BGer 6B_125/2008
 
BGer 6B_125/2008 vom 21.02.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_125/2008
Urteil vom 21. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintretensbeschluss (ungetreue Geschäftsbesorgung etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 7. Januar 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige we-gen ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht eingetreten und ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden. Wer zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist, ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG. Als Geschädigte ist die Beschwerdeführerin, die einzig die Verletzung materiellen Rechts rügt (Art. 9 BV, Art. 17 BankG), zur Beschwerdeerhebung nicht befugt (BGE 133 IV 288). Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Arquint-Hill