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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_17/2008 /len
Urteil vom 27. Februar 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Brauen.
Gegenstand
Bewilligung eines Selbsthilfeverkaufs,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 12. November 2007.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführer) mit rechtskräftigem Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 10. November 2006 verpflichtet wurde, die von ihm bewohnte Liegenschaft zu räumen und zu verlassen und dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nur teilweise nachgekommen ist, indem er die Liegenschaft verliess, aber nicht räumte ;
dass B.________ (Beschwerdgegner) daher gezwungen war, das Haus räumen zu lassen und die Fahrhabe des Beschwerdeführers zu hinterlegen;
dass das Obergericht dem Beschwerdegegner mit zweitinstanzlichem Entscheid vom 12. November 2007 den nicht öffentlichen freihändigen Verkauf des Hausrats ohne vorgängige Androhung gemäss Art. 93 Abs. 2 OR bewilligte und auf eine vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingelegte Beschwerde sowie eine gegen die Gemeinde C.________ erhobene Klage nicht eintrat ;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen, am 14. Januar 2008 publizierten Entscheid mit Eingabe vom 24. Januar 2008 an das Obergericht des Kantons Aargau (beim Bundesgericht am 31. Januar 2008 eingegangen) "Einsprache" erhob, mit den folgenden Anträgen:
- Der freihändige Verkauf meiner Habseligkeiten soll durch eine sofortige superprovisorische Verfügung bis auf weiteres untersagt werden.
- Mir soll umgehend ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt werden, damit diese Angelegenheit mit der nötigen Sachkenntnis und dem notwendigen Druck bereinigt werden kann.
- Die Gemeinde C.________ soll auf Grund ihrer Zuständigkeit für meine Unterbringung dazu verpflichtet werden, meine Habseligkeiten bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit auf ihre Kosten sachgerecht einlagern zu lassen. Ein Zugriff der Gemeinde auf meine Unterlagen ist auf Grund der Gefahr des Verschwindenlassens von Beweismitteln auszuschliessen.
- Die Gemeinde C.________ ist endlich dazu zu verpflichten, mir eine adäquate Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Betreuung zu verschaffen und so ihrer Verpflichtung gemäss Art. 15 BV nachzukommen. Bis heute lebe ich durch das Vorgehen der Gemeinde C.________ unter einer minimal garantierten Menschenwürde und teilweise auch ausserhalb der Legalität.
- Meine Ausweispapiere und weitere dringend benötigten Unterlagen sind mir umgehend auszuhändigen.
- Der Verkauf darf auch bei Ablehnung obiger Anträge nicht durchgeführt werden, bis ein allfälliges Verfahren vor dem Europäischen Gericht für Menschenrechte abgeschlossen ist, damit ein Präjudiz vermieden wird.";
dass der Beschwerdeführer überdies "Anzeige" gegen die Gemeinde C.________ erhebt, wegen fortgesetzter Verweigerung des rechtlichen Gehörs und Rechtsverweigerung, und auch in diesem Punkt um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht;
dass das Bundesgericht nicht zur Entgegennahme und Behandlung dieser Anzeige zuständig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesgerichts vom 1. Februar 2008 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Eingabe vom 24. Januar 2008 den Anforderung an die Begründung einer Beschwerdeschrift nicht genüge, und ihm empfohlen wurde, einen Rechtsanwalt beizuziehen;
dass dieses Schreiben dem Beschwerdeführer weder an der von ihm angegebenen Adresse noch an einer von der Gemeinde C.________ angegebenen weiteren Adresse zugestellt werden konnte;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe vom 24. Januar 2008 diesen Anforderungen in keiner Weise genügt, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzen soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde und der Anzeige abzuweisen ist;
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:
1.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2.
Auf die Anzeige gegen die Gemeinde C.________ wird nicht eingetreten.
3.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Widmer