Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_168/2008
Urteil vom 25. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich, Hirschengraben 15, 8023 Zürich.
Gegenstand
Offenbarung des Berufsgeheimnisses,
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung / 3. Kammer, vom 7. Februar 2008.
Erwägungen:
1.
Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich ermächtigte am 1. November 2007 Rechtsanwalt Y.________ zur Offenbarung seines Berufsgeheimnisses in Bezug auf X.________, soweit dies im Hinblick auf die Geltendmachung seiner Honorarforderung erforderlich sei. X.________ erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Von diesem wurde sie mit Präsidialverfügung vom 30. November 2007 aufgefordert, die sie allenfalls treffenden Verfahrenskosten mit einem Vorschuss von Fr. 1'200.-- sicherzustellen; für den Säumnisfall wurde Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht. Mit Beschluss vom 7. Februar 2008 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht geleistet worden war.
X.________ gelangte am 20. Februar 2008 mit einer als "Beschwerde und Erpressungsanzeige gegen Verwaltungsgericht, Zürich" bezeichneten, als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts entgegenzunehmenden Rechtsschrift ans Bundesgericht.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein. Angefochten ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid, und die Beschwerdeführerin muss sich in der Beschwerdeschrift mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen befassen.
Angesichts des beschränkten Beschwerdegegenstands ist die Beschwerdeführerin von vornherein nicht zu hören, soweit sie sich zur Frage der Offenbarung des Berufsgeheimnisses äussert. Auch soweit sie Ausführungen zur Frage der Kostenvorschusspflicht macht, genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht:
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts stützt sich auf § 15 Abs. 2 lit. b des Zürcher Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 24. Mai 1959 (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]). Danach kann ein Privater unter Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, unter anderem dann zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Weder bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sie noch Verfahrenskosten im Betrag von über Fr. 50'000.-- schuldet, noch dass sie die Aufforderung zur Bezahlung des Vorschusses erhalten hat und der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen ist. Sie macht sodann nicht geltend, dass sie noch innert der Zahlungsfrist das Verwaltungsgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder sonstwie um Erlass oder Stundung des Vorschusses ersucht hätte; inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Anwendung von § 15 Abs. 2 VRG gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen habe bzw. die fragliche Norm als solche mit Bundesrecht nicht vereinbar sein könnte, lässt sich der - teils ungebührlichen - Beschwerdeschrift nicht entnehmen.
Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlich fehlender hinreichender Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Sofern die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf ihre finanzielle Lage sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen wollte, könnte einem solchen Begehren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Mithin sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang entsprechend, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Feller