BGer 9C_98/2008
 
BGer 9C_98/2008 vom 20.02.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_98/2008
Urteil vom 20. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
gegen
unbekannten Beschwerdegegner.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Dezember 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Januar 2008 gegen einen offenbar am 6. Dezember 2007 ergangenen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage des vorinstanzlichen Entscheids innerhalb der mit Verfügung vom 31. Januar 2008 angesetzten, am 14. Februar 2008 abgelaufenen Nachfrist nicht behoben hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Urteile 8C_754/2007 vom 25. Januar 2008, 2C_605/2007 vom 5. November 2007 sowie 6B_248/2007 vom 8. Juni 2007) und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Februar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Attinger