BGer 8C_257/2007 |
BGer 8C_257/2007 vom 27.02.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_257/2007
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Urteil vom 27. Februar 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Parteien
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W.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann, Poststrasse 8, 3400 Burgdorf,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2007.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle Bern den Rentenanspruch des W.________, geboren 1970, mangels rentenbegründender Invalidität (Invaliditätsgrad: 16 %) mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 abgelehnt hat,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. April 2007 abgewiesen hat,
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dass W.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen und das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Unfallversicherers zu sistieren,
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dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
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dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
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dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Invaliditätsbemessung grundsätzlich keinem der zwei in Frage stehenden Sozialversicherungsträger Vorrang zukommt (BGE 119 V 468, 126 V 288), insbesondere dann nicht, wenn noch keine rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzung vorliegt (BGE 126 V 288 E. 2d S. 294),
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dass die vorhandenen medizinischen Unterlagen, vor allem die umfassenden medizinischen Gutachten der Frau Dr. med. L.________ und des PD Dr. med. H.________, der Vorinstanz eine sofortige, abschliessende Beurteilung der sich hier stellenden Rechtsfragen erlaubten,
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dass dem Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Einspracheentscheids des Unfallversicherers daher nicht stattzugeben ist (BGE 130 V 90),
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dass der Beschwerdeführer Widersprüche in der vorinstanzlichen Beurteilung rügt, ohne indessen auszuführen, worin diese liegen,
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dass angesichts der einlässlichen Würdigung der genannten Gutachten durch das kantonale Gericht keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung bestehen,
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Februar 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Durizzo
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