Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_138/2007
Urteil vom 21. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bahnhofsplatz 10, 2501 Biel/Bienne.
Gegenstand
Erlass der direkten Bundessteuer 2005,
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Erlassentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 10. Dezember 2007.
Erwägungen:
1.
X.________, welche für das Jahr 2005 noch direkte Bundessteuern in der Höhe von 754.75 Franken schuldet, ersuchte die Steuerverwaltung des Kantons Bern erfolglos um Gewährung eines Steuererlasses (Verfügung vom 10. Dezember 2007).
2.
Am 12. Dezember 2007 hat X.________ gegen den abschlägigen Erlassentscheid der kantonalen Steuerverwaltung - der dahingehenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid entsprechend - subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
2.1 Dieses Rechtsmittel steht gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung, wenn keine ordentliche Beschwerde nach Art. 72-89 BGG zulässig ist. Weil vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (vgl. Art. 83 lit. m BGG) und kein anderes ordentliches Rechtsmittel in Frage kommt, wäre an sich denkbar, dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht. Zwar handelt es sich bei der kantonalen Steuerverwaltung nicht um ein "oberes" kantonales Gericht und mithin nicht um eine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts nach Art. 114 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 BGG. Der Bundesgesetzgeber hat den Kantonen jedoch für die Anpassung ihrer Gerichtsorganisation an die neuen Bestimmungen der Bundesrechtspflege eine zweijährige Übergangsfrist eingeräumt (vgl. Art. 130 Abs. 3 BGG). Während der Dauer dieser Frist sind kantonale Regelungen, welche - wie der hier (gemäss Art. 6 der Verordnung des EFD vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [SR 642.121]) anwendbare Art. 240 Abs. 5 des Berner Steuergesetzes - die gerichtliche Überprüfung eines Verwaltungsakts ausschliessen, ausserdem als gesetzliche Ausnahmen von der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV zu verstehen (vgl. Urteil 2C_64/2007 vom 29. März 2007, E. 3.2; vgl. auch BBl 2006 3075 ff.); deshalb hat zur Zeit auch unter dem Blickwinkel der genannten Verfassungsbestimmung noch nicht zwingend eine kantonale Gerichtsinstanz den erstinstanzlichen Erlassentscheid zu überprüfen.
2.2 Dennoch ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vorliegend unzulässig: Die Legitimation zu diesem Rechtsmittel setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 115 lit. b BGG). Nachdem mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 116 BGG), kommt zur Anfechtung eines Entscheids der Erlassbehörde regelmässig nur eine Anrufung des Willkürverbots in Frage. Dieses verschafft für sich allein kein derartiges rechtlich geschütztes Interesse. Zur Willkürrüge ist deshalb bloss derjenige legitimiert, der sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt oder seinen Schutz bezweckt (BGE 133 I 185). Diese Voraussetzung ist bei Entscheiden der kantonalen Erlassbehörde betreffend die direkte Bundessteuer nicht erfüllt, kommt dem Steuerpflichtigen doch kein Rechtsanspruch auf deren Erlass zu (vgl. die "Kann-Formulierung" in Art. 167 Abs. 1 DBG; vgl. auch Urteil 2P.390/1998, in: ASA 68 S. 77, E. 1, sowie Werner Lüdin, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, Art. 167 N 23; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 167 N 4). Das führt für die Berner Steuerpflichtigen - die bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen über einen Rechtsanspruch auf Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern verfügen (vgl. Art. 240 Abs. 1 StG/BE in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und Art. 42 der kantonalen Bezugsverordnung vom 18. Oktober 2000) - dazu, dass sie zwar den Erlassentscheid über die kantonalen Steuern mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anfechten können (vgl. Urteil 2D_40/2007 vom 25. Mai 2007 i.S. J.), nicht aber jenen betreffend die direkte Bundessteuer.
2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Sie wurde vorliegend jedoch durch die falsche Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids zur Einreichung des unzulässigen Rechtsmittels verleitet, weshalb ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist. Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Häberli