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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_587/2007/bnm
Urteil vom 28. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
G.________-Genossenschaft,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli,
gegen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern,
2. Kanton Obwalden, 6060 Sarnen,
3. Einwohnergemeinde E.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Remigius Küchler,
Gegenstand
Widerspruchsklage,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Obwalden, als Appellationsinstanz in Zivilsachen, vom 11. September 2007.
Sachverhalt:
A.
Die G.________-Genossenschaft wurde am 13. September 1974 von S.________ und sechs weiteren Personen gegründet und am 17. September 1974 im Handelsregister eingetragen. Laut Art. 2 der Statuten bezweckt sie "den Erwerb und Verkauf von Landwirtschaftsbetrieben" (Abs. 1), "Versuchsbetrieb für biologische Obstkulturen und Gemüsebau, sowie Studienbetrieb für Futtermittel für Pferde und Rindvieh" (Abs. 2) und "Erteilung von Krediten sowie Hilf(s)finanzierungen von ähnlichen Betrieben in der Schweiz und im Ausland" (Abs. 3). Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, "die unterschriftlich ihren Eintritt erklären, sich den Pflichten eines Genossenschafters unterziehen und mindestens einen Genossenschaftsanteil zeichnen und liberieren" (Art. 3). Durch Ausgabe von auf den Namen lautenden Anteilscheinen im Nominalbetrag von Fr. 1'000.-- sowie durch Aufnahme von Fremdgeldern in Form von Obligationen und Darlehen werden die "finanziellen Mittel zur Verwirklichung der Aufgaben der Genossenschaft" beschafft (Art. 7). Organe der Genossenschaft sind gemäss Art. 9 der Statuten die Generalversammlung (Art. 10 ff.), an der jeder Genossenschafter nur eine Stimme hat (Art. 13), der Vorstand (Art. 15 f.), der aus drei Mitgliedern besteht (Art. 15) und die Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder selbst regelt (Art. 16), sowie die Kontrollstelle, umfassend ein oder zwei Rechnungsrevisoren (Art. 17). Für das Rechnungswesen sollten die Vorschriften über die kaufmännische Buchführung massgebend sein (Art. 18 f. der Statuten vom 13. September 1974).
Erster Präsident des Vorstands mit Einzelzeichnungsberechtigung war S.________. Er schloss mit den Eigentümern des Heimwesens L.________ am 19. Oktober 1974 einen Kaufsrechtsvertrag über die Parzelle Nr. zzzz, im Halte von 39'672 m² (Wohnhaus, Scheune, Garten und Wiesland). Der Kaufpreis betrug Fr. 6.-- pro m², wovon Fr. 100'000.-- sofort und der Rest innerhalb eines Jahres nach Eintragung des Kaufsrechtsvertrags im Grundbuch zu bezahlen waren. Von der Parzelle Nr. zzzz wurde am 3. September 1975 die Parzelle Nr. xxxx im Halte von 4'012 m² (Wohnhaus mit Umschwung) abgetrennt.
Die F.________-Familienstiftung, handelnd durch ihren Präsidenten S.________, kaufte am 18. Oktober 1975 die Parzelle Nr. xxxx. Den Kaufpreis von Fr. 115'000.-- tilgte sie durch die geleistete Barzahlung von Fr. 100'000.-- gemäss dem erwähnten Kaufsrechtsvertrag zwischen den Verkäufern und der Genossenschaft sowie durch Barzahlung des Restbetrags. Mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags wurde die Vormerkung des Kaufsrechts für gegenstandslos erklärt und im Grundbuch gelöscht.
Am 18. Oktober 1975 kaufte die G.________ Genossenschaft, handelnd durch den Vorstandspräsidenten S.________, die Parzelle Nr. zzzz. Der Kaufpreis betrug Fr. 238'032.-- (= Fr. 6.-- x 39'672 m² der alt-Parz.-Nr. zzzz) abzüglich des von der F.________-Familienstiftung zu bezahlenden Kaufpreises von Fr. 115'000.-- für die - seinerzeit von der der alt-Parz.-Nr. zzzz abgetrennten - Parzelle Nr. xxxx und wurde durch Schuldübernahme und Barzahlung getilgt. Das Kaufsrecht konnte zufolge Gegenstandslosigkeit im Grundbuch gelöscht werden.
S.________ blieb auch in den folgenden Jahren Präsident mit Einzelunterschrift. An der ausserordentlichen Generalversammlung der G.________ Genossenschaft vom 28. April 1997 wurden X.________ und Z.________ neu als Mitglieder des Vorstands ohne Unterschriftsberechtigung sowie eine Revisionsstelle gewählt. Die Generalversammlung beschloss den Nominalbetrag der Anteilscheine von Fr. 1'000.-- zu halbieren, so dass neu 14 Anteilscheine über nominell je Fr. 500.-- vorlagen. Weitere Änderungen der Gründungsstatuten betrafen Nebenpunkte.
B.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Obwalden und die Einwohnergemeinde E.________ (fortan: Beschwerdegegner) betrieben S.________ im März 2004 für ausstehende Steuern der Jahre 1987 bis 1992. Sie erhielten einen provisorischen Verlustschein über rund 4.9 Mio. Franken. Auf Grund eines Steuerarrestes gegen S.________ vom 13./17. Oktober 2005 mit anschliessender Nachpfändung vom 11. November 2005 wurde das Grundstück L.________, Parzelle Nr. zzzz, (33'650 m² mit Scheune und Wiesland) mit Arrest belegt und gepfändet. Der betreibungsamtliche Schätzungswert beträgt Fr. 200'000.--. Als Eigentümerin der Parzelle Nr. zzzz erhob die G.________ Genossenschaft (hiernach: Beschwerdeführerin) Eigentumsansprache, die die Beschwerdegegner bestritten.
Auf Klage der Beschwerdegegner entschied das Kantonsgericht Obwalden, der Anspruch der Beschwerdeführerin am Eigentum des Grundstücks Nr. zzzz wird für das Arrestverfahren Nr. 2005344 / Betreibungsamt Obwalden aberkannt und es wird festgestellt, dass dieses Grundstück für das Verfahren der Arrestprosequierung dem Vollstreckungssubstrat S.________ zuzurechnen ist (Urteil vom 26. April 2006).
Die Appellation der Beschwerdeführerin wies das Obergericht des Kantons Obwalden ab (Urteil vom 11. September 2007).
C.
Dem Bundesgericht beantragt die Beschwerdeführerin, die Klage der Beschwerdegegner abzuweisen und ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weder das Obergericht noch die Beschwerdegegner haben sich dem Gesuch widersetzt. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 5. November 2007). In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang einzugehen sein.
2.
Ausgangspunkt der Beurteilung ist der umgekehrte Durchgriff, der es ausnahmsweise gestatten soll, das Eigentum der Beschwerdeführerin, einer juristischen Person, in der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner S.________ zu pfänden und nötigenfalls zu verwerten. Im Einzelnen ergibt sich dazu Folgendes:
2.1 Die rechtliche Selbstständigkeit juristischer Personen ist zu beachten. Ein Abweichen von diesem Grundsatz setzt erstens die Abhängigkeit der juristischen Person von einer hinter ihr stehenden Person und damit die Identität der wirtschaftlichen Interessen der juristischen Person und der sie beherrschenden Person voraus. Die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person muss zweitens dazu führen, dass Gesetzesvorschriften umgangen, dass Verträge nicht erfüllt oder dass sonstwie berechtigte Interessen Dritter offensichtlich verletzt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann es sich ausnahmsweise rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen" (zuletzt: BGE 132 III 489 E. 3.2 S. 493 und 737 E. 2.3 S. 742), d.h. - fallbezogen - in die Zwangsvollstreckung gegen die beherrschende Person das Vermögen der beherrschten Person einzubeziehen (für den Arrest: BGE 102 III 165 E. II/1 S. 169/170; 126 III 95 E. 4 S. 97 f.).
2.2 Die erste Voraussetzung des Durchgriffs besteht in der wirtschaftlichen Identität von juristischer Person und ihrem Mitglied. Sie beinhaltet die Möglichkeit der Beherrschung und bedingt ein Abhängigkeitsverhältnis, das irgendwie - zulässig oder unzulässig, lang- oder kurzfristig, zufällig oder planmässig - geartet sein kann und das auf Anteilseignerschaft oder aber auf anderen Gründen beruht wie vertraglichen Bindungen oder familiären, verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen. Die zweite Voraussetzung des Durchgriffs besteht in der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person. Es bedarf nicht der Gründung einer juristischen Person zu missbräuchlichen Zwecken, sondern es genügt die missbräuchliche Verwendung bzw. die missbräuchliche Berufung auf die Trennung zwischen juristischer Person und beherrschender Person. Zur Annahme von Rechtsmissbrauch müssen geradezu eine Massierung unterschiedlicher und ausserordentlicher Verhaltensweisen im Sinne eigentlicher Machenschaften und eine qualifizierte Schädigung Dritter vorliegen. Typische Fallgruppen sind namentlich die Sphären- und Vermögensvermischung, d.h. die ungenügende Beachtung der Selbstständigkeit der juristischen Person gegenüber der beherrschenden Person, die Fremdsteuerung, z.B. durch Verfolgung von Sonderinteressen der beherrschenden Person zulasten der juristischen Person, oder die Unterkapitalisierung der juristischen Person in einer Weise, dass ihre Lebensfähigkeit gefährdet ist (vgl. für einen Überblick: Weber, Juristische Personen, SPR II/4, Basel 1998, § 10/III/B S. 188 ff., und für eine Zusammenstellung der teilweise nicht veröffentlichten Rechtsprechung: Groner, Wann haftet ein Aktionär - und warum?, SJZ 101/2005 S. 1 ff., S. 4 ff. Ziff. III/A).
2.3 Das Durchgriffsproblem kann sich bei allen juristischen Personen und damit unter den allgemeinen Voraussetzungen auch bei Genossenschaften stellen (vgl. Forstmoser, Berner Kommentar, 1972, N. 26 Abs. 2, und Baudenbacher, Basler Kommentar, 2002, N. 19, je zu Art. 831 OR; zuletzt: Urteil 5C.279/2002 vom 14. März 2003, E. 2.1, in: Praxis 92/2003 Nr. 164 S. 897).
3.
Eine Verletzung der Beweislastregel in Art. 8 ZGB erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Obergericht auf bestrittene Behauptungen der Beschwerdegegner abgestellt, ihr den Beweis für die Bestreitung auferlegt und damit die Beweislast umgekehrt habe. Denn beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen sei, wer - wie die Beschwerdegegner - einen Durchgriffstatbestand behaupte. Ihren allgemeinen Vorwurf begründet die Beschwerdeführerin in zwei Punkten. Das Obergericht habe ihr die Beweislast auferlegt zum einen für die Buchführung zwischen 1975 bis 1997 und zum anderen für die Abtretung ihres Kaufsrechts an die Familienstiftung, die damit den Kaufpreis für die Parzelle Nr. xxxx bezahlt hat (S. 4 f. Ziff. 9, 12 und 14 der Beschwerdeschrift).
3.1 Dass die Beschwerdeführerin keine Bücher geführt und keine Generalversammlungen abgehalten haben soll, hat das Obergericht aus Indizien geschlossen, und dass die Rechnungsführung entgegen Art. 18 der Statuten nicht nach den Vorschriften über die kaufmännische Buchführung erfolgt ist, hat das Obergericht aus Schreiben des Vorstandsmitglieds Z.________ und der Revisionsstelle sowie aus Buchhaltungsbelegen abgeleitet, die das Fehlen einer ordnungsgemässen Rechnungsführung bestätigten (E. 4b S. 15 f.). Im Zusammenhang mit der Zahlung des Kaufpreises durch die Familienstiftung hat das Obergericht dafürgehalten, selbst wenn im Sinne der Beschwerdeführerin tatsächlich von einer Abtretung auszugehen wäre, vermöchte dies die Schlussfolgerungen nicht umzustossen (E. 4d/aa S. 20 des angefochtenen Urteils). In beiden gerügten Punkten liegt somit ein Beweisergebnis vor, das die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos macht (zuletzt: BGE 132 III 626 E. 3.4 S. 634). Zu ergänzen ist, dass über die Tätigkeit ihrer Kontrollstelle und ihr Rechnungswesen nur die Beschwerdeführerin selbst Aufschluss erteilen kann und nach Treu und Glauben auch erteilen muss, weil die Beschwerdegegner diesbezüglich in Beweisschwierigkeiten stecken. Eine Verweigerung der gebotenen Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts darf im Rahmen freier gerichtlicher Beweiswürdigung berücksichtigt werden (vgl. Art. 142 ZPO/OW; Schmid, Basler Kommentar, 2006, N. 71 zu Art. 8 ZGB, mit Hinweisen). Die Verweigerungshaltung bewirkt keine Umkehr der Beweislast, kann aber - als Basis einer tatsächlichen Vermutung - den Beweis für den Hauptbeweispflichtigen schaffen, d.h. zur Folge haben, dass das Sachgericht beweiswürdigend annehmen darf, die Vorbringen der ihre Mitwirkung verweigernden Partei seien ganz oder teilweise falsch, diejenigen der beweisbelasteten Partei hingegen richtig (vgl. Vogel/ Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8.A. Bern 2006, 10 N. 68 S. 267; vgl. BGE 118 II 27 E. 3a S. 29; weitergehend im Fall verweigerter Rechnungslegung: BGE 123 III 140 E. 2c S. 143). Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Beweislastverteilung erweisen sich insgesamt als unbegründet.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt das obergerichtliche Beweisergebnis gleichzeitig als willkürlich, beschränkt sich dabei aber auf blosse Vorhaltungen. Sie legt nicht anhand des angefochtenen Urteils dar, inwiefern Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Ergebnis an einem qualifizierten Mangel leiden, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lassen. Diesbezüglich genügt die Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f. und 589 E. 2 S. 591 f.). Auf die Rügen unrichtiger Feststellung des Sachverhalts kann deshalb nicht eingetreten werden.
3.3 Weitere Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 97 BGG erhebt und begründet die Beschwerdeführerin nicht. Im Folgendem ist auf die obergerichtlichen Tatsachenfeststellungen abzustellen (Art. 105 BGG).
4.
Das Obergericht hat die wirtschaftliche Identität der Beschwerdeführerin mit ihrem einzelzeichnungsberechtigten Präsidenten des Vorstands, dem heutigen Schuldner, bejaht.
4.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Schuldner seit der Gründung bis heute einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Vorstands der Beschwerdeführerin ist. Für die Zeit von 1975 bis 1997 steht weiter fest, dass der Schuldner vier von sieben Anteilscheinen besessen hat und die restlichen drei Anteilscheine sich in der Kasse der Beschwerdeführerin befunden haben. An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 28. April 1997 wurden X.________ und Z.________ neu in den Vorstand gewählt und die Zahl der Anteilscheine durch Herabsetzung des Nominalwerts auf vierzehn verdoppelt. Gemäss den obergerichtlichen Feststellungen haben X.________ und Z.________ keine Unterschriftsberechtigung und sind lediglich deshalb in den Vorstand der Beschwerdeführerin eingetreten, um die Voraussetzung zu erfüllen, wonach der Vorstand aus drei Mitgliedern bestehen muss (Art. 15 der Statuten). X.________ besitzt keine Anteilscheine. Ob und wieviele Anteilscheine Z.________ hält, ist ungeklärt. Für entscheidend hat das Obergericht indessen angesehen, dass sich die neu gewählten Mitglieder nur der Form halber im Vorstand der Beschwerdeführerin befänden und auf Grund ihrer engen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Schuldner dessen beherrschende Stellung in der Beschwerdeführerin stützten (E. 4a S. 13 ff. des angefochtenen Urteils).
Auf Grund des geschilderten Sachverhalts muss davon ausgegangen werden, dass der Schuldner von 1975 bis 1997 alleiniger Genossenschafter war und als einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Vorstands die Beschwerdeführerin allein beherrscht hat. Zwar bedarf es zur Gründung der Genossenschaft mindestens sieben Mitglieder (Art. 831 Abs. 1 OR), doch ist nicht ausgeschlossen, dass diese Mindestzahl in der Folge unterschritten wird (vgl. Art. 831 Abs. 2 OR). Da von den sieben Anteilscheinen vier dem Schuldner gehört und drei in der Kasse gelegen haben, ändert an der beherrschenden Stellung des Schuldners nichts, dass an einer allenfalls durchgeführten Generalversammlung jeder Genossenschafter nur eine Stimme hat (Art. 13 der Statuten; vgl. Art. 885 OR). Der Schuldner war damals allein Genossenschafter. Abweichende rechtliche Schlüsse lässt der festgestellte Sachverhalt nicht zu.
Ihre Einwände richtet die Beschwerdeführerin denn auch gegen die Annahme, der Schuldner habe selbst nach 1997 eine beherrschende Stellung eingenommen. Der Schuldner besitze nämlich nicht alle vierzehn Anteilscheine, und neben dem Schuldner gebe es zwei weitere Genossenschafter, von denen an der Generalversammlung jeder eine Stimmen habe (S. 4 Ziff. 10 und S. 6 Ziff. 19). Sie wendet ein, die Feststellung, die neu gewählten Mitglieder seien lediglich der Form halber im Vorstand, sei willkürlich und auf Beziehungen zwischen dem Schuldner und den Vorstandsmitgliedern komme nichts an (S. 4 Ziff. 11 und S. 7 f. Ziff. 25 der Beschwerdeschrift).
Die Einwände sind unbegründet. Dass sich die beiden 1997 neu gewählten Vorstandsmitglieder nur deshalb in den Vorstand haben wählen lassen, um die gesetzlichen bzw. statutarischen Vorgaben zu erfüllen, entspricht der Darstellung des Vorstandsmitglieds Z.________ in seinem Schreiben vom 5. Juli 2004. Darin wird auch bestätigt, dass das Vorstandsmitglied X.________ keine Genossenschaftsanteile besitzt (KB 31, S. 2 Ziff. 2). Da Art. 3 der Statuten über die Mitgliedschaft die Zeichnung und Liberierung mindestens eines Anteils verlangt, darf in rechtlicher Hinsicht angenommen werden, dass der Besitz eines Genossenschaftsanteils Voraussetzung der Mitgliedschaft ist (vgl. Reymond/Trigo Trindade, Die Genossenschaft, SPR VIII/5, Basel 1998, § 9/I/2/b S. 54). X.________ wäre damit nicht Mitglied, so dass sich die Mitgliederzahl auf den Schuldner und Z.________ beschränkte, wobei nicht erstellt ist, ob Z.________ wenigstens einen Genossenschaftsanteil gezeichnet und liberiert hat. Entsprechende Behauptungen der Beschwerdeführerin fehlen auch heute, doch kann die Frage letztlich dahingestellt bleiben. Denn entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sind die persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Schuldner und den zwei weiteren Vorstandsmitgliedern nicht unerheblich. Vertragliche Bindungen und freundschaftliche Beziehungen können eine beherrschende Stellung über eine juristische Person begründen oder sichern (E. 2.2 hiervor). Dass diese Beziehungen, wie das Obergericht sie näher umschrieben hat, bestanden haben, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede.
Auf Grund der festgestellten Tatsachen und Indizien durfte das Obergericht deshalb annehmen, dass der Schuldner bei der Beschwerdeführerin eine beherrschende Stellung eingenommen hat, und zwar bis im April 1997 unmittelbar als Alleingenossenschafter. Soweit der Schuldner nach diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr Alleingenossenschafter gewesen sein sollte, hat seine beherrschende Stellung mittelbar auf seiner fortdauernden Funktion des Präsidenten des Vorstands in Verbindung mit seinen engen Beziehungen zu den zwei neu in den Vorstand gewählten Mitgliedern beruht.
4.2 Statuten (Art. 17) und Gesetz (Art. 906 ff. OR) sehen als Organ der Genossenschaft eine Kontrollstelle mit bestimmten Aufgaben vor. Das Fehlen der Kontrollstelle beraubt die Genossenschaft desjenigen Organs, das zum Schutz ihrer Gläubiger und für den normalen Gang der Generalversammlung unabdingbar ist (vgl. Reymond/Trigo Trindade, a.a.O., § 29/I/1 S. 268). Nach den obergerichtlichen Feststellungen hat die Kontrollstelle, die eine gewisse Beschränkung auch der weitreichenden Entscheidungsbefugnisse des Schuldners und alleinigen Genossenschafters hätte gewährleisten können, während zwanzig Jahren (1977-1997) gefehlt. Für die Zeit danach ist das Obergericht beweiswürdigend davon ausgegangen, Aktivitäten der Kontrollstelle hätten auch nach deren Wahl im Jahre 1997 nicht stattgefunden. Gegenteiliges habe die Beschwerdeführerin weder behauptet noch dargelegt, obschon sie dazu auf Grund der Ausführungen der Beschwerdegegner und des Kantonsgerichts Veranlassung gehabt hätte. Auch die Einsetzung der Kontrollstelle habe somit nichts daran geändert, dass es sich bei der Beschwerdeführerin faktisch um eine "Einmann-Genossenschaft", verkörpert durch den diese beherrschenden Schuldner, gehandelt habe (E. 4b S. 15 ff. des angefochtenen Urteils). Zur Tätigkeit einer Kontrollstelle äussert sich die Beschwerdeführerin auch heute nicht näher. Ihre Vorbringen betreffen die fehlende bzw. nicht ordnungsgemäss erfolgte Buchführung, so dass auf bereits Gesagtes verwiesen werden kann (E. 3 hiervor).
4.3 Aus den dargelegten Gründen verletzt die obergerichtliche Annahme kein Bundesrecht, der Schuldner habe die Beschwerdeführerin von deren Gründung an bis heute allein beherrscht und sämtliche Entscheidungsbefugnisse in allen Belangen und ohne wirksame Kontrolle allein ausgeübt.
5.
Die rechtsmissbräuchliche Verwendung der Beschwerdeführerin durch den sie beherrschenden Schuldner hat das Obergericht auf Grund einer mehrfachen Vermögens- und Sphärenvermischung bejaht. Weiter hat es den Fall einer unterkapitalisierten und fremdgesteuerten Gesellschaft angenommen.
5.1 Eine ungenügende Beachtung der Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin als juristischer Person durch den Schuldner als sie beherrschende Person hat das Obergericht vorab im Zusammenhang mit dem Kauf der Parzelle Nr. zzzz festgestellt. An dieser Parzelle und an der Nachbarparzelle Nr. xxxx standen der Beschwerdeführerin im Grundbuch vorgemerkte Kaufsrechte zu, für die sie den Eigentümern der Parzellen vorab Fr. 100'000.-- bezahlt hatte. Diese Anzahlung von Fr. 100'000.-- kam nun aber nicht der Beschwerdeführerin beim Kauf der Parzelle Nr. zzzz zugute, sondern der F.________-Familienstiftung, die am gleichen Tag die Parzelle Nr. xxxx kaufte, mit dem Kaufsrechtsvertrag indessen gar nichts zu tun hatte. Der einzige gemeinsame Bezugspunkt zwischen der Beschwerdeführerin und der Familienstiftung war die Person des Schuldners, der sowohl die Beschwerdeführerin (E. 4 hiervor) als auch die Familienstiftung allein beherrscht (Verfahren 5A_498/2007). Ihm konnte es auf Grund seiner Stellung einerlei sein, welcher juristischen Person das vorgemerkte Kaufsrecht zustand und dass die Beschwerdeführerin für die Bezahlung des Kaufpreises ein Darlehen aufnehmen musste, obwohl sie auf Grund des Kaufsrechtsvertrags eine Anzahlung von Fr. 100'000.-- geleistet hatte. Andere nachvollziehbare Gründe für das Vorgehen beim Kauf der Parzellen Nrn. zzzz und xxxx durch den Schuldner, handelnd gleichzeitig für die Beschwerdeführerin und die Familienstiftung, hat das Obergericht nicht festgestellt. Es hat die fehlende Beachtung der Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin und der Familienstiftung als juristische Personen vielmehr im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "Fahrzeugunterstand" bestätigt gesehen, in dem die Beschwerdeführerin, handelnd durch den Schuldner, als Bauherrschaft ein Gesuch um Anbau an einen Pferdestall, gelegen aber nicht auf der eigenen Parzelle Nr. zzzz, sondern auf der Parzelle Nr. xxxx der Familienstiftung, gestellt hatte und auch bewilligt erhielt (E. 4d/aa-cc S. 19 ff. des angefochtenen Urteils).
Was die Beschwerdeführerin dagegenhält (S. 5 f. Ziff. 14-15), ist nicht stichhaltig. Entgegen ihrer Darstellung ist aktenkundig, dass ein Kaufsrecht weder mit Bezug auf die Parzelle Nr. zzzz noch im Fall des Erwerbs der Parzelle Nr. xxxx ausgeübt wurde. Es hat sich um gewöhnliche Grundstückkaufverträge gehandelt mit dem Vermerk, das vorgemerkte Kaufsrecht sei wegen Gegenstandslosigkeit zu löschen. Es ist deshalb belanglos, ob die Beschwerdeführerin der Familienstiftung das Kaufsrecht vorgängig abgetreten hat. Auch die Folgerung des Obergerichts, die Vorgehensweise habe letztlich im Interesse des Schuldners gelegen und der Betrag von Fr. 100'000.-- dürfte von ihm persönlich gestammt haben, kann nicht beanstandet werden. Denn gegenüber der Beschwerdeführerin hatte sich der Schuldner zu keiner Sachleistung verpflichtet, während er gemäss den Statuten der Familienstiftung verpflichtet war, dieser als Grundkapital das Eigentum an der Parzelle Nr. xxxx zu verschaffen (vgl. Verfahren 5A_498/2007).
Aus den Vorgängen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Parzellen Nrn. zzzz und xxxx durfte geschlossen werden, dass der Schuldner keinen Unterschied zwischen sich und der Beschwerdeführerin gemacht und ihr Vermögen als sein Vermögen betrachtet hat.
5.2 Eine Verfolgung von Sonderinteressen des Schuldners als beherrschender Person zulasten der Beschwerdeführerin als juristischer Person hat das Obergericht darin erblickt, dass die Beschwerdeführerin ihren eigentlichen Zweck nie verfolgt habe und von Beginn an als Immobiliengesellschaft konzipiert gewesen sei. Seine Annahmen hat das Obergericht auf das Schreiben des Vorstandsmitglieds Z.________ vom 12. März 1999 gestützt, wonach die Geschäftsidee darin bestanden hat, das gekaufte Land einzonen zu lassen, und die Genossenschaft seit der Ablehnung der Einzonung im Jahre 1977 inaktiv geblieben ist (KB 27; vgl. auch KB 39, S. 2 ad 9). Das Obergericht ist davon ausgegangen, die seitherige Verpachtung der Parzelle Nr. zzzz an einen Landwirt könne nicht als Tätigkeit im Sinne des Genossenschaftszwecks gelten, der zudem gar nicht mehr erreicht werden könne, wenn die Parzelle als einziges Aktivum der Beschwerdeführerin nach erfolgreicher Einzonung veräussert würde. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Mitglieder hätten auch keinerlei Aktivitäten entwickelt, den Genossenschaftszweck zu erreichen oder die dafür nötigen Mittel zu beschaffen. Daraus hat das Obergericht geschlossen, dass es der Beschwerdeführerin nie ernsthaft um die Verwirklichung des Genossenschaftszwecks gegangen sei, sondern offensichtlich nur darum, die Parzelle Nr. zzzz zu halten, um sie bei einer Einzonung gewinnbringend zu verkaufen. Diese Zielsetzung habe mit dem genossenschaftlichen Gedanken der gemeinsamen Selbsthilfe im Sinne von Art. 828 OR nichts zu tun. Unter dem Aspekt der zweck- und funktionswidrigen Verwendung dieses Rechtsinstituts verdiene die rechtliche Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin keinen Schutz (E. 4c S. 17 ff. und E. 5a S. 26 des angefochtenen Urteils).
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe bereits im kantonalen Verfahren dargelegt, dass sie den statutarischen Zweck sehr wohl verfolgt habe. Dass der Zweck nach einer Einzonung nicht mehr hätte erreicht werden können, treffe nicht zu, weil nicht das gesamte Grundstück eingezont werde und somit genügend Land bleibe, um den Genossenschaftszweck mit Nachdruck zu verfolgen (S. 5 Ziff. 13 und S. 6 f. Ziff. 21-22). Im Falle einer Einzonung der Liegenschaft wären der Beschwerdeführerin und ihren sämtlichen Mitgliedern direkte materielle Vorteile erwachsen (S. 8 Ziff. 26-27 der Beschwerdeschrift). Die Einwände sind unbegründet und gehen an der Feststellung vorbei, dass die Beschwerdeführerin die in den Statuten umschriebenen Zwecke in keinem Zeitpunkt zu erreichen versucht hat. Daran ändert nichts, dass sie ihre Zwecke künftig, auch nach einer Einzonung noch erreichen könnte und dass die Verpachtung an einen Landwirt mit dem Genossenschaftszweck vereinbar sein soll. Die Beschwerdeführerin wurde zu bestimmten Zwecken gegründet (Bst. A hiervor), die sie bis heute aktiv nicht betrieben hat und zu denen die bloss passive Verpachtung der Liegenschaft nicht gehört. Die ursprüngliche Geschäftsidee, die gekaufte Parzelle Nr. zzzz einzonen zu lassen, hat die Beschwerdeführerin hingegen verfolgt, indem sie nun seit rund dreissig Jahren untätig auf die Einzonung wartet.
Die Schlussfolgerung verletzt nach dem Gesagten kein Bundesrecht, der - unstreitig selber im Liegenschaftshandel tätige - Schuldner habe die von ihm beherrschte Beschwerdeführerin im Gegensatz zu deren statutarisch vorgesehenen Zweck lediglich dazu benutzt, durch sie eine Liegenschaft zu halten, die im Falle ihrer Einzonung zum Vorteil des Schuldners als beherrschender Person gewinnbringend hätte veräussert werden können.
5.3 Insgesamt durfte das Obergericht davon ausgehen, der Schuldner habe zwischen dem Vermögen der Beschwerdeführerin und seinem eigenen schon bei deren Gründung nicht unterschieden und die Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin als juristischer Person in keinem Zeitpunkt ernst genommen. Dass er die Beschwerdeführerin gegenüber Steuerbehörden und heute in den gegen ihn gerichteten Betreibungen als eigenes Rechtssubjekt anerkannt wissen wollte, hat das Obergericht zur Annahme berechtigt, der Schuldner berufe sich rechtsmissbräuchlich auf die Trennung zwischen der Person der Beschwerdeführerin und seiner eigenen Person. Bei diesem Ergebnis ist auf alle weiteren, den zu bejahenden Rechtsmissbrauch stützenden Ausführungen des Obergerichts (E. 4e und E. 4f S. 22 ff. und E. 5 S. 25 f.) nicht mehr einzugehen. An einer Beurteilung ihrer dagegen gerichteten Rügen fehlt der Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse. Denn zur Beantwortung bloss theoretischer Fragen ist die Beschwerde - wie bis anhin - nicht gegeben (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 131 II 649 E. 3.1 S. 651).
6.
Die Voraussetzungen eines Durchgriffs durften aus den dargelegten Gründen (E. 2-5 hiervor) bejaht werden mit der Folge, dass in die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner das Vermögen der Beschwerdeführerin einzubeziehen ist. Das Obergericht hat deshalb kein Bundesrecht verletzt, indem es die Widerspruchsklage der Beschwerdegegner geschützt hat.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die Beschwerdegegner zum Gesuch um aufschiebende Wirkung keine Vernehmlassung eingereicht haben und in der Sache dazu nicht eingeladen worden sind (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden, als Appellationsinstanz in Zivilsachen, sowie dem Betreibungsamt Obwalden (Flüelistrasse 1, 6061 Sarnen) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli von Roten