BGer 6B_125/2008 |
BGer 6B_125/2008 vom 21.02.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_125/2008
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Urteil vom 21. Februar 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichteintretensbeschluss (ungetreue Geschäftsbesorgung etc.),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 7. Januar 2008.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige we-gen ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht eingetreten und ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden. Wer zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist, ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG. Als Geschädigte ist die Beschwerdeführerin, die einzig die Verletzung materiellen Rechts rügt (Art. 9 BV, Art. 17 BankG), zur Beschwerdeerhebung nicht befugt (BGE 133 IV 288). Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Februar 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Schneider Arquint-Hill
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