 BGG; Urteil 9C_167/2007 vom 21. Juni 2007 E. 3.3) und hat daher unbeachtet zu bleiben.
3.2
3.2.1 Im Weitern wird die Nichtberücksichtigung von Zins und Amortisation eines Privatkredites beider Ehegatten gerügt. Dies entspricht indessen ständiger Rechtsprechung. Danach ist die Tilgung gewöhnlicher Schulden bei der Berechnung des Zwangsbedarfs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die unentgeltliche Prozessführung darf nicht dazu dienen, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U 234/01 vom 14. Februar 2002 E. 4b/aa und des Bundesgerichts 2P.90/1997 vom 7. November 1997 E. 3d; vgl. auch Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], N 18 zu Art. 64 und dortige Hinweise). Dies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch, wenn die Schuld bereits bei Einleitung des Verfahrens bestand.
3.2.2 Nicht zu beanstanden ist die Nichtberücksichtigung der Telefon-, TV- und Radioanschlussgebühren durch die Vorinstanz. Diese in der Beschwerde als «unumgänglich» bezeichneten Ausgaben sind im erweiterten Grundbedarf mitenthalten. Ob dies auch für die Prämien für eine Privathaftpflichtversicherung gilt, ist insofern fraglich, als gemäss SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 19 E. 4.2.1 (H 27/05) Prämien für eine Krankentaggeldversicherung anrechenbar sind. Dieser Punkt kann indessen offen bleiben. Schliesslich wird nicht begründet, inwiefern die Berücksichtigung von Krankheitskosten lediglich im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (in der Höhe von Selbstbehalt und Franchise) Bundesrecht verletzt. Die diesbezügliche Rüge ist somit grundsätzlich unzulässig.
Selbst wenn jedoch vorliegend die Prämien für die beiden Privathaftpflichtversicherungen von insgesamt Fr. 37.- im Monat und die nicht von der Krankenkasse übernommenen Arztrechnungen von monatlich Fr. 300.- gemäss aufgelegter Abzahlungsvereinbarung ausgabenseitig berücksichtigt würden, ergäbe sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz hat für die ratenweise Bezahlung der laufenden Steuerschulden Fr. 843.- veranschlagt. Tatsächlich bezahlen aber die Ehegatten lediglich Fr. 500.- an ihre Steuerausstände.
3.3 Schliesslich wird argumentiert, die vorinstanzliche Auffassung, dass bei einem monatlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 282.40 die Kosten des Verfahrens innert einer Frist von zwei Jahren getilgt werden könnten, zwinge die Beschwerdeführerin zur Prozessaufgabe. Sie sei nicht einmal in der Lage, den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 700.- fristgerecht zu leisten, geschweige denn allfällige Anwaltskostenvorschüsse zu bezahlen, welche den gebotenen Zeitaufwand deckten. Es bestehe weder dem Gericht noch dem Anwalt gegenüber ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung.
Nach der Rechtsprechung ist Prozessarmut resp. Bedürftigkeit nicht erst dann zu verneinen, wenn aktuell genügend Mittel zur Verfügung stehen, sondern bereits dann, wenn der Einnahmenüberschuss erlaubt, innert absehbarer Zeit die mutmasslich anfallenden Kosten zu decken. Dabei ist gegebenenfalls die ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses zu bewilligen (BGE 85 I 1 E. 3 S. 6; Pra 2006 Nr. 143 S. 987 E. 1.2 [5P.441/2005]). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, bei einem über den erweiterten Grundbedarf hinausgehenden Einnahmenüberschuss von Fr. 282.40 sei es ihr nicht möglich, innerhalb von zwei Jahren die zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.). Ebenfalls wird zu Recht nicht gerügt, diese Zeitspanne sei zu lang. Bereits mit fünfzehn monatlichen Ratenzahlungen zu Fr. 250.- könnten Anwaltskosten von mehr als Fr. 3000.- bezahlt werden. Dass höhere Kosten anfallen würden, wird nicht geltend gemacht. Fünfzehn Monate sind absehbar (vgl. Pra 2006 Nr. 143 S. 987 E. 1.2 [5P.441/2005]).
Die Beschwerde, soweit zulässig, ist somit unbegründet.
4.
Die Beschwerdeführerin hat um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Diesem Begehren kann entsprochen werden, da die Voraussetzungen hiefür gegeben sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Insbesondere ist die Bedürftigkeit zu bejahen. Die Pfändung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1800.- seit Juli 2007 ist für dieses Verfahren zu berücksichtigen, was zu einem Ausgabenüberschuss führt. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen. Danach hat die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Fürsprecher Andreas Bandi, Langenthal, wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Februar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler