Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_34/2008
Urteil vom 28. Februar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schoder.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Cinthia Sedo,
gegen
Bezirksamt Aarau, Laurenzenvorstadt 12,
5001 Aarau.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Januar 2008 des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau.
Sachverhalt:
A.
X.________ war am 25. November 2007 in eine Schlägerei bei der Diskothek A.________ in Aarau verwickelt. Er wurde an demselben Tag verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Das Bezirksamt Aarau eröffnete gegen ihn ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und wegen Raufhandel im Zusammenhang mit der genannten Schlägerei vom 25. November 2007 sowie mit einem Vorfall vom 13. Mai 2007 beim Begegnungszentrum B.________ in Aarau. Die Verhaftung fand zwischen der zweiten Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Aarau und der Urteilsfällung in einem früheren Strafverfahren gegen X.________ statt, wobei die Untersuchungshaft in keinem Zusammenhang mit dem früheren Strafverfahren stand.
Am 15. Dezember 2007 stellte X.________ beim Gerichtspräsidium Aarau ein Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 wies die Präsidentin II des Bezirksgerichts Aarau das Haftentlassungsgesuch ab. X.________ beschwerte sich gegen diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Aargau. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hob die Verfügung der Präsidentin II des Bezirksgerichts Aarau mit Entscheid vom 10. Januar 2008 auf, trat auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Eingabe von X.________ zuständigkeitshalber dem Präsidenten der Beschwerdekammer.
Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2008 teilte das Bezirksamt Aarau dem Präsidenten der Beschwerdekammer mit, dass X.________ aufgrund verschiedener polizeilicher Befragungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Haupttäter der Auseinandersetzung vom 13. Mai 2007 sei, bei welcher das Opfer einen Schädelbruch erlitt. Das Bezirksamt machte darauf aufmerksam, dass X.________ unter Alkoholeinfluss zu äusserst brutaler Gewalt neige.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 wies der Präsident der Beschwerdekammer das Haftentlassungsgesuch wegen Fortsetzungsgefahr ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung von Verfassungsrechten beantragt X.________ die Aufhebung der Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer und seine sofortige Haftentlassung. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht.
C.
Der Präsident der Beschwerdekammer beantragt Beschwerdeabweisung unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung. Das Bezirksamt hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
1.2 Gemäss § 67 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 11. November 1958 über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO/AG) darf gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl nur erlassen werden, wenn er einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung dringend verdächtigt wird. Vorliegend zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf, weshalb der dringende Tatverdacht bezüglich der ihm zur Last gelegten Vorfälle vom 13. Mai und 25. November 2007 nicht gegeben sein soll. Seine pauschalen Ausführungen reichen nicht aus, um die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Verfügung aufzuzeigen. Mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr und rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV).
2.2 Gemäss § 67 Abs. 2 StPO/AG kann ein Haftbefehl aus sicherheitspolizeilichen Gründen erlassen werden, wenn die Freiheit des Beschuldigten mit Gefahr für andere verbunden ist, insbesondere, wenn eine Fortsetzung der strafbaren Tätigkeit zu befürchten ist. Der Präsident der Beschwerdekammer hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verhältnismässigkeit der Präventivhaft bei Fortsetzungsgefahr (sehr ungünstige Rückfallprognose, zu befürchtende schwerwiegende Delikte) in E. 4.1 der angefochtenen Verfügung zutreffend dargestellt. Es wird darauf verwiesen.
2.3 Der Präsident der Beschwerdekammer hat das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr mit folgender Begründung bejaht: Der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft und habe sich während eines einschlägigen Gerichtsverfahrens erneut verdächtig gemacht, an zwei gewalttätigen Auseinandersetzungen massgeblich beteiligt gewesen zu sein. Während des Vorfalls am 13. Mai 2007 habe eine angegriffene Person erhebliche Verletzungen (Schädelbruch) erlitten. Bei der Auseinandersetzung vom 25. November 2007 sei eine Person des Sicherheitsdienstes mit einer abgebrochenen Flasche angegriffen worden. Der Beschwerdeführer konsumiere Drogen. In sämtlichen Fällen stehe die an den Tag gelegte Aggressivität des Beschwerdeführers mit schwerwiegendem Alkoholmissbrauch in Zusammenhang.
Diese Erwägungen sind einleuchtend. In Anbetracht der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Gewaltdelikte, worunter mindestens eines von schwerwiegender Natur sein könnte, und mit Blick auf die Alkohol- und Aggressionsproblematik fällt die Rückfallprognose sehr ungünstig aus. Deshalb sind die zu erwartenden Delikte als schwer zu betrachten.
Die Anordnung einer milderen Massnahme erscheint zur Zeit nicht geeignet, die Fortsetzungsgefahr wirksam zu bannen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, inwiefern die angeordnete Untersuchungshaft gegen das Grundrecht der persönlichen Freiheit oder gegen das Willkürverbot verstösst.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht ebenfalls abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Bei der gegebenen Sachlage wird auf die Erhebung von Gerichtskosten aber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Aarau und dem Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Féraud Schoder