Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_62/2008/bnm
Urteil vom 28. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hofmann,
Gegenstand
Erbteilung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 15. November 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 2. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 15. November 2007 des Aargauer Obergerichts, das auf (teils per Fax, teils verspätet eingereichte) persönliche Eingaben der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin (Miterbin) nicht eingetreten ist und ihre Appellation gegen ein Erbteilungsurteil des Bezirksgerichts Kulm (mit Verpflichtung des Beschwerdegegners als Miterbe zur Bezahlung des Pflichtteils von ¾ des hälftigen Erbanspruchs der Beschwerdeführerin und zur Begründung einer Leibrente zu deren Gunsten entsprechend dem Kapitalwert der verfügbaren Quote) abgewiesen hat,
in die (auf Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eintretende und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisende) Verfügung des Bundesgerichts vom 29. Januar 2008 mit Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- innerhalb einer Frist von 15 Tagen seit Zustellung der Verfügung,
in die Mitteilung der Kasse, wonach der erwähnte Vorschuss fristgerecht geleistet worden sei,
in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Aargau im Urteil vom 15. November 2007 erwog, die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem unentgeltlichen Anwalt seien haltlos und ungebührlich, dieser sei nicht bereits deshalb zu ersetzen, weil er die unkritische Übernahme ihrer Auffassung ablehne, verspätet (und ausserdem unbegründet) sei ferner die Rüge der Unterzeichnung des erstinstanzlichen Urteils durch einen (nach dessen Fällung) aus dem Amt geschiedenen Richter,
dass das Obergericht weiter erwog, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin hätten drei Enkel der Erblasserin von dieser nachweislich insgesamt Fr. 300'000.-- geschenkt erhalten, was zu Recht bei der Nachlassermittlung (als Vermögensverzehr) berücksichtig worden sei, ebenso zu Recht seien die (seit dem Tod der Erblasserin aus dem Nachlass bezahlten) Krankenkassenprämien (Fr. 22'077.50) der Beschwerdeführerin an ihren Erbteil angerechnet worden, schliesslich erweise sich ihre Kritik an der (von ihr selbst im erstinstanzlichen Verfahren beantragten) Begründung einer Leibrente (im Umfang der verfügbaren Quote) als ein im Appellationsverfahren neues und damit unzulässiges Vorbringen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Urteile richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin das Urteil des Bezirksgerichts Kulm mitanficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt und begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) klar und detailliert dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal bestreitet und diesen Feststellungen ihre eigene Sachverhaltsschilderung entgegenhält, damit jedoch keine rechtsgenüglichen Sachverhaltsrügen erhebt,
dass sich sodann die Beschwerdeführerin mit der auf Grund des festgestellten Sachverhalts erfolgten Rechtsanwendung des Obergerichts nicht auseinandersetzt,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil vom 15. November 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, dieses Urteil als "vielfach unakzeptabel", als "totalen Flop" und als "blanken Hohn" zu bezeichnen, den eigenen Anwalt des "Replik-, Dispositiv- und Appellations-Verrats" zu bezichtigen, sämtliche Verträge und letztwilligen Verfügungen als "null und nichtig" bzw. als "mehrfach gefälscht" zu qualifizieren, sich als Opfer einer kriminellen "Verschwörung" zu wähnen und in der Leibrente eine "Grausamkeit" zu erblicken,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige und keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann